HI45586

§ 25a Differenzbesteuerung

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

1Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. 2Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

2.

1Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. 2Für diese Lieferung wurde

a)

Umsatzsteuer nicht geschuldet [Bis 31.12.2024: oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben] [ 246 ] oder

b)

die Differenzbesteuerung vorgenommen.

3.

Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs).

(2) 1Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.

Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 des Zolltarifs) [ 247 ] [Vom 19.12.2006 bis 05.12.2024: (Position 9706 00 00 des Zolltarifs) ], die er selbst eingeführt hat, oder

2.

Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.

2Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) 1Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. 2Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. 3Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 4Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. 5Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) 1Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). 2Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 750 Euro [ 248 ] [Von 2002 bis 2024: 500 Euro] nicht übersteigt. 3Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. 2Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. 3Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) 4§ 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.

die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,

2.

die Einkaufspreise und

3.

die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.

5Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.

Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung

a)

auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,

b)

auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3,

c)

[ 249 ] in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist.

2.

Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.

3.

Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) 1Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. 2Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

HI45587

§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

(1) 1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn

1.

drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,

2.

die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind,

3.

der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und

4.

der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen,

2.

der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. 2Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet,

3.

der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und

4.

der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

(3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.

(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.

(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.

(6) 1§ 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen

1.

beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, das vereinbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie der Name und die Anschrift des letzten Abnehmers;

2.

beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet:

a)

die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge,

b)

der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers.

2Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.

HI315817

§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

(1) 1Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;

2.

Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.

(3) 1Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. 2Der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. 3Ist eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als steuerpflichtig behandeln.

(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:

1.

die Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Unternehmer, der diese Lieferungen nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;

2.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gold, das anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;

3.

die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.

(5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

(6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes entsprechend.

[ 1 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 2 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 3 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 4 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 5 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 6 ]

Buchst. b) aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 7 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 8 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 9 ]

Nr. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 10 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 11 ]

Anzuwenden bis 31.12.2026.

[ 12 ]

Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 22a Satz 1: "Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2025 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden." .

[ 13 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 14 ]

Abs. 3a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 15 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 16 ]

Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 17 ]

Abs. 6b eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 18 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 19 ]

Nr. 3 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 20 ]

Nr. 3a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 21 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 22 ]

Abs. 5 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 23 ]

§ 3c geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 24 ]

Buchst. b) geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 25 ]

Nr. 4a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 26 ]

Nr. 4c eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 27 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 28 ]

Buchst. e) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 29 ]

Buchst. f) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 30 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 31 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 32 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 33 ]

Buchst. h) geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 34 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 35 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 36 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 37 ]

Buchst. c) geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 38 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 39 ]

Buchst. f) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 40 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 42 ]

Nr. 15a geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 27. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 43 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 44 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 45 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 46 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 47 ]

Buchst. l) eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 48 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden bis 31.03.2024.

[ 49 ]

Buchst. m) eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 50 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 51 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Bisheriger Buchst. l wird neuer Buchst. m. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 52 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 53 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 54 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 55 ]

Nr. 18 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 56 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 57 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 58 ]

Nr. 21 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 59 ]

Nr. 23 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 60 ]

Buchst. c) geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 61 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 62 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 63 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 64 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 65 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 66 ]

Buchst. d) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 67 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 68 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 69 ]

Nr. 29 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 70 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 71 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 72 ]

§ 4c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Anzuwenden auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 bezogen werden; vgl. § 27 Abs. 35 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 73 ]

Nr. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 74 ]

Nr. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 75 ]

Nr. 7 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 76 ]

Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Erstmals auf Einfuhren nach dem 31.12.2020 anzuwenden; vgl. § 27 Abs. 35 Satz 2. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 77 ]

Nr. 9 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Erstmals auf Einfuhren nach dem 31.12.2020 anzuwenden; vgl. § 27 Abs. 35 Satz 2. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 78 ]

Nr. 10 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 79 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 80 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 81 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 82 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 83 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 84 ]

§ 6b eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 85 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 86 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 87 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 88 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 89 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 90 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

[ 91 ]

Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 92 ]

Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden von 2014 bis 2024.

[ 93 ]

Nr. 13 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden von 2014 bis 2024.

[ 94 ]

Nr. 15 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 95 ]

Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 96 ]

Abs. 3 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 97 ]

Buchst. f) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 98 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 99 ]

Buchst. g) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 100 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 101 ]

Buchst. h) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 102 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 103 ]

Buchst. i) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 104 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 105 ]

Nr. 9 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 106 ]

Nr. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 107 ]

Nr. 7 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 108 ]

Nr. 6 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 109 ]

Nr. 12 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 110 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 111 ]

Abs. 5 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 112 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 113 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 114 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 115 ]

Abs. 8 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 116 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 05.12.2024.

[ 117 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 118 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 38. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 119 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 38. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 120 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 121 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 122 ]

Nr. 6a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2028.

[ 123 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 124 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 125 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 126 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 127 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 128 ]

Abs. 2 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 129 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Vor Inkrafttreten geändert durch Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2024, Nr. 323). Zur Anwendung siehe auch § 27 Absatz 40. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 130 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 131 ]

Abs. 2 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 132 ]

Nr. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2027.

[ 133 ]

Nr. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 134 ]

Nr. 3 neu gefasst durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 135 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 136 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 137 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 138 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 139 ]

Abs. 4b geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 28. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 140 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 141 ]

Abs. 7 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 142 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 143 ]

Abs. 1c eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 144 ]

Abs. 1d eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 145 ]

Abs. 1e eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 146 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 28. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 147 ]

Abs. 5c eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 148 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 149 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 150 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 151 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Erneut geändert durch JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387). Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 152 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 153 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 154 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 155 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 156 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 157 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 158 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 159 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 39: § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 160 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 161 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 162 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 163 ]

Abs. 4c geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 164 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 165 ]

Abs. 4d geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 166 ]

Abs. 4e geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 167 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 168 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 169 ]

Abs. 4f eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 170 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 171 ]

Abs. 4g eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 172 ]

Abs. 5a geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 36. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 173 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 174 ]

Abs. 9 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 175 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 176 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 28. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 177 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 178 ]

Abs. 12 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 179 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 180 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 181 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 182 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 183 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 184 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 185 ]

Nr. 2a geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 186 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 187 ]

Nr. 3 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 188 ]

§ 18g geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 37. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 189 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 190 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Letztmalig auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34 Satz 2. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 191 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 192 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 193 ]

Abs. 7 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 194 ]

§ 18i eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 195 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 196 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 197 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 198 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 199 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 200 ]

§ 18j eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 201 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 202 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 203 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 204 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 205 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 206 ]

§ 18k eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 207 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 208 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 209 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 210 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 211 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 212 ]

§ 19 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 213 ]

§ 19a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 214 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 215 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 216 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 217 ]

Nr. 4 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 218 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 219 ]

Abs. 3a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 31. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 220 ]

§ 21a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 221 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 222 ]

Nr. 9 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 223 ]

Nr. 10 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 224 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 225 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 226 ]

Abs. 4c angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 227 ]

Abs. 4f eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 228 ]

Abs. 4g eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 229 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 29. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 230 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 29. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 231 ]

§ 22f geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 232 ]

§ 22g eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 233 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 05.12.2024.

[ 234 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 05.12.2024.

[ 235 ]

§ 23 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

[ 236 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 237 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden; vgl. § 27 Abs. 32. Vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht, BGBl 2021 I S. 5250. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 238 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 239 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 240 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 241 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 242 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 243 ]

Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 28.12.2020.

[ 244 ]

Abs. 5 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 245 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden; vgl. § 27 Abs. 26. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 246 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 247 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 248 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 249 ]

Nr. c) angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 250 ]

§ 25e geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 251 ]

§ 25f eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 30. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 252 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 253 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 254 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

[ 255 ]

Abs. 1 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 256 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Bisheriger Abs. 1 wird neuer Abs. 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 257 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 258 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 259 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 260 ]

Nr. 8 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 261 ]

Nr. 9 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 262 ]

Nr. 10 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 263 ]

Abs. 3 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 264 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 265 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 266 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 267 ]

§ 26b eingefügt durch Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden vom 01.01.2002 bis 30.06.2021.

[ 268 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 269 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 270 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 271 ]

Abs. 22a geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 272 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 273 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 274 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 275 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 276 ]

Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 277 ]

Abs. 27 geändert durch Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 278 ]

Abs. 28 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 279 ]

Abs. 29 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 280 ]

Abs. 30 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 281 ]

Abs. 31 angefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 282 ]

Abs. 32 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 283 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 284 ]

Abs. 33 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 285 ]

Abs. 34 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 286 ]

Abs. 35 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 287 ]

Abs. 36 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 288 ]

Abs. 37 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 289 ]

Abs. 38 angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Erneut geändert durch JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387). Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 290 ]

Abs. 39 angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 291 ]

Abs. 40 angefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 292 ]

Abs. 41 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 31.12.2028.

[ 293 ]

Abs. 1a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 294 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 295 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 296 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 19.07.2023. Anzuwenden ab 22.07.2023.

[ 297 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 298 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 299 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 300 ]

Abs. 1 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 301 ]

Abs. 2 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 302 ]

Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 303 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.

[ 304 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.

[ 305 ]

§ 30 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 306 ]

Anlage 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007). Anzuwenden vom 19.12.2006 bis 31.12.2025.

[ 307 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 308 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 309 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 310 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 311 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 312 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 313 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 314 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 315 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 316 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 317 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 318 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 319 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 320 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 321 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 322 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 323 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 324 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 325 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 326 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 327 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 328 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 329 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 330 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 331 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 332 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 333 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 334 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 335 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 336 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 337 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 338 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 339 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 340 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 341 ]

Anlage 5 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.