HI45537

§ 3 Lieferung, sonstige Leistung

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) 1Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. 2Der Unternehmer gilt als Lieferer. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b. [ 13 ]

(1b) 1Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.

die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;

2.

die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

3.

jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

2Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) 1Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. 2Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) [ 14 ] 1Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. 3Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. 4Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. 5Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. 6Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) 1Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden [ 15 ] Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 2Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) 1Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. 2Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) 1Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. 2Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. 3Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. 4Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) [ 16 ] 1Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. 2Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. 3Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. 4Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. 5Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. 6Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. 7Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) [ 17 ] Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) 1Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. 2In den Fällen der Absätze 6a und 6b [ 18 ] [Vom 01.01.2020 bis 30.06.2021: des Absatzes 6a] gilt Folgendes:

1.

Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.

2.

Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) 1Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. 2Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.

die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;

2.

die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

 

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) 1Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. 2Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. 3Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.

in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;

2.

in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.

4Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2

1.

die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,

2.

die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder

3.

die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.

5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) 1Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. 2Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) 1Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck- Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.

die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und

2.

der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.

2Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) 1Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. 2Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. 3Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. 4Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. 5Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) 1Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. 2Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

[ 1 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 2 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 3 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 4 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 5 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 6 ]

Buchst. b) aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 7 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 8 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 9 ]

Nr. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 10 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 11 ]

Anzuwenden bis 31.12.2026.

[ 12 ]

Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 22a Satz 1: "Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2025 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden." .

[ 13 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 14 ]

Abs. 3a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 15 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 16 ]

Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 17 ]

Abs. 6b eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 18 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 19 ]

Nr. 3 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 20 ]

Nr. 3a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 21 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 22 ]

Abs. 5 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 23 ]

§ 3c geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 24 ]

Buchst. b) geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 25 ]

Nr. 4a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 26 ]

Nr. 4c eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 27 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 28 ]

Buchst. e) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 29 ]

Buchst. f) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 30 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 31 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 32 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 33 ]

Buchst. h) geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 34 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 35 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 36 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 37 ]

Buchst. c) geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 38 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 39 ]

Buchst. f) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 40 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 42 ]

Nr. 15a geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 27. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 43 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 44 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 45 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 46 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 47 ]

Buchst. l) eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 48 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden bis 31.03.2024.

[ 49 ]

Buchst. m) eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 50 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 51 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Bisheriger Buchst. l wird neuer Buchst. m. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 52 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 53 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 54 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 55 ]

Nr. 18 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 56 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 57 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 58 ]

Nr. 21 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 59 ]

Nr. 23 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 60 ]

Buchst. c) geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 61 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 62 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 63 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 64 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 65 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 66 ]

Buchst. d) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 67 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 68 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 69 ]

Nr. 29 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 70 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 71 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 72 ]

§ 4c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Anzuwenden auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 bezogen werden; vgl. § 27 Abs. 35 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 73 ]

Nr. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 74 ]

Nr. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 75 ]

Nr. 7 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 76 ]

Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Erstmals auf Einfuhren nach dem 31.12.2020 anzuwenden; vgl. § 27 Abs. 35 Satz 2. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 77 ]

Nr. 9 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Erstmals auf Einfuhren nach dem 31.12.2020 anzuwenden; vgl. § 27 Abs. 35 Satz 2. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 78 ]

Nr. 10 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 79 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 80 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 81 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 82 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 83 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 84 ]

§ 6b eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 85 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 86 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 87 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 88 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 89 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 90 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

[ 91 ]

Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 92 ]

Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden von 2014 bis 2024.

[ 93 ]

Nr. 13 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden von 2014 bis 2024.

[ 94 ]

Nr. 15 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 95 ]

Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 96 ]

Abs. 3 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 97 ]

Buchst. f) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 98 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 99 ]

Buchst. g) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 100 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 101 ]

Buchst. h) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 102 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 103 ]

Buchst. i) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 104 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 105 ]

Nr. 9 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 106 ]

Nr. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 107 ]

Nr. 7 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 108 ]

Nr. 6 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 109 ]

Nr. 12 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 110 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 111 ]

Abs. 5 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 112 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 113 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 114 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 115 ]

Abs. 8 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 116 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 05.12.2024.

[ 117 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 118 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 38. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 119 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 38. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 120 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 121 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 122 ]

Nr. 6a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2028.

[ 123 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 124 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 125 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 126 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 127 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 128 ]

Abs. 2 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 129 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Vor Inkrafttreten geändert durch Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2024, Nr. 323). Zur Anwendung siehe auch § 27 Absatz 40. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 130 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 131 ]

Abs. 2 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 132 ]

Nr. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2027.

[ 133 ]

Nr. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 134 ]

Nr. 3 neu gefasst durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 135 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 136 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 137 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 138 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 139 ]

Abs. 4b geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 28. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 140 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 141 ]

Abs. 7 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 142 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 143 ]

Abs. 1c eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 144 ]

Abs. 1d eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 145 ]

Abs. 1e eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 146 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 28. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 147 ]

Abs. 5c eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 148 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 149 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 150 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 151 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Erneut geändert durch JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387). Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 152 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 153 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 154 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 155 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 156 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 157 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 158 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 159 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 39: § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 160 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 161 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 162 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 163 ]

Abs. 4c geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 164 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 165 ]

Abs. 4d geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 166 ]

Abs. 4e geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 167 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 168 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 169 ]

Abs. 4f eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 170 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 171 ]

Abs. 4g eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 172 ]

Abs. 5a geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 36. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 173 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 174 ]

Abs. 9 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 175 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 176 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 28. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 177 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 178 ]

Abs. 12 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 179 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 180 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 181 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 182 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 183 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 184 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 185 ]

Nr. 2a geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 186 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 187 ]

Nr. 3 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 188 ]

§ 18g geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 27 Absatz 37. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 189 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 190 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Letztmalig auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34 Satz 2. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 191 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 192 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 193 ]

Abs. 7 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 194 ]

§ 18i eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 195 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 196 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 197 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 198 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 199 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 200 ]

§ 18j eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 201 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 202 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 203 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 204 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 205 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 206 ]

§ 18k eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 207 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 208 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 209 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 210 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 211 ]

Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 33.

[ 212 ]

§ 19 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 213 ]

§ 19a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 214 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 215 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 216 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 217 ]

Nr. 4 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 218 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 219 ]

Abs. 3a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 31. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 220 ]

§ 21a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 221 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 222 ]

Nr. 9 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 223 ]

Nr. 10 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 224 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 225 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 226 ]

Abs. 4c angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Anzuwenden von 2004 bis 2025.

[ 227 ]

Abs. 4f eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 228 ]

Abs. 4g eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 229 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 29. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 230 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 29. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 231 ]

§ 22f geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 232 ]

§ 22g eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 233 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 05.12.2024.

[ 234 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 05.12.2024.

[ 235 ]

§ 23 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

[ 236 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 237 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden; vgl. § 27 Abs. 32. Vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht, BGBl 2021 I S. 5250. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 238 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 239 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 240 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 241 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 242 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 243 ]

Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 28.12.2020.

[ 244 ]

Abs. 5 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 245 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden; vgl. § 27 Abs. 26. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 246 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 247 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 248 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 249 ]

Nr. c) angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 250 ]

§ 25e geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 251 ]

§ 25f eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 30. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 252 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 253 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 254 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

[ 255 ]

Abs. 1 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 256 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Bisheriger Abs. 1 wird neuer Abs. 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 257 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 258 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 259 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 260 ]

Nr. 8 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 261 ]

Nr. 9 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 262 ]

Nr. 10 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 263 ]

Abs. 3 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 264 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 265 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 266 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 267 ]

§ 26b eingefügt durch Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden vom 01.01.2002 bis 30.06.2021.

[ 268 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 269 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 270 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 271 ]

Abs. 22a geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 272 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 273 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 274 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 275 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 276 ]

Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 277 ]

Abs. 27 geändert durch Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 278 ]

Abs. 28 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 279 ]

Abs. 29 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 280 ]

Abs. 30 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 281 ]

Abs. 31 angefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 282 ]

Abs. 32 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 283 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 284 ]

Abs. 33 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 285 ]

Abs. 34 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 286 ]

Abs. 35 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 287 ]

Abs. 36 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 288 ]

Abs. 37 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 289 ]

Abs. 38 angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Erneut geändert durch JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387). Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 290 ]

Abs. 39 angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 291 ]

Abs. 40 angefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 292 ]

Abs. 41 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 31.12.2028.

[ 293 ]

Abs. 1a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 294 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 295 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 296 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 19.07.2023. Anzuwenden ab 22.07.2023.

[ 297 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 298 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 299 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 300 ]

Abs. 1 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 301 ]

Abs. 2 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 302 ]

Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 303 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.

[ 304 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.

[ 305 ]

§ 30 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 306 ]

Anlage 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007). Anzuwenden vom 19.12.2006 bis 31.12.2025.

[ 307 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 308 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 309 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 310 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 311 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 312 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 313 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 314 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 315 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 316 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 317 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 318 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 319 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 320 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 321 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 322 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 323 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 324 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 325 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 326 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 327 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 328 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 329 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 330 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 331 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 332 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 333 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 334 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 335 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 336 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 337 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 338 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 339 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 340 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 341 ]

Anlage 5 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.