Arbeitgeber
Zusammenfassung
Name: LI1886299 Rz:Begriff
Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ist jeder, der einen anderen, auch vorübergehend, als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt. Hierfür kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern.
Im Steuerrecht ergibt sich der Begriff des Arbeitgebers aus den Beschreibungen des Arbeitnehmers sowie des Dienstverhältnisses und den Folgerungen daraus.
Im Sozialgesetzbuch wird der Begriff des Arbeitgebers nicht erläutert. Allerdings hat die Rechtsprechung denjenigen als Arbeitgeber bezeichnet, der unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Arbeitsrecht: Der Begriff des Arbeitgebers ist nicht allgemeingültig gesetzlich definiert. Er wird regelmäßig aus der Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers abgeleitet. Legaldefinitionen des Arbeitgebers finden sich in § 2 Abs. 3 ArbSchG und § 6 Abs. 2 AGG für deren Anwendungsbereich.
Lohnsteuer: Der Begriff des inländischen Arbeitgebers wird teilweise in § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG definiert. Die Pflichten des Arbeitgebers regeln § 38 EStG sowie die dazugehörenden R 38.1–R 38.5 LStR und H 38.1–H 38.5 LStH.
Sozialversicherung: Die sozialversicherungsrechtliche Bezeichnung des Arbeitgebers ist durch die Rechtsprechung erfolgt (BSG, Urteil v. 4.12.1958, 3 RK 3/56).
1 Identität und Rechtsform des Arbeitgebers
Eine allgemeingültige gesetzliche Definition für den Begriff des Arbeitgebers gibt es nicht. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Nach der Rechtsprechung des BAG ist Arbeitgeber derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 ArbGG beschäftigt. [ 1 ]
Gesetzlich beschrieben wird der Arbeitgeber allerdings in § 2 Abs. 3 ArbSchG und § 6 Abs. 2 AGG. Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschriften sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer beschäftigen.
Unerheblich ist, in welcher Rechtsform der Arbeitgeber auftritt. Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbH), Privatpersonen oder Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Stadtgemeinde), minderjährige oder volljährige Personen sein. Wird ein Betrieb in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben, so sind nicht die einzelnen Gesellschafter Arbeitgeber, sondern die Gesellschaft als solche. [ 2 ] Das Vorhandensein eines Betriebs ist nicht erforderlich: Auch der Haushaltungsvorstand, der eine Haushaltshilfe beschäftigt, ist Arbeitgeber.
Bei Zweifeln ist darauf abzustellen, wer jeweiliger Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und zugleich jeweiliger Schuldner des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitnehmer ist. Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des BAG derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat. [ 3 ]
Name: LI11779457 Rz:Achtung
Arbeitnehmerüberlassung
Besonderheiten gelten in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung. Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Das Zeitarbeitsunternehmen schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. In dieser Beziehung ist regelmäßig das Zeitarbeitsunternehmen Vertragsarbeitgeber und der Leiharbeitnehmer Arbeitnehmer mit den jeweils entsprechenden Rechten und Pflichten. Die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers wird aufgrund des zwischen Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags jedoch im Betrieb des Entleihers erbracht. Im Verhältnis zum Leiharbeitnehmer ist der Entleiher nur – im Rahmen einer gespaltenen Arbeitgeberstellung – Arbeitgeber für die aus dem Leiharbeitsverhältnis folgenden Ansprüche. Der Leiharbeitnehmer wird in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen. Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter. [ 4 ]
Zu einem vollwertigen Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kann es jedoch (nur) unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kommen. [ 5 ]
2 Arbeitgeber und Betriebsverfassung
Der Begriff des Arbeitgebers wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) häufig verwendet. [ 6 ] Allerdings wird der Arbeitgeber hier regelmäßig mit dem Begriff des "Unternehmers" gleichgesetzt. Arbeiten mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb, steht ihnen das Recht zu, einen Betriebsrat zu wählen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind häufig in entsprechenden Interessenverbänden, den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften, organisiert.
1 Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff
Der Begriff des Arbeitgebers wird im Einkommensteuergesetz und in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nicht eindeutig bestimmt. [ 7 ] Er wird lediglich in den weiteren lohnsteuerlichen Vorschriften und durch die Rechtsprechung näher umschrieben. Folglich bestimmt sich der Begriff durch die Zielsetzung des Lohnsteuerverfahrens und durch die Abgrenzung zum Arbeitnehmer. Weil der Arbeitgeber kraft öffentlichen Rechts zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet ist und daran weitere Pflichten und Folgerungen anknüpfen, hat eine solche Festlegung im Lohnsteuerrecht weitreichende Folgerungen.
Zuerkennung der Arbeitgebereigenschaft
Als lohnsteuerlicher Arbeitgeber ist eine natürliche oder juristische Person anzusehen,
- zu der ein Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis steht,
- der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet,
- unter deren Leitung ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit steht und
- in deren betrieblichen, beruflichen oder verwaltungsmäßigen Organismus ein Arbeitnehmer eingegliedert ist.
Sowohl natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmer) als auch juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH und Vereine), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Länder und Gemeinden) und Personengesellschaften (z. B. KG und OHG) können Arbeitgeber sein. Auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen können Arbeitgeber sein.
Für die Zuerkennung der Arbeitgebereigenschaft ist auch entscheidend, dass der Arbeitgeber aus eigener Machtvollkommenheit in der Lage sein muss, Arbeitnehmer anzustellen, zu entlassen und ihnen Weisungen zu erteilen. Wer den Arbeitslohn zahlt, ist nicht stets entscheidend; es kommt auch nicht unbedingt darauf an, wer zivilrechtlich oder arbeitsrechtlich Vertragspartei des Arbeitnehmers ist. [ 8 ]
Zahlung von Bezügen aufgrund früherer oder zukünftiger Dienstverhältnisse
Als Arbeitgeber ist ferner anzusehen, wer an eine Person aufgrund ihres früheren Dienstverhältnisses noch Bezüge aus diesem früheren Dienstverhältnis zahlt oder wer Bezüge aufgrund des früheren Dienstverhältnisses eines Dritten zahlt (z. B. an den Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers). Gleiches gilt, wenn Arbeitslohn im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis gezahlt wird.
Arbeits- oder sozialrechtlicher Arbeitgeberbegriff nicht entscheidend
Das lohnsteuerrechtliche Ergebnis muss nicht stets mit dem Arbeitgeberbegriff des Arbeitsrechts oder Sozialversicherungsrechts übereinstimmen. Auch enthalten die Bestimmungen der DBA mitunter einen vom Lohnsteuerrecht abweichenden Arbeitgeberbegriff.
2 Inländischer Arbeitgeber nach Lohnsteuerrecht
Der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist nur von Bedeutung, soweit es sich um einen inländischen Arbeitgeber handelt, d. h. der Arbeitgeber im Inland
- einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
- seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder
- einen ständigen Vertreter hat. [ 9 ]
Inländische Arbeitgeber ist auch ein ausländischer Verleiher sowie ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.
Betriebsstätte in diesem Sinne ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmers besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ein ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt, Aufträge einholt oder einen Warenbestand unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. Als ständiger Vertreter kommt ferner eine Person in Betracht, die eine Filiale leitet oder die Aufsicht über einen Bautrupp ausübt, nicht aber z. B. ein einzelner Monteur.
Exterritoriale Vertretungen ausländischer Staaten im Inland (z. B. Botschaften) sind keine inländischen Arbeitgeber.
Name: LI15055016 Rz:Hinweis
Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft
Da eine Betriebsstätte nicht ansässig sein kann, hat das FG Niedersachsen in mehreren Urteilen [ 10 ] entschieden, dass ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MustAbk sind. Somit ist von der inländischen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeberin der Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen.
Das Niedersächsische FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen (Rev. beim BFH unter Az. I R 7/22, I R 8/22 und I R 9/22).
Hinweis: Art 15 des OECD regelt das Besteuerungsrecht von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit bei Arbeitnehmern, die in ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten tätig sind.