HI2721044

Dienstwagen, Fahrtenbuch

LI1929214

Zusammenfassung

Name: LI1929215 Rz:

Begriff

Ein Dienstwagen ist ein Kraftfahrzeug, das ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur persönlichen, alleinigen Nutzung zur Verfügung stellt. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung kann – anstelle der pauschalen 1-%-Regelung – auch individuell mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die Kraftfahrzeuggesamtkosten durch Belege und die Nutzungsverhältnisse durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Die Dienstwagenbesteuerung nach der Fahrtenbuchmethode ist indes sehr streitanfällig und führt insbesondere im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen regelmäßig zu Lohnsteuernachforderungen, weil das Finanzamt häufig die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs versagt und stattdessen den Sachbezug anhand der meist ungünstigeren pauschalen 1-%-Regelung ermittelt.

Name: LI1929216 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Gesetzliche Regelungen finden sich in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1-%-Regelung); sowie in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuchmethode). Die Finanzverwaltung hat in R 8.1 Abs. 9 LStR zur Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer ausführlich Stellung genommen. Ausführungen zum elektronischen Fahrtenbuch, zur Berechnung der Gesamtkosten und der Anrechnung von Nutzungsentgelten ergeben sich aus BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232. Zur Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Dienstwagen s. BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 - S 2177/19/10004:008/IV C 5 - S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205; zur steuerfreien Überlassung von Ladestrom und Ladestationen s. BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 II S. 972.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist normiert, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die Überlassung eines Dienstwagens stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist.

Name: LI1929217 Rz:

Kurzübersicht

Name: LI1929218 Rz:
Entgelt LSt SV
Geldwerter Vorteil bei Überlassung zu Privatfahrten pflichtig pflichtig
HI2744451

Lohnsteuer

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1 Nutzungswertermittlung

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1.1 Berechnung der Pkw-Gesamtkosten

Die Pkw-Gesamtkosten können nicht einfach aus der betrieblichen Buchführung übernommen werden, sondern müssen in typisierender Weise berechnet werden. Anzusetzen sind nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Soweit der Arbeitnehmer laufende Aufwendungen übernimmt, bleiben diese bei der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz. Aus der ermittelten Fahrleistung des Pkw und den Gesamtkosten ist der Fahrzeugaufwand je gefahrenem Kilometer zu berechnen. Dieser individuelle Kilometersatz ist Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der auf die Privatfahrten entfällt.

Name: LI15953768 Rz:
Art der Nutzung Berechnung des Arbeitslohns
Privatfahrten   Gesamtkosten = Kosten pro km × privat gefahrene km
  Jahresfahrleistung
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte   Gesamtkosten = Kosten pro km × gefahrene km Wohnung – Tätigkeitsstätte
  Jahresfahrleistung

Die Kosten des Dienstwagens müssen exakt festgehalten werden. Nicht zulässig ist es, einen Durchschnittswert anzusetzen, der sich aus den betrieblichen Kosten aller Betriebsfahrzeuge ergibt, falls für Zwecke der betrieblichen Gewinnermittlung ein Kfz-Sammelkonto geführt wird. Eine Schätzung der Benzinkosten für das einzelne Fahrzeug anhand der Herstellerverbrauchsangaben ist selbst dann nicht zulässig, wenn die Gesamttreibstoffkosten des Betriebs belegt sind. Die Fahrtenbuchmethode verlangt den belegmäßigen Einzelnachweis der durch das überlassene Fahrzeug entstandenen Kosten. Eine Schätzung des Treibstoffverbrauchs schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus. [ 1 ]

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1.2 Einzubeziehende Aufwendungen

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1.2.1 Jährliche Abschreibung

Die Abschreibung für das Fahrzeug berechnet sich nach den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und nicht etwa auf Basis des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Die Nutzungsdauer bei Neuwagen richtet sich nicht nach der AfA-Tabelle, sondern geht von einer 8-jährigen Nutzungsdauer aus; dies entspricht einer Abschreibung von 12,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. [ 2 ] Bei Gebrauchtwagen ist sie nach der jeweiligen Restnutzungsdauer zu schätzen; dabei sind Alter, Beschaffenheit und Einsatz des Fahrzeugs zu berücksichtigen.

Sonderabschreibungen gehören nicht zu den Pkw-Gesamtkosten. [ 3 ]

Bei Leasingfahrzeugen sind anstelle der Abschreibung die jeweiligen Leasingraten anzusetzen. Leasingsonderzahlungen, die im Normalfall einmalig bei Beginn des Leasingzeitraums zu zahlen sind, erhöhen ausschließlich die Gesamtkosten im Jahr der Zahlung, wenn sie bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Sie sind nicht etwa auf die Laufzeit des Vertrags zu verteilen. [ 4 ] Etwas anderes gilt für Leasingsonderzahlungen, wenn sie bei der betrieblichen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bilanzrechtlich periodengerecht zu erfassen sind. [ 5 ] Hier ist eine zeitanteilige Verteilung der Sonderzahlung auf den Gesamtleasingzeitraum vorzunehmen.

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BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 3.5; BFH, Urteil v. 4.7.2023, VIII R 29/20, BStBl 2023 II S. 1005.

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[ 12 ]

R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR,

BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 3.4.

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BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 3.5: FG Münster, Urteil v. 14.3.2019, 10 K 2990/17 E; BFH, Urteil v. 4.7.2023, VIII R 29/20, BStBl 2023 II S. 1005.

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[ 22 ]

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.11.2017, 5 K 1391/15, zur Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Maseratis als Geschäftswagen.

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[ 29 ]

BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 3.2.

[ 30 ]
[ 31 ]

BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 3.2.

[ 32 ]

BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 3.2.

[ 33 ]
[ 34 ]
[ 35 ]

BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl 2019 I S. 1269; BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 3.2.

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[ 37 ]

S. Abschn. 4.3.

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S. Abschn. 4.3.

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S. Abschn. 4.4.

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S. Abschn. 4.3.

[ 41 ]

S. Abschn. 4.4.

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S. Abschn. 4.3.

[ 43 ]

S. Abschn. 4.4.

[ 44 ]

S. Abschn. 4.3.

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S. Abschn. 4.4.

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[ 48 ]

S. Abschn. 4.2.

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§ 3 Abs. 2 Nrn. 1, 2 EmoG.

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