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§ 3 Abs. 1 MuSchG,

BAG, Urteil v. 15.11.2000, 5 AZR 365/99: Um die Belastung für den Arbeitgeber zu minimieren, darf dieser der Schwangeren eine andere, nicht verbotene Tätigkeit zuweisen.

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Wenn die Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird.

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"Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)" v. 24.22025, BGBl I Nr. 59 v. 27.2.2025.

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Vgl. dazu die maßgeblich personenstandsrechtlich abgeleitete Position des BAG: BAG, Urteil v. 12.12.2013, 8 AZR 838/12; BAG, Urteil v. 15.12.2005, 2 AZR 462/04, in denen der Begriff ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm bzw. an die 24. Schwangerschaftswoche gekoppelt wurde; dagegen BVerfG, Beschluss v. 21.8.2024, 1 BvR 2106/22, der ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich werden ließ.

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§§ 2224 JArbSchG, z. B. Akkordarbeit.

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