[ 1 ]
[ 2 ]
[ 3 ]
[ 4 ]

BAG, Urteil v. 17.1.2017, 9 AZR 76/16, dort auch weiter zu den seltenen Entstehungen durch Rechtsmissbrauch oder als Scheingeschäft; BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13.

[ 5 ]

Vgl. § 10 Abs. 1 AÜG, wonach ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam ist.

[ 6 ]
[ 7 ]

§ 305c Abs. 2 BGB; vgl. dazu BAG, Urteil v. 3.8.2016, 10 AZR 710/14, zum vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt bei Bonuszahlungen.

[ 8 ]
[ 9 ]
[ 10 ]

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) v. 19.6.2024, in Kraft getreten am 1.11.2024, BGBl I, Nr. 206.

[ 11 ]
[ 12 ]
[ 13 ]
[ 14 ]

BAG, Urteil v. 18.5.2017, 2 AZR 721/16; zur Inhaltskontrolle bei einer Anpassungsregelung anhand des gesetzlichen Leitbildes des § 779 BGB vgl. BAG, Urteil v. 23.5.2017, 3 AZR 481/16.

[ 15 ]
[ 16 ]

BAG, Urteil v. 24.1.2024, 10 AZR 33/23: Hinweis auf Abstimmung mit dem Betriebsrat oder Gesamtzusammenhang zu einem betriebseinheitlichen Regelungsgegenstand.

[ 17 ]
[ 18 ]
[ 19 ]

Wichtig: Der Ausbildungsvertrag gemäß § 11 BBiG, der Leiharbeitsvertrag (§ 11 Abs. 1 AÜG); bei Befristungen muss mindestens die Befristungsabrede vor Vertragsbeginn schriftlich vorliegen (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

[ 20 ]

Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) v. 23.10.2024, BGBl I, Nr. 323, in Kraft seit dem 1.1.2025.

[ 21 ]
[ 22 ]
[ 23 ]
[ 24 ]
[ 25 ]
[ 26 ]
[ 27 ]
[ 28 ]

§§ 10 f. EntgTransG.

[ 29 ]
[ 30 ]
[ 31 ]
[ 32 ]

§ 119 Abs. 2 BGB, z. B. fehlt dem Arbeitnehmer die für die Tätigkeit erforderliche Genehmigung.

[ 33 ]

§ 123 BGB, z. B. durch unrichtige Beantwortung einer zulässigen Frage, etwa nach relevanten Vorstrafen.

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[ 35 ]
[ 36 ]
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[ 42 ]
[ 43 ]
[ 44 ]

Das Gesetz gilt allerdings nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten; § 12 Abs. 1 EntgTransG.

[ 45 ]
[ 46 ]

Z. B. § 3 EFZG.

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