HI1037968
§ 301 Teilurteil

(1) 1Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. 2Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

HI1037969
§ 302 Vorbehaltsurteil

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) 1In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. 2Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. 3Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. 4Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

HI1037970
§ 303 Zwischenurteil

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

HI1037971
§ 304 Zwischenurteil über den Grund

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

HI1037972
§ 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung

(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.

HI1037973
§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung

(1) 1Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, dass

1.

aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung beschränken kann, entstanden sind und

2.

die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615 des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind,

so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen.

(2) Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil

1.

im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird,

2.

im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach § 5d des Binnenschifffahrtsgesetzes errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

HI15606609
§ 305b [ 145 ] Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.

HI1037974
§ 306 Verzicht

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

HI1037975
§ 307 Anerkenntnis

1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

HI1037976
§ 308 Bindung an die Parteianträge

(1) 1Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. 2Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

HI1037977
§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

(1) 1Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. 2Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.

(2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.

HI1037978
§ 309 Erkennende Richter

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

HI1037979
§ 310 Termin der Urteilsverkündung

(1) 1Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. 2Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. 3Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. [ 146 ]

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) 1Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. 2Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

HI1037980
§ 311 Form der Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) 1Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. 2Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. 3Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

HI1037981
§ 312 Anwesenheit der Parteien

(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. 2Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.

(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.

HI1037982
§ 313 Form und Inhalt des Urteils

(1) Das Urteil enthält:

1.

die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2.

die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3.

den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;

4.

die Urteilsformel;

5.

den Tatbestand;

6.

die Entscheidungsgründe.

(2) 1Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 2Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

[ 1 ]

§ 19b eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 2 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024. Anzuwenden ab 20.07.2024.

[ 3 ]

Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024. Anzuwenden ab 20.07.2024.

[ 4 ]

§ 32b Abs. 2 tritt zum 20. August 2005 in Kraft.

[ 5 ]

§ 32c eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden vom 01.11.2018 bis 12.10.2023.

[ 6 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 7 ]

§ 50 geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 8 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 9 ]

§ 53 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 10 ]

§ 67 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 11 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 12 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen. Anzuwenden ab 30.12.2023.

[ 13 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 14 ]

Gestrichen durch KostRÄG 2021. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 15 ]

Eingefügt durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 16 ]

Die ab dem 1.1.2025 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2025): 282 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 295 EUR, in der Landhauptstadt München 296 EUR, im Landkreis München 290 EUR.

[ 17 ]

Die ab dem 1.1.2024 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2024): 282 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 295 EUR, in der Landhauptstadt München 296 EUR, im Landkreis München 290 EUR, im Landkreis Starnberg 297 EUR.

[ 18 ]

Die ab dem 1.1.2023 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2023): 251 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 265 EUR, im Landkreis München 259 EUR, in der Landeshauptstadt München 264 EUR.

[ 19 ]

Die ab dem 1.1.2022 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2022): 225 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 237 EUR, im Landkreis München 235 EUR, in der Landeshauptstadt München 236 EUR.

[ 20 ]

Die ab dem 1.1.2021 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2021): 223 EUR, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 235 EUR, im Landkreis München 235 EUR, in der Landeshauptstadt München 235 EUR.

[ 21 ]

Die ab dem 1.1.2020 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2020): 228 EUR.

[ 22 ]

Gestrichen durch KostRÄG 2021. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 23 ]

Eingefügt durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 24 ]

Die ab dem 1.1.2025 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2025): 619 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 649 EUR, in der Landhauptstadt München 650 EUR, im Landkreis München 637 EUR.

[ 25 ]

Die ab dem 1.1.2024 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2024): 619 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 649 EUR, in der Landhauptstadt München 650 EUR, im Landkreis München 637 EUR, im Landkreis Starnberg 652 EUR.

[ 26 ]

Die ab dem 1.1.2023 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2023): 552 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 582 EUR, im Landkreis München 569 EUR, in der Landeshauptstadt München 580 EUR.

[ 27 ]

Die ab dem 1.1.2022 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2022): 494 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 520 EUR, im Landkreis München 517 EUR, in der Landeshauptstadt München 518 EUR.

[ 28 ]

Die ab dem 1.1.2021 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2021): 491 EUR, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 516 EUR, im Landkreis München 517 EUR, in der Landeshauptstadt München 515 EUR.

[ 29 ]

Die ab dem 1.1.2020 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2020): 501 EUR.

[ 30 ]

Gestrichen durch KostRÄG 2021. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 31 ]

Eingefügt durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 32 ]

Die ab dem 1.1.2025 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2025) für Erwachsene: 496 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 520 EUR, in der Landhauptstadt München 519 EUR, im Landkreis München 510 EUR; für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 540 EUR, in der Landhauptstadt München 541 EUR, im Landkreis München 534 EUR; für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 443 EUR, in der Landhauptstadt München 446 EUR, im Landkreis München 441 EUR; für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 393 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 408 EUR, in der Landhauptstadt München 407 EUR, im Landkreis München 404 EUR.

[ 33 ]

Die ab dem 1.1.2024 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2024) für Erwachsene: 496 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 520 EUR, in der Landhauptstadt München 519 EUR, im Landkreis München 510 EUR, im Landkreis Starnberg 523 EUR, für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 540EUR, in der Landhauptstadt München 541 EUR, im Landkreis München 534 EUR, im Landkreis Starnberg 543 EUR, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 443 EUR, in der Landhauptstadt München 446 EUR, im Landkreis München 441 EUR, im Landkreis Starnberg 446 EUR, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 393 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck 408 EUR, in der Landhauptstadt München 407 EUR, im Landkreis München 404 EUR, im Landkreis Starnberg 409 EUR.

[ 34 ]

Die ab dem 1.1.2023 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2023) für Erwachsene: 442 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 446 EUR, im Landkreis München 445 EUR, in der Landeshauptstadt München 463 EUR, für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 462 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 484 EUR, im Landkreis München 475 EUR, in der Landeshauptstadt München 483 EUR, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 383 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 397 EUR, im Landkreis München 394 EUR, in der Landeshauptstadt München 397 EUR, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 350 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 365 EUR, im Landkreis München 360 EUR, in der Landeshauptstadt München 363 EUR.

[ 35 ]

Die ab dem 1.1.2022 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2022) für Erwachsene: 396 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 417 EUR, im Landkreis München 414 EUR, in der Landeshauptstadt München 415 EUR, für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 414 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 433 EUR, im Landkreis München 432 EUR, in der Landeshauptstadt München 432 EUR, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 342 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 355 EUR, im Landkreis München 359 EUR, in der Landeshauptstadt München 355 EUR, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 314 EUR, im Landkreis Fürstenfeldbruck und Starnberg 327 EUR, im Landkreis München 328 EUR, in der Landeshauptstadt München 326 EUR.

[ 36 ]

Die ab dem 1.1.2021 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2021) für Erwachsene: 393 EUR, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 414 EUR, im Landkreis München 414 EUR, in der Landeshauptstadt München 411 EUR, für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 410 EUR, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 430 EUR, im Landkreis München 432 EUR, in der Landeshauptstadt München 429 EUR, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 340 EUR, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 353 EUR, im Landkreis München 359 EUR, in der Landeshauptstadt München 353 EUR, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 311 EUR, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 325 EUR, im Landkreis München 328 EUR, in der Landeshauptstadt München 323 EUR.

[ 37 ]

Die ab dem 1.1.2020 maßgebenden, vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind (PKHB 2020): Erwachsene 400 EUR, Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 381 EUR, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 EUR, Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 EUR.

[ 38 ]

Eingefügt durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 39 ]

Eingefügt durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 40 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 42 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 43 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 44 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden bis 18.07.2024.

[ 45 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 46 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 47 ]

§ 128a geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 48 ]

Abs. 2 angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 49 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 50 ]

Angefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 51 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 52 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 53 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 54 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 55 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 56 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 57 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 58 ]

Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 59 ]

Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 60 ]

Nr. 5 eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 61 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 62 ]

Angefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 63 ]

Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 64 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

[ 65 ]

Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718.

[ 66 ]

§ 130d eingefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 67 ]

§ 130e eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 68 ]

Angefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 69 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 70 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 71 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 72 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 73 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 74 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 75 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 76 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 77 ]

§ 160a geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 78 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 79 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 80 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 81 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 82 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 83 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 84 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 85 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 86 ]

§ 170a eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 87 ]

§ 173 eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 88 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 89 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 90 ]

Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2022.

[ 91 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 92 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 93 ]

§ 174 geändert durch Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG). Aufgehoben durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.08.2002 bis 31.12.2021.

[ 94 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 95 ]

§ 175 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 96 ]

§ 176 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 97 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 98 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 12.11.2022.

[ 99 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden bis 30.06.2022.

[ 100 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 101 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 102 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 103 ]

Angefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 104 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 105 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 106 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 107 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 108 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 109 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 110 ]

Aufgehoben durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 111 ]

§ 192 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 112 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 113 ]

Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 114 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 115 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 116 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 117 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 118 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 119 ]

§ 193a eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 120 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 121 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 122 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 123 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 124 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 125 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 126 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 127 ]

Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 128 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 129 ]

§ 273a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024. Anzuwenden ab 01.04.2025.

[ 130 ]

Zur Anwendung siehe § 37b EGZPO.

[ 131 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 132 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 133 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 134 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 135 ]

§ 284 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 136 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 137 ]

Zählung anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 138 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 139 ]

Abs. 3 neu gefasst durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 140 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 141 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden bis 18.07.2024.

[ 142 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 143 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 144 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 145 ]

§ 305b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 146 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 147 ]

Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 148 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 149 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 150 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 151 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 152 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 153 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024. Anzuwenden ab 01.04.2025.

[ 154 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 155 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 156 ]

§ 363 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 157 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 24.07.2024.

[ 158 ]

§ 371b geändert durch Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 24.07.2024.

[ 159 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 160 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 161 ]

Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 162 ]

Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 163 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 164 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 165 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 166 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024. Anzuwenden ab 01.04.2025.

[ 167 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 168 ]

Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 169 ]

Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 170 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 171 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 172 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 173 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 174 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 175 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 176 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 177 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 178 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 179 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 180 ]

§ 552b eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 181 ]

§ 555 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 182 ]

§ 565 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 183 ]

Buch 6 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024. Anzuwenden ab 01.04.2025.

[ 184 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden vom 01.07.2014 bis 31.12.2025.

[ 185 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen. Anzuwenden ab 30.12.2023.

[ 186 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 187 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 188 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 189 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 190 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen. Anzuwenden ab 30.12.2023.

[ 191 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 192 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 193 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

[ 194 ]

Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718.

[ 195 ]

Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 196 ]

Angefügt durch Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 07.11.2022. Inkrafttreten bekannt gemacht durch Bekanntmachung (BGBl. Teil I 2023, S. 1, Nr. 216). Anzuwenden ab 01.09.2023.

[ 197 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 07.11.2022. Inkrafttreten bekannt gemacht durch Bekanntmachung (BGBl. Teil I 2023, S. 1, Nr. 216). Anzuwenden ab 01.09.2023.

[ 198 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 07.11.2022. Inkrafttreten bekannt gemacht durch Bekanntmachung (BGBl. Teil I 2023, S. 1, Nr. 216). Anzuwenden ab 01.09.2023.

[ 199 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 07.11.2022. Inkrafttreten bekannt gemacht durch Bekanntmachung (BGBl. Teil I 2023, S. 1, Nr. 216). Anzuwenden ab 01.09.2023.

[ 200 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 201 ]

§ 735 aufgehoben durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 202 ]

§ 736 geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 203 ]

§ 741 geändert durch Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 204 ]

Aufgehoben durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 205 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 206 ]

§ 753a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 207 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 208 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 209 ]

§ 757a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 210 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 211 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 212 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 213 ]

§ 797 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

[ 214 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 215 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 216 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 217 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 218 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 219 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 220 ]

§ 802f geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 221 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 222 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 223 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 224 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 225 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 226 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 227 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 228 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 229 ]

§ 811 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 230 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 231 ]

§ 811c aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 232 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 233 ]

§ 812 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 234 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 235 ]

§ 814 Halbsatz 2 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht.

[ 236 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

[ 237 ]

Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718.

[ 238 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 239 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 240 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 241 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 242 ]

Abs. 4 eingefügt durch Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.2011. Aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden vom 16.04.2011 bis 30.11.2021.

[ 243 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 244 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 245 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 246 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 247 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 248 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 249 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 250 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 251 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 252 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 253 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 254 ]

Zu den unpfändbaren Beträgen siehe Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024.

[ 255 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Inkrafttreten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden ab 08.05.2021.

[ 256 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 1 491,75 Euro.

[ 257 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 343,31 Euro.

[ 258 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 68,66 Euro.

[ 259 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 1 178,59 Euro.

[ 260 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 271,24 Euro.

[ 261 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 54,25 Euro.

[ 262 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 2 610,63 Euro.

[ 263 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 600,80 Euro.

[ 264 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 120,16 Euro.

[ 265 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 443,57 Euro.

[ 266 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 102,08 Euro.

[ 267 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 20,42 Euro.

[ 268 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 247,12 Euro.

[ 269 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 56,87 Euro.

[ 270 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 11,37 Euro.

[ 271 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Inkrafttreten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden ab 08.05.2021.

[ 272 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 561,43 Euro.

[ 273 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 129,21 Euro.

[ 274 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 25,84 Euro.

[ 275 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 312,78 Euro.

[ 276 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 71,99 Euro.

[ 277 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 14,40 Euro.

[ 278 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 3 613,08 Euro.

[ 279 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 831,50 Euro.

[ 280 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019: 166,30 Euro.

[ 281 ]

Abs. 2a aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Außerkrafttretten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden bis 07.05.2021.

[ 282 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Inkrafttreten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden ab 08.05.2021.

[ 283 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 4 573,10 Euro.

[ 284 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 1 052,43 Euro.

[ 285 ]

geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024: 210,50 Euro.

[ 286 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Inkrafttreten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden ab 08.05.2021.

[ 287 ]

Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Inkrafttreten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden ab 08.05.2021.

[ 288 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Inkrafttreten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.05.2021.

[ 289 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Inkrafttreten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden ab 08.05.2021.

[ 290 ]

Zu den unpfändbaren Beträgen siehe Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024.

[ 291 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Inkrafttreten geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden ab 08.05.2021.

[ 292 ]

Die Beträge wurde durch folgende Bekanntmachungen geändert:

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl I S. 493) zum 1. Juli 2005: 1) 2 985 Euro; 2) 678,70 Euro; 3) 131,25 Euro.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 9. Mai 2011 (BGBl I S. 825) zum 1. Juli 2011: 1) 3 117,53 Euro; 2) 708,83 Euro; 3) 137,08 Euro.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26. März 2013 (BGBl I S. 710) zum 1. Juli 2013: 1) 3 166,48 Euro; 2) 719,96 Euro; 3) 139,23 Euro.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 vom 14. April 2015 (BGBl I S. 618) zum 1. Juli 2015: 1) 3 253,87 Euro; 2) 739,83 Euro; 3) 143,07 Euro.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 vom 28. März 2017 (BGBl I S. 750) zum 1. Juli 2017: 1) 3 435,44 Euro; 2) 781,11 Euro; 3) 151,05 Euro.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 vom 4. April 2019 (BGBl I S. 443) zum 1. Juli 2019: 1) 3 571,14 Euro; 2) 811,96 Euro; 3) 157,02 Euro.

[ 293 ]

Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Datum der Aufhebung geändert durch Art. 5 "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl.I 2021 S. 850). Anzuwenden bis 07.05.2021.

[ 294 ]

§ 850k geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 295 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" (BGBl. Nr 20/2021, S. 852).

[ 296 ]

§ 850lInfektionsschutzgesetzes geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 297 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 298 ]

§ 859 geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 299 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 300 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 301 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 302 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 303 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 304 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 305 ]

Abs. 8 tritt zum 1. August 2009 in Kraft.

[ 306 ]

Abs. 2 tritt zum 1. August 2009 in Kraft.

[ 307 ]

Abs. 3 tritt zum 1. August 2009 in Kraft.

[ 308 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 309 ]

Abschnitt 4 eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 310 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 311 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 312 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 313 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 314 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 315 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 316 ]

§ 1068 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 317 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 318 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 319 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 320 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 321 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 322 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 323 ]

§ 1070 eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 324 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 325 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 326 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 327 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 328 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 329 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 330 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 331 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 332 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 333 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 334 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 335 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 336 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 337 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 338 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 339 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 340 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 341 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 342 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 343 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 344 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 18.08.2021.

[ 345 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 346 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 347 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

[ 348 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 18.08.2021.

[ 349 ]

Anhang geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019. Aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG). Anzuwenden vom 01.07.2019 bis 30.11.2021.