§ 65 [ 45 ] Leistungen zum Lebensunterhalt
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
1. |
Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, |
2. |
Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten Buches, |
3. |
Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches, |
4. |
die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches, |
5. |
[ 46 ] Krankengeld der Soldatenentschädigung: der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe des § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes. |
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
1. |
die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten Buches, |
2. |
die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches, |
3. |
die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 119 bis 121 des Dritten Buches, |
4. |
die Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 64 des Vierzehnten Buches, |
5. |
[ 47 ] der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes. |
(3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten
1. |
die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches und |
2. |
die Träger der Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches. |
(6) Das Krankengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung, [ 48 ] das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
§ 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
(1) 1Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 67 berechnete Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. 2Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt. 3Das Übergangsgeld beträgt
1. |
75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfänger,
|
4Leisten Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch [ 49 ] [Bis 31.12.2023: Kriegsopferfürsorge] Übergangsgeld, beträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine der Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen, und im Übrigen 70 Prozent der Berechnungsgrundlage. 5Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes. [ 50 ]
(2) 1Das Nettoarbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 berechnet sich, indem der Anteil am Nettoarbeitsentgelt, der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 67 Absatz 1 Satz 6 ergibt, mit dem Prozentsatz angesetzt wird, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. 2Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 ergibt, nicht übersteigen.
§ 67 Berechnung des Regelentgelts
(1) 1Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. 2Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. 3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. 4Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. 5Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. 6Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.
(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld [ 51 ] bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts.
(5) 1Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden. 2Abweichend von Satz 1 sind die steuerlichen Abzüge nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Übergangsgeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. [ 52 ]
§ 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
1. |
die Berechnung nach den §§ 66, 67 und 69 [ 53 ] [Bis 31.12.2023: §§ 66 und 67] zu einem geringeren Betrag führt, |
3. |
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. |
(2) 1Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. 2Dafür gilt folgende Zuordnung:
1. |
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, |
3. |
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und |
4. |
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird. [ 54 ] [Bis 30.09.2022: .] |
3Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
[ 1 ] |
§ 6 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 2 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 3 ] |
Abs. 3 aufgehoben durch Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 31.12.2024. |
[ 4 ] |
Gestrichen durch Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 31.12.2024. |
[ 5 ] |
Gestrichen durch Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 31.12.2024. |
[ 6 ] |
§ 16 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 7 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 8 ] |
§ 18 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 9 ] |
Abs. 7 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 10 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 11 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 12 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 13 ] |
Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 14 ] |
§ 20 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 15 ] |
Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 16 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 17 ] |
Angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 18 ] |
§ 22 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 19 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Zuvor zum gleichen Inkrafttreten-Datum geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021, BGBl I S. 882. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 20 ] |
§ 29 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 21 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 22 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 23 ] |
§ 32 geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 24 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 25 ] |
§ 36a eingefügt durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Aufgehoben durch Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22.12.2023. Anzuwenden vom 24.12.2022 bis 28.12.2023. |
[ 26 ] |
§ 37a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 27 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 28 ] |
Nr. 6a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 29 ] |
§ 47a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 30 ] |
§ 49 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 31 ] |
2019: 6.700 EUR/monatlich bzw. 6.150 EUR/monatlich. |
[ 32 ] |
§ 60 geändert durch Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019, BGBl. I S. 2135. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 33 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 34 ] |
§ 61a geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 35 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 36 ] |
§ 63 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 37 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 38 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 39 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 40 ] |
Nr. 5 angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 41 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 42 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 43 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 44 ] |
Eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 45 ] |
§ 65 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 46 ] |
Nr. 5 angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 47 ] |
Nr. 5 angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 48 ] |
Eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 49 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 50 ] |
Angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 51 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024. |
[ 52 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 54 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022. |
[ 55 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 56 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 57 ] |
Eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 58 ] |
ab 1.7.2025: 1,0533 (BAnz AT 1.7.2025 B1); vom 1.7.2024 bis 30.6.2025: 1,0611 (BAnz AT 28.6.2024 B1); vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 1,0469 (BAnz AT 30.6.2023 B3); vom 1.7.2022 bis 30.6.2023: 1,0348 (BAnz AT 30.6.2022 B3); vom 1.7.2021 bis 30.6.2022: 1,0000 (BAnz AT 23.4.2021 B3); vom 1.7.2020 bis 30.6.2021: 1,0304 (BAnz AT 30.6.2020 B5). |
[ 59 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 60 ] |
Kapitel 1 tritt in Kraft zum 1. Januar 2020 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26, mit Ausnahme von § 94 Absatz 1. |
[ 61 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 62 ] |
§ 94 Absatz 1 tritt in Kraft zum 1. Januar 2018 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26. |
[ 63 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 64 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 65 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 66 ] |
Kapitel 2 tritt in Kraft zum 1. Januar 2020 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26. |
[ 67 ] |
§ 99 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 68 ] |
§ 101 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 69 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 70 ] |
Kapitel 3 tritt in Kraft zum 1. Januar 2020 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26. |
[ 71 ] |
Kapitel 4 tritt in Kraft zum 1. Januar 2020 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26. |
[ 72 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 73 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 74 ] |
Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 75 ] |
Kapitel 5 tritt in Kraft zum 1. Januar 2020 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26. |
[ 76 ] |
§ 113 geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 77 ] |
Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30. November 2019, BGBl I S. 1948. |
[ 78 ] |
Kapitel 7 tritt in Kraft zum 1. Januar 2020 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26. |
[ 79 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 80 ] |
Abs. 6 angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 81 ] |
Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 82 ] |
Geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 83 ] |
Geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 84 ] |
Nr. 7 angefügt durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021. Anzuwenden ab 01.11.2022. |
[ 85 ] |
§ 123 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 86 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 87 ] |
Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 88 ] |
§ 128 geändert durch Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 18.04.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 89 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 90 ] |
Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30. November 2019, BGBl I S. 1948. |
[ 91 ] |
Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30. November 2019, BGBl I S. 1948. |
[ 92 ] |
Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30. November 2019, BGBl I S. 1948 sowie durch Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019, BGBl. I S. 2135. |
[ 93 ] |
Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30. November 2019, BGBl I S. 1948 . |
[ 94 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 95 ] |
Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30. November 2019, BGBl I S. 1948 . |
[ 96 ] |
Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30. November 2019, BGBl I S. 1948 sowie durch Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019, BGBl. I S. 2135. |
[ 97 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 98 ] |
Kapitel 10 tritt in Kraft zum 1. Januar 2020 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26. |
[ 99 ] |
Kapitel 11 tritt in Kraft zum 1. Januar 2020 gemäß BGBl. Nr. 66 vom 29. Dezember 2016, Bundesteilhabegesetz, Artikel 26. |
[ 100 ] |
§ 150a eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 101 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 102 ] |
§ 153a eingefügt durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 103 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 104 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 105 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 106 ] |
§ 161 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 107 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 108 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 109 ] |
Geändert durch Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021. Anzuwenden ab 15.06.2021. |
[ 110 ] |
§ 185 eingefügt durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 111 ] |
Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 112 ] |
§ 185a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 113 ] |
Nr. 9 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 114 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden bis 13.06.2023. |
[ 115 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 116 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 117 ] |
§ 224 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021. |
[ 118 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 119 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 120 ] |
Nr. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 121 ] |
§ 241 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 122 ] |
Abs. 10 aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden bis 31.12.2024. |