HI1006306

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Krankheitserreger

ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,

2.

Infektion

die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,

3.

übertragbare Krankheit

eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,

3a.

bedrohliche übertragbare Krankheit

eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,

4.

Kranker

eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,

5.

Krankheitsverdächtiger

eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,

6.

Ausscheider

eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,

7.

Ansteckungsverdächtiger

eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,

8.

nosokomiale Infektion

eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,

9.

Schutzimpfung

die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,

10.

andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe

die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,

11.

Impfschaden

die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,

12.

Gesundheitsschädling

ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,

13.

Sentinel-Erhebung

eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,

14.

Gesundheitsamt

die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,

15.

[ 2 ] Einrichtung oder Unternehmen

eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,

Vom 01.03.2020 bis 11.12.2021:

15.

Leitung der Einrichtung

die Person, die mit den Leitungsaufgaben in der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist; das betrifft auch

a)

die selbständig tätige Person für ihren Zuständigkeitsbereich selbst,

b)

die Person, die einrichtungsübergreifend mit den Leitungsaufgaben beauftragt ist,

15a.

[ 3 ] Leitung der Einrichtung

a)

die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,

b)

sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder

c)

sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,

15b.

[ 4 ] Leitung des Unternehmens

a)

die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,

b)

sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder

c)

sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,

16.

[ 5 ] personenbezogene Angabe

Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

17.

[ 6 ] Risikogebiet

ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

HI1006307

§ 3 Prävention durch Aufklärung

1Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. 2Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.

HI1006308

§§ 4 - 5c 2. Abschnitt Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen [ 7 ] [Vom 28.03.2020 bis 13.12.2022: Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite; Bis 27.03.2020: Koordinierung und Früherkennung]

HI1006309

§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes

(1) [ 8 ] 1Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. 2Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. 3Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. 4Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, sofern es sich um Aufgaben der Risikobewertung handelt, [ 9 ] und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. 5Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch länderübergreifend, Amtshilfe leisten. 6Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. 7Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 8 [ 10 ] [Vom 19.11.2020 bis 16.09.2022: § 14 Absatz 1 Satz 7; Bis 18.11.2020: § 14 Absatz 1 Satz 3] getroffenen Leitlinien koordiniert. [ 11 ]

Vom 06.09.2005 bis 27.03.2020:

(1) 1Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. 2Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. 3Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. 4Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch länderübergreifend, Amtshilfe leisten. 5Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. 6Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. [ 12 ] [Bis 29.02.2020: 3Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen ist das Bundesinstitut für Risikobewertung zu beteiligen. 4Auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde berät das Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesundheitsbehörden bei Länder übergreifenden Maßnahmen; auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde berät das Robert Koch-Institut diese zur Bewertung der Gefahrensituation beim Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit. 5Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Länderbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften sowie ausländischen und internationalen Organisationen und Behörden zusammen.]

(1a) [ 13 ] 1Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. 2Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes.

(2) Das Robert Koch-Institut

1.

erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten,

2.

wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus,

3.

stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung:

a)

den jeweils zuständigen Bundesbehörden,

b)

dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,

c)

den obersten Landesgesundheitsbehörden,

d)

den Gesundheitsämtern,

e)

den Landesärztekammern,

f)

dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

g)

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,

h)

dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und

i)

der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4.

veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen periodisch und

5.

unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz.

(3) [ 14 ] 1Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen zusammen. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden Weiterverbreitung einzuleiten. 3Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. 4Soweit es zur Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von bedrohlichen [ 15 ] [Bis 18.11.2020: schwerwiegenden] übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten.

Vom 25.07.2017 bis 29.02.2020:

(3) 1Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen zusammen, um deren Fähigkeiten zu stärken, insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden Weiterverbreitung einzuleiten. 2Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland.

[ 1 ]

Nr. 11 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 2 ]

Nr. 15 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 3 ]

Nr. 15a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 4 ]

Nr. 15b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 5 ]

Nr. 16 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 6 ]

Nr. 17 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 7 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 14.12.2022.

[ 8 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 9 ]

Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 10.08.2021.

[ 10 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 11 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 13 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 14 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 15 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 16 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 17 ]

§ 5 geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 18 ]

Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 19 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 20 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 21 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 22 ]

Nr. 1 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020.

[ 23 ]

Nr. 2 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020.

[ 24 ]

Nr. 3 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020.

[ 25 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 26 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 27 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 28 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 29 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 30 ]

Nr. 6 geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 31 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 32 ]

Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 33 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 34 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 35 ]

Buchst. c) angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 36 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 37 ]

Buchst. d) angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 38 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 39 ]

Buchst. e) angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 40 ]

Buchst. f) angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 41 ]

Buchst. g) angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.06.2021 bis 16.09.2022.

[ 42 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 43 ]

Nr. 9 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 44 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 45 ]

Nr. 10 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 46 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 47 ]

Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 48 ]

Buchst. c) eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 49 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 50 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 51 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 52 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 53 ]

Nr. 1 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 54 ]

Nr. 2 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 55 ]

Nr. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 56 ]

Nr. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 57 ]

Nr. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 58 ]

Nr. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 59 ]

Nr. 7 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 60 ]

Nr. 8 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 61 ]

Nr. 9 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 62 ]

Nr. 10 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 63 ]

Nr. 11 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 64 ]

Nr. 12 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 65 ]

Nr. 13 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 66 ]

Nr. 14 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 67 ]

Nr. 15 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 68 ]

Nr. 16 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 69 ]

Nr. 17 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 70 ]

Nr. 18 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 71 ]

Nr. 19 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 72 ]

Nr. 20 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 73 ]

Nr. 21 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 74 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 16.09.2022.

[ 75 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 76 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 77 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 78 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 79 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 80 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 81 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 82 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 83 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 84 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 85 ]

Abs. 8 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 86 ]

Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 87 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 88 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 89 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 90 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 91 ]

§ 5b eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 92 ]

§ 5c eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 14.12.2022.

[ 93 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 94 ]

Buchst. s) eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 95 ]

Buchst. t) angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 96 ]

Buchst. u) angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 97 ]

Gestrichen durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 98 ]

Nr. 1a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 99 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 100 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 101 ]

Nr. 3a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 102 ]

Nr. 6a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 103 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 104 ]

Eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 105 ]

Nr. 10a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 106 ]

Nr. 31a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 107 ]

Nr. 36a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 108 ]

Nr. 36b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 109 ]

Nr. 38a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 110 ]

Nr. 44a angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 111 ]

Nr. 45a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 112 ]

Nr. 48 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 113 ]

Nr. 48a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 114 ]

Nr. 50a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 115 ]

Nr. 52 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 116 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 117 ]

Nr. 6 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 118 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden bis 16.09.2022.

[ 119 ]

Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 120 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 121 ]

Abs. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden vom 23.05.2020 bis 18.11.2020.

[ 122 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 123 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 124 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022.

[ 125 ]

Geändert durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022.

[ 126 ]

Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022.

[ 127 ]

Nr. 7 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 128 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022.

[ 129 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 130 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022.

[ 131 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 132 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 133 ]

Buchst. h) geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 134 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 135 ]

Buchst. k) geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 136 ]

Buchst. n) eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 137 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 138 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 139 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 140 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 141 ]

Angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 142 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 143 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 144 ]

Buchst. g) geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 145 ]

Buchst. k) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 146 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 147 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 148 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 149 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 150 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 151 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 152 ]

Buchst. f) geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 153 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.11.2020 bis 16.09.2022.

[ 154 ]

Nr. 11 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 155 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden bis 20.07.2023.

[ 156 ]

Abs. 3 eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden vom 23.05.2020 bis 18.11.2020.

[ 157 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 158 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 159 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 160 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 161 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 162 ]

Buchst. e) geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 163 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 164 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 165 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 166 ]

Buchst. j) eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 167 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 168 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 169 ]

Buchst. l) angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 170 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 171 ]

Buchst. m) angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 172 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 173 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 174 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 175 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 176 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 177 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 178 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 179 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 180 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 181 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 182 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 183 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 184 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 185 ]

Abs. 4 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 186 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 187 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 188 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden vom 01.11.2021 bis 30.01.2024.

[ 189 ]

Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 190 ]

Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 191 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 192 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 193 ]

Gestrichen durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020.

[ 194 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 195 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 196 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 197 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 198 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 199 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 200 ]

Abs. 8 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 201 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 202 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 203 ]

Abs. 9 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 204 ]

Abs. 10 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 205 ]

§ 14a eingefügt durch Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 29.12.2022.

[ 206 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 207 ]

Angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 208 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 209 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 210 ]

§ 15a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 211 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 212 ]

§ 15a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 16.09.2022.

[ 213 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 214 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 215 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 216 ]

Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8. Aufgehoben durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 und Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017. Anzuwenden vom 25.07.2017 bis 30.09.2021.

[ 217 ]

Geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Geltung verlängert. Vormals bereits aufgehoben zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Abs. 9 aufgehoben durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 und Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017. Anzuwenden vom 08.11.2006 bis 30.09.2021.

[ 218 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 219 ]

Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 und Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 220 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 221 ]

Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 14.05.2020.

[ 222 ]

Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 14.05.2020.

[ 223 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 224 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 225 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 226 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 227 ]

Aufgehoben durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 228 ]

Aufgehoben durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 229 ]

Abs. 8 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 230 ]

Abs. 9 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 231 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 232 ]

Abs. 9a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 233 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 234 ]

Abs. 10 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 235 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 236 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 237 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 238 ]

Abs. 11 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 239 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 240 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 241 ]

Abs. 12 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 242 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 243 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 244 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 245 ]

Gestrichen durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020.

[ 246 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 247 ]

Abs. 13 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 248 ]

Abs. 14 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 249 ]

§ 20a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 250 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 251 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 252 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 253 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 254 ]

Nr. 3 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 255 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 256 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 257 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 258 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 259 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 260 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 261 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 262 ]

Abs. 7 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.03.2022 bis 16.09.2022.

[ 263 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 264 ]

§ 20b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 07.04.2023.

[ 265 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 266 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 267 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden vom 17.09.2022 bis 31.12.2022.

[ 268 ]

Nr. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

[ 269 ]

§ 20c geändert durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 270 ]

§ 22 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 271 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 272 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 273 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 274 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 275 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 276 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 277 ]

Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 278 ]

Abs. 4b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 279 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 280 ]

Abs. 4c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 281 ]

Abs. 4d eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 282 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 283 ]

Abs. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.06.2021 bis 18.03.2022.

[ 284 ]

Abs. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.06.2021 bis 18.03.2022.

[ 285 ]

Abs. 7 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.06.2021 bis 18.03.2022.

[ 286 ]

§ 22a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 287 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 288 ]

Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 289 ]

Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 290 ]

Abs. 10 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023.

[ 291 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 292 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 293 ]

Gestrichen durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 294 ]

Nr. 11 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 16.09.2022.

[ 295 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 296 ]

Nr. 11 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 297 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 298 ]

Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 16.09.2022.

[ 299 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 300 ]

Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 301 ]

Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 16.09.2022.

[ 302 ]

Eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 303 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 304 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 305 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 306 ]

§ 24 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 307 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 308 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 309 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 310 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 311 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 312 ]

Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 313 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 314 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 315 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 316 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 317 ]

§ 28a eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 318 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.

[ 319 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 320 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 321 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 322 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 323 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 324 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 325 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 326 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 327 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 328 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 329 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 330 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 331 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 332 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 333 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 334 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 335 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 336 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 337 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 338 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 339 ]

Abs. 3 geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 340 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 341 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 342 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 343 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 344 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 345 ]

Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.03.2022 bis 30.09.2022.

[ 346 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 347 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 348 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 349 ]

Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 350 ]

Angefügt durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 351 ]

Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.03.2022 bis 30.09.2022.

[ 352 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 353 ]

Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 30.09.2022.

[ 354 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 355 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 356 ]

Abs. 10 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.03.2022 bis 30.09.2022.

[ 357 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 358 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 359 ]

§ 28b geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 360 ]

§ 28c geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 361 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 362 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 363 ]

§ 32 geändert durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.04.2021.

[ 364 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 365 ]

§ 33 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 366 ]

Nr. 2 eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 367 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 368 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 369 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 370 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 371 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 372 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 373 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 374 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 375 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 376 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 377 ]

Nr. 13 eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 378 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 379 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 380 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 381 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 382 ]

Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 383 ]

Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 384 ]

Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 385 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 386 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 387 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 388 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 389 ]

Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 390 ]

§ 35 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 391 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 392 ]

Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden bis 16.09.2022.

[ 393 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 394 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 395 ]

Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden bis 16.09.2022.

[ 396 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 397 ]

Abs. 3 eingefügt durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 398 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 20.03.2022.

[ 399 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 400 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 401 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 402 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 403 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 404 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 405 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 406 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 407 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 408 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 409 ]

Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 410 ]

Abs. 9 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 411 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 412 ]

Angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 413 ]

Abs. 10 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 414 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 415 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 416 ]

Nr. 1a geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 417 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 418 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 419 ]

Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.05.2021.

[ 420 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 421 ]

Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 422 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 423 ]

Abs. 11 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 424 ]

Eingefügt durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 425 ]

Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 426 ]

Abs. 12 geändert durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 23.07.2021.

[ 427 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 428 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 429 ]

Abs. 13 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 430 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 431 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 432 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 433 ]

§ 38 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 434 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vormals bereits geändert zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 435 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 436 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 437 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 438 ]

Gestrichen durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 439 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 440 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 441 ]

Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 28.01.2022.

[ 442 ]

Geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.01.2022.

[ 443 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 444 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 445 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 446 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 447 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 448 ]

§ 54a geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 449 ]

§ 54b eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 450 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden bis 08.12.2022.

[ 451 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 452 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 453 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 454 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 455 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 456 ]

Angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 457 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 458 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 459 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 460 ]

Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 22.04.2021.

[ 461 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 462 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 463 ]

Angefügt durch Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger. Anzuwenden ab 16.12.2020.

[ 464 ]

Geändert durch Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen. Anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 465 ]

Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 466 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 467 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 468 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 469 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 470 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 471 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 472 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 473 ]

Angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 474 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 475 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 476 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 477 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 478 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 479 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 480 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 481 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 482 ]

Geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 30.03.2020.

[ 483 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 484 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 485 ]

§ 59 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 486 ]

§ 60 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 487 ]

Nr. 1a geändert durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 08.04.2023.

[ 488 ]

§ 61 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 489 ]

§ 62 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 490 ]

§ 63 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 491 ]

§ 64 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 492 ]

§ 66 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 493 ]

§ 67 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 494 ]

§ 68 aufgehoben durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021.

[ 495 ]

Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 496 ]

13. Abschnitt geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 497 ]

§ 68 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 498 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden bis 16.09.2022.

[ 499 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 500 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 501 ]

14. Abschnitt aufgehoben durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 22.05.2020.

[ 502 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 503 ]

Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Aufgehoben durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden vom 25.07.2017 bis 30.03.2021.

[ 504 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 505 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 506 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 507 ]

Geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 508 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 509 ]

Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 510 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 511 ]

Nr. 7a geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 512 ]

Nr. 7b geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 513 ]

Nr. 7c geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 514 ]

Nr. 7d geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 515 ]

Nr. 7e eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 516 ]

Nr. 7f eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 517 ]

Nr. 7g eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 518 ]

Nr. 7h eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 519 ]

Nr. 8 eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 520 ]

Nr. 8 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020.

[ 521 ]

Nr. 11b geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022.

[ 522 ]

Nr. 11c geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022.

[ 523 ]

Nr. 11d geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022.

[ 524 ]

Nr. 11b geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 525 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.03.2022.

[ 526 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 20.03.2022.

[ 527 ]

Nr. 11c eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 528 ]

Nr. 11d eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 529 ]

Nr. 11f eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 530 ]

Nr. 11g eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 531 ]

Nr. 11h eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 532 ]

Nr. 11i eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 533 ]

Nr. 11j eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 534 ]

Nr. 11k eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 535 ]

Nr. 11l eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 536 ]

Nr. 11m eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 537 ]

Nr. 16b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 538 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 539 ]

Nr. 18 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 540 ]

Nr. 19 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 541 ]

Nr. 22b eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 542 ]

Nr. 24 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 543 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 544 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 545 ]

Eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.04.2021.

[ 546 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden bis 11.12.2021.

[ 547 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 548 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 549 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 550 ]

Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 551 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 552 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 553 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 554 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 555 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 556 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 557 ]

§ 74 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 558 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 559 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 560 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 561 ]

§ 75a geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 562 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022.

[ 563 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 564 ]

Abs. 3 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 565 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 566 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 567 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 24.09.2022 bis 30.09.2022.

[ 568 ]

Abs. 7 eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Neu gefasst durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BGBl. I 2021 S. 850). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.09.2022.

[ 569 ]

Anlage (zu § 5b Absatz 4) angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.