HI1006393

§§ 73 - 76 14. [ 502 ] [Bis 22.05.2020: 15.] Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

HI1006394

§ 73 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. [ 504 ]

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 [ 505 ] [Bis 18.11.2020: § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 6 Buchstabe b [ 506 ] [Bis 22.05.2020: Nummer 1 oder 2] ] zuwiderhandelt,

2. [ 507 ] [Bis 27.03.2020: 1.]

entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach [ 508 ] [Bis 18.11.2020: einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 oder 7] oder § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2. (weggefallen)

2a.

[ 509 ] entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 4 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.

entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4.

entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.

entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils [ 510 ] [Bis 22.05.2020: § 28 Abs. 1 Satz 1], auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,

7.

entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,

7a.

[ 511 ] entgegen § 20 Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

Vom 01.03.2020 bis 11.12.2021:

7a.

entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7b.

[ 512 ] einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 9a Satz 3, Absatz 10 Satz 3 oder Absatz 11 Satz 3, oder nach § 20 Absatz 12 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 13, zuwiderhandelt,

Vom 01.03.2020 bis 11.12.2021:

7b.

entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,

7c.

[ 513 ] entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,

Vom 01.03.2020 bis 11.12.2021:

7c.

entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7d.

[ 514 ] entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 13, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

Vom 01.03.2020 bis 11.12.2021:

7d.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zuwiderhandelt,

7e.

entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7f.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,

7g.

entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,

7h.

entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.

[ 519 ] entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

8.

entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,

9.

entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,

9a.

entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,

9b.

entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

10.

entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt,

10a.

entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,

11.

entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,

11a.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,

11b.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Arbeitsstätte betritt,

Vom 23.04.2021 bis 23.11.2021:

11b.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz an einer Zusammenkunft teilnimmt,

11c.

entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Einrichtung oder ein Unternehmen betritt,

Vom 23.04.2021 bis 23.11.2021:

11c.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz sich außerhalb einer Wohnung, einer Unterkunft oder des jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztums aufhält,

11d.

entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwacht,

Vom 23.04.2021 bis 23.11.2021:

11d.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Einrichtung öffnet,

11b.

[ 524 ] entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine dort genannte Maske nicht trägt,

Vom 24.11.2021 bis 23.09.2022:

11b. [ 525 ] [Bis 19.03.2022: 11e.].

entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, [ 526 ] [Bis 19.03.2022: § 28b Absatz 5 Satz 1] ein dort genanntes Verkehrsmittel benutzt,

Vom 23.04.2021 bis 23.11.2021:

11e.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder einen Markt öffnet,

11c.

[ 527 ] entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 5 eine Einrichtung betritt,

11d.

[ 528 ] entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,

11f.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort genannte Einrichtung öffnet oder eine Veranstaltung durchführt,

11g.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz Sport ausübt,

11h.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gaststätte öffnet,

11i.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Getränk verzehrt,

11j.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sechster Halbsatz eine Speise oder ein Getränk abverkauft,

11k.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt oder in Anspruch nimmt,

11l.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 erster oder dritter Halbsatz eine dort genannte Atemschutzmaske oder Gesichtsmaske nicht trägt,

11m.

entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ein Übernachtungsangebot zur Verfügung stellt,

12.

entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,

13.

entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.

entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,

15.

ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,

16.

entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,

16a.

entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

16b.

[ 537 ] entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder § 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

17.

entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,entgegen § 35 Absatz 4 oder § 36 Absatz 3a [ 538 ] [Vom 25.07.2017 bis 16.09.2022: oder § 36 Absatz 3a] das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

17a.

entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

18.

[ 539 ] entgegen § 35 Absatz 1 Satz 7 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen, Verfahrens- und Organisationsabläufe oder Maßnahmen nicht sicherstellt, entgegen § 35 Absatz 1 Satz 9 Festlegungen nicht erstellt oder entgegen § 35 Absatz 1 Satz 10 Dokumentationspflichten nicht nachkommt,

Bis 16.09.2022:

18.

entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

19.

[ 540 ] entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersuchung nicht duldet,

Bis 18.11.2020:

19.

entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz eine Untersuchung nicht duldet,

20.

entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,

21.

entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22.

einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

22a.

entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,

22b.

[ 541 ] entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt,

23.

entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder

24.

[ 542 ] einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 28b Absatz 1 Satz 2, § 32 Satz 1, 35 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, Nummer 2 oder Nummer 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Vom 19.11.2020 bis 08.12.2022:

24.

einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, [ 543 ] § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2 [ 544 ] [Bis 30.03.2021: § 13 Absatz 3 Satz 1], § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 [Bis 11.12.2021: , § 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 [ 545 ] ] [ 546 ] , § 28b Absatz 1 Satz 2, [ 547 ] § 32 Satz 1, 35 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, [ 548 ] § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, [ 549 ] [Bis 30.03.2021: § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 3] Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit [ 550 ] [Bis 14.09.2021: Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit] Satz 3, Nummer 2 oder Nummer 3 [ 551 ] [Bis 30.03.2021: oder Absatz 10 Satz 1], § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Vom 04.08.2011 bis 18.11.2020:

24.

einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g [ 552 ] [Bis 22.05.2020: Buchstabe c, d, e, g] oder Nummer 8 Buchstabe c, [ 553 ] § 13 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 32 Satz 1 [ 554 ] , § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d [ 555 ] [Vom 12.12.2021 bis 31.12.2022: 7h; Bis 11.12.2021: 7d], 8, 9b, 11a, 17a und 21 [ 556 ] [Bis 29.02.2020: Absatzes 1a Nr. 8, 9b, 11a, 17a und 21] mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

HI14479450

§ 74 [ 557 ] Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, [ 558 ] [Bis 23.11.2021: 11 bis 20,] 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert.

HI1006396

§ 75 Weitere Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, [ 559 ] [Bis 22.05.2020: § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils] auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,

3.

ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder

4.

entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 [ 560 ] [Bis 08.12.2022: § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4] oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.

HI14923316

§ 75a [ 561 ] Weitere Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.

entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder

2.

entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1 [ 562 ] [Bis 18.03.2022: § 22 Absatz 5 Satz 1], Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

1.

eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,

2.

eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder

3.

eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

HI1006397

§ 76 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.

[ 502 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 503 ]

Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Aufgehoben durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden vom 25.07.2017 bis 30.03.2021.

[ 504 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 505 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 506 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 507 ]

Geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 508 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 509 ]

Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 510 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 511 ]

Nr. 7a geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 512 ]

Nr. 7b geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 513 ]

Nr. 7c geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 514 ]

Nr. 7d geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 515 ]

Nr. 7e eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 516 ]

Nr. 7f eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 517 ]

Nr. 7g eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 518 ]

Nr. 7h eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022.

[ 519 ]

Nr. 8 eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 520 ]

Nr. 8 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020.

[ 521 ]

Nr. 11b geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022.

[ 522 ]

Nr. 11c geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022.

[ 523 ]

Nr. 11d geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022.

[ 524 ]

Nr. 11b geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 525 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.03.2022.

[ 526 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 20.03.2022.

[ 527 ]

Nr. 11c eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 528 ]

Nr. 11d eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 529 ]

Nr. 11f eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 530 ]

Nr. 11g eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 531 ]

Nr. 11h eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 532 ]

Nr. 11i eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 533 ]

Nr. 11j eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 534 ]

Nr. 11k eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 535 ]

Nr. 11l eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 536 ]

Nr. 11m eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021.

[ 537 ]

Nr. 16b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 538 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 539 ]

Nr. 18 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 540 ]

Nr. 19 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020.

[ 541 ]

Nr. 22b eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 542 ]

Nr. 24 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 543 ]

Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) .

[ 544 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 545 ]

Eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.04.2021.

[ 546 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden bis 11.12.2021.

[ 547 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022.

[ 548 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.

[ 549 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 550 ]

Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.

[ 551 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021.

[ 552 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 553 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 554 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020.

[ 555 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 556 ]

Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 557 ]

§ 74 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 558 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 559 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020.

[ 560 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 561 ]

§ 75a geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 562 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022.