[ 1 ]

Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), wird ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch

[...]

8. die §§ 19, 203 und 353d des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist,

[...]

(Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69)

[ 2 ]

Buchst. a) eingefügt durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 3 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 4 ]

Buchst. b) eingefügt durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 5 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 6 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 7 ]

Nr. 5a eingefügt durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 8 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. Anzuwenden bis 30.09.2021.

[ 9 ]

Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 10 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 11 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 12 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 13 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 14 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 15 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 16 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 17 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12.06.2024. Anzuwenden ab 18.06.2024.

[ 18 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 19 ]

Gestrichen durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 20 ]

Gestrichen durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden bis 17.03.2021.

[ 21 ]

Abs. 3 geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 22 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 23 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 24 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 25 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Inkrafttreten geändert durch "Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt", Art. 3, BGBl. I 2023 Nr. 218. Anzuwenden ab 01.02.2024.

[ 26 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Inkrafttreten geändert durch "Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt", Art. 3, BGBl. I 2023 Nr. 218. Anzuwenden ab 01.02.2024.

[ 27 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Inkrafttreten geändert durch "Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt", Art. 3, BGBl. I 2023 Nr. 218. Anzuwenden ab 01.02.2024.

[ 28 ]

Zwischenüberschrift wurde gestrichen, BGBl- I 2017 Nr.22, durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, in Kraft ab 01.07.2017.

[ 29 ]

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2002 (2 BvR 794/95) ist § 43 a StGB mit Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

[ 30 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 31 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 32 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 33 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 34 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 35 ]

Nr. 6 angefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 36 ]

Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 37 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 38 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 39 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 40 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 41 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 42 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 43 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 44 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 45 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 46 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 47 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 48 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 49 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 50 ]

§ 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen (BVerfG vom 27.3.2012, Az. 2 BvR 2258/09)

[ 51 ]

Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 52 ]

Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl. I S. 3012) gilt Folgendes: § 67d Abs. 5 Satz 1 ist mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muss, ehe das Gericht bestimmen kann, dass sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist. .

[ 53 ]

Angefügt durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 54 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 55 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 56 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 57 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 58 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 59 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 60 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 61 ]

Abs. 4 geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 62 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 63 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 64 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 65 ]

Buchst. f) geändert durch Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 66 ]

Nr. 6a eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 67 ]

Nr. 6b eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 68 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 69 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 70 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 71 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 72 ]

§ 86 geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 73 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 74 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 75 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 76 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 77 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 78 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 79 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 80 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 81 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 82 ]

§ 90c eingefügt durch Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 83 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 84 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 85 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 86 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 87 ]

Abs. 1 geändert durch Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 88 ]

Geändert durch Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 89 ]

Gestrichen durch Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole. Anzuwenden bis 23.06.2020.

[ 90 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ab 19.10.2021.

[ 91 ]

§ 108f eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12.06.2024. Anzuwenden ab 18.06.2024.

[ 92 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 93 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 94 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 95 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 96 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 97 ]

Nr. 2 eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 98 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 99 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 100 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 101 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 102 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 103 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 104 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 105 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024. Anzuwenden ab 03.08.2024.

[ 106 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 107 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 108 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 109 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 110 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 111 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 112 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 113 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 114 ]

§ 126a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 115 ]

§ 127 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 116 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

[ 117 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 118 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 119 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 120 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 121 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 122 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 123 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 124 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 125 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 126 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 127 ]

Nr. 2 aufgehoben durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 128 ]

Nr. 2 geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 129 ]

Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 130 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 131 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 132 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 133 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 134 ]

Gestrichen durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 135 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 136 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 137 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 138 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 139 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 140 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 141 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 142 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 143 ]

Abs. 3 eingefügt durch Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015. Aufgehoben durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden vom 27.01.2015 bis 31.12.2020.

[ 144 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 145 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 146 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 147 ]

Nr. 2 aufgehoben durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 148 ]

Nr. 2 geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 149 ]

Gestrichen durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 150 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 151 ]

Gestrichen durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden bis 17.03.2021.

[ 152 ]

Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024. Anzuwenden ab 03.08.2024.

[ 153 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung. Anzuwenden ab 01.09.2020.

[ 154 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 155 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 156 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 157 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 158 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 159 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 160 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 161 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 162 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 163 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 164 ]

Geändert durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 165 ]

Geändert durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 166 ]

Geändert durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 167 ]

Abs. 4 geändert durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 168 ]

Gestrichen durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden bis 17.03.2021.

[ 169 ]

Gestrichen durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden bis 17.03.2021.

[ 170 ]

Gestrichen durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden bis 17.03.2021.

[ 171 ]

§ 152c eingefügt durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 172 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 173 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 174 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 175 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 176 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 177 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 178 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 179 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 180 ]

Angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 181 ]

Angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 182 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 183 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 184 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 185 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 186 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 187 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 188 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 189 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 190 ]

§ 176 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 191 ]

§ 176a geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 192 ]

§ 176b geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 193 ]

§ 176c eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 194 ]

§ 176d eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 195 ]

§ 176e eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 196 ]

Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 197 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 198 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 199 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 200 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 201 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 202 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 203 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 204 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 205 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 206 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 207 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 208 ]

§ 184b geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 209 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

[ 210 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

[ 211 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

[ 212 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 213 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 214 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 215 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 216 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 217 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 218 ]

Buchst. c) angefügt durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 219 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 220 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 221 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 222 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 223 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 224 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 225 ]

Abs. 3 geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 226 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 227 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 228 ]

§ 184d geändert durch Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015. Aufgehoben durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden vom 27.01.2015 bis 31.12.2020.

[ 229 ]

Eingefügt durch Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings. Anzuwenden ab 13.03.2020.

[ 230 ]

§ 184k eingefügt durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 231 ]

§ 184l eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 232 ]

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

[ 233 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 234 ]

Inkrafttreten und Text erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 235 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 236 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 237 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 238 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 239 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 240 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 241 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 242 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 243 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 244 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 245 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 246 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 247 ]

Angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 248 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 249 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 250 ]

§ 192a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 251 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

[ 252 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 253 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 254 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 255 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 256 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 257 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 258 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 259 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 260 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 261 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 262 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 263 ]

Eingefügt durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 264 ]

Nr. 3 eingefügt durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 265 ]

Geändert durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 266 ]

Geändert durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 267 ]

Geändert durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 268 ]

Geändert durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 269 ]

Eingefügt durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 270 ]

Abs. 2 geändert durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 271 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 272 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Anzuwenden ab 22.09.2021.

[ 273 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 274 ]

Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 275 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 07.11.2024. Anzuwenden ab 13.11.2024.

[ 276 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 17.07.2020.

[ 277 ]

Angefügt durch Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 278 ]

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 2177) verletzt die Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2. und VI. 5. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu III. 3. bis III. 5. und VI. 2. in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführer zu III. 6., IV., V. 1. bis V. 4. und VI. 3. in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

[ 279 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11.07.2022. Anzuwenden ab 19.07.2022.

[ 280 ]

§ 219a aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11.07.2022. Anzuwenden bis 18.07.2022.

[ 281 ]

Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 282 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 283 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 284 ]

§ 234b eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024. Anzuwenden ab 03.08.2024.

[ 285 ]

§ 238 geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution. Anzuwenden ab 01.10.2021.

[ 286 ]

Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 287 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 288 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 289 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 290 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 291 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 292 ]

Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 293 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 294 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 295 ]

Inkrafttreten und Inhalt erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 296 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

[ 297 ]

Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

[ 298 ]

§ 261 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 299 ]

Abs. 3 geändert durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 300 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 301 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.11.2021.

[ 302 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 303 ]

§ 277 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 304 ]

§ 278 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 305 ]

§ 279 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 306 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 307 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 17.07.2020.

[ 308 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 17.07.2020.

[ 309 ]

Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 17.07.2020.

[ 310 ]

Nr. 3 eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 17.07.2020.

[ 311 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.07.2020.

[ 312 ]

Angefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 17.07.2020.

[ 313 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.