[ 1 ] |
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG wird eingeschränkt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe vom 21.11.2016, BGBl. I 2016, S. 2615. |
[ 2 ] |
Art. 10 GG wird eingeschränkt durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016, BGBl. I 2016, S. 2226. |
[ 3 ] |
Art. 10 GG wird eingeschränkt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe vom 21.11.2016, BGBl. I 2016, S. 2615. |
[ 4 ] |
Art. 10 GG wird eingeschränkt durch Artikel 2 des Einundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vom 11.2.2017, BGBl. I 2017, S. 815. |
[ 5 ] |
Art. 13 GG wird eingeschränkt durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016, BGBl. I 2016, S. 2226. |
[ 6 ] |
Hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 3. 1987 2 BvM 2/86 - (BGBl. I S. 1338): "Eine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, daß eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde und diese auch verbüßt hat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf oder jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muß, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Ebensowenig ist eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 entgegensteht, wenn der Verfolgte wegen desselben Lebenssachverhalts, der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, bereits in einem dritten Staat eine Freiheitsentziehung erlitten hat, und deren Zeit bei einer neuerlichen Verurteilung im ersuchenden Staat nicht angerechnet oder berücksichtigt wird, Bestandteil des Bundesrechts. |
[ 7 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022. |
[ 8 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 9 ] |
Art. 93 geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 28.12.2024. |
[ 10 ] |
Art. 94 geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 28.12.2024. |
[ 11 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h). Anzuwenden ab 08.10.2020. |
[ 12 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22.03.2025. Anzuwenden ab 25.03.2025. |
[ 13 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22.03.2025. Anzuwenden ab 25.03.2025. |
[ 14 ] |
Art. 143h neu gefasst durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22.03.2025. Anzuwenden ab 25.03.2025. |