HI523982

Slowenien

LI1636519

Zusammenfassung

Name: LI1636520 Rz:

Begriff

Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Slowenien aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Slowenien wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Slowenien ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden: DBA. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Deutschland als Wohnsitzstaat oder als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers den Arbeitslohn besteuern darf.

Für Slowenien gelten die EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit. Die Verordnungen gelten für alle Personen, die vom persönlichen, gebietlichen und vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden.

Name: LI1636521 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU). Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO).

Grundlage für die Meldepflicht in Slowenien bei Entsendungen ist die Richtlinie 2014/67 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71 EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung).

Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommen- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Slowenien, insbesondere Art. 15 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert in BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179 und BMF, Schreiben v. 8.10.2024, IV C 5 - S 2367/23/10001 :001, BStBl 2024 I S. 1308.

Sozialversicherung: Für Slowenien gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Im deutschen Recht sind insbesondere das SGB IV und die Vorschriften des SGB V zu beachten.

HI7673441

Beratungsblatt

Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden-Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland.

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Arbeitsrecht

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1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland

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1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.

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1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.

Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.

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2 Mitarbeitereinsatz im Ausland

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2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden. [ 3 ]

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2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten. [ 4 ]

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2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Slowenien tätig sind, unterliegen der slowenischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Slowenien online melden. [ 5 ]

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2.3.1 Meldung an das slowenische Arbeitsamt

Grundsätzlich muss für jeden Arbeitnehmer, der in Slowenien vorübergehend beschäftigt ist, ein Formular an das slowenische Arbeitsamt übermittelt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben

  • zum deutschen Arbeitgeber,
  • zur Kontaktperson beim Arbeitgeber,
  • zu den entsandten Arbeitnehmern (u. a. Name, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit),
  • zur Art der Tätigkeit,
  • zur Entsendung (Ort, Dauer) und
  • zum slowenischen Auftraggeber

gemacht werden.

Name: LI15349594 Rz:

Achtung

Kontrollen

Die slowenischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für die slowenischen Behörden. Auf Verlangen müssen den Behörden

  • der Dienstleistungsvertrag,
  • die Bestätigung der Meldung,
  • der Arbeitsvertrag (ins Slowenische übersetzt),
  • die Zahlungslisten,
  • die Nachweise über die gezahlten Löhne und
  • die A1 Bescheinigung

vorgelegt werden.

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Wichtig

Aufbewahrungspflichten

Das slowenische Recht sieht vor, dass alle Unterlagen zur Entsendung aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden müssen.

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2.3.2 Keine Meldung

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen unter anderem

  • Arbeitnehmer in der grenzüberschreitenden Personen- und Güterbeförderung, sofern die Tätigkeit ausschließlich im Transitverkehr erbracht wird und der Arbeitnehmer gewöhnlich nicht in Slowenien arbeitet,
  • Arbeitnehmer und Selbständige, die an geschäftlichen Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprechungen, etc.) teilnehmen,
  • Arbeitnehmer, die an Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Kongressen oder Tagungen teilnehmen.
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2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden.

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2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Meldung, können Bußgelder in Höhe von 200 EUR bis 20.000 EUR erhoben werden. Ebenfalls werden Bußgelder in Höhe von 200 EUR bis 20.000 EUR erhoben, wenn die Kontaktperson auf Verlangen keine Unterlagen vorlegen kann.

HI7631916

Lohnsteuer

[ 1 ]
[ 2 ]
[ 3 ]

Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

[ 4 ]

Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

[ 5 ]

Weitere Informationen zu den EU-Meldepflichten s. Meldepflichten bei Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz.

[ 6 ]
[ 7 ]
[ 8 ]
[ 9 ]

Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[ 10 ]

Art. 4 Abs. 1 DBA; näher zur Ansässigkeit s. BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 7-24.

[ 11 ]

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 12-24,

Art. 4 Abs. 2 DBA.

[ 12 ]

Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA.

[ 13 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA.

[ 14 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA.

[ 15 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA.

[ 16 ]

Art. 15 Abs. 2 DBA.

[ 17 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA.

[ 18 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA.

[ 19 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA.

[ 20 ]

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 99-100.

[ 21 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchst. a DBA mit Beispielen. BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 105-140.

[ 22 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA.

[ 23 ]

Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA.

[ 24 ]
[ 25 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchst. b DBA; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 141-187 mit Beispielen.

[ 26 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA.

[ 27 ]

Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA.

[ 28 ]

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 146-148.

[ 29 ]

BFH, Urteil v. 4.11.2021, VI R 22/19, BStBl 2022 II S. 562; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 151-164. Die Übernahme der Kosten durch den wirtschaftlichen Arbeitgeber muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rn. 165-171; BMF, Schreiben v. 12.12.2024, IV B 3 -S 1341/19/10017 :004, BStBl 2025 I S. 207, Rz. 3.80.

[ 30 ]

Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA.

[ 31 ]

S. Art. 5 DBA.

[ 32 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchst. c DBA; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 213-222 mit Beispielen.

[ 33 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA.

[ 34 ]

Art. 15 Abs. 2 Buchst. c DBA.

[ 35 ]

Art. 7 DBA; § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 AStG; § 4 BsGaV; BMF, Schreiben v. 22.12.2016, IV B 5 – S 1341/12/10001-03, BStBl 2017 I S. 182, Rn. 71-75.

[ 36 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA. Zu Abzugsbeschränkungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften s. § 3c Abs. 1 EStG, BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 93-98.

[ 37 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 49-58. Der Ausschluss des Progressionsvorbehalts für bestimmte Fälle nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.

[ 38 ]

Stark vereinfachtes Beispiel ohne Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.

[ 39 ]

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 418-421; BMF, Schreiben v. 20.6.2013, IV B 2 – S 1300/09/10006, BStBl 2013 I S. 980.

[ 40 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa DBA.

[ 41 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb DBA.

[ 42 ]

§ 50d Abs. 8 EStG; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 59-82.

[ 43 ]

§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nrn. 1-3, Sätze 3 und 4 EStG. Gegen die Regelung des § 50d Abs. 9 EStG sind mehrere Verfahren vor dem BFH und dem BVerfG anhängig. BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 83-92.

[ 44 ]

Nr. 4 DBA-Protokoll; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 188-208.

[ 45 ]

Nr. 4 DBA-Protokoll.

[ 46 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA.

[ 47 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA. Zu Erleichterungen im Lohnsteuerabzugsverfahren s. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c EStG analog; BMF, Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, Rz. 177-178 (Freibetrag).

[ 48 ]

Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA; § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2-5 EStG. Der Anrechnungshöchstbetrag ist die deutsche Steuer, die sich bei Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf die ausländischen Einkünfte ergibt, s. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG.

[ 49 ]

Stark vereinfachtes Beispiel ohne Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.

[ 50 ]
[ 51 ]

Ob der Abzug tatsächlich günstiger ist, muss im Einzelfall durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden.

[ 52 ]

§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c EStG analog; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 207-208.

[ 53 ]
[ 54 ]

Stark vereinfachtes Beispiel ohne Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.

[ 55 ]

Art. 15 Abs. 3 DBA; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 392-417.

[ 56 ]

Art. 17 DBA.

[ 57 ]

Art. 18 DBA.

[ 58 ]

Art. 19 DBA.

[ 59 ]

Art. 20 DBA.

[ 60 ]

Art. 29 DBA.

[ 61 ]

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 40-41. Einen Überblick mit Fundstellen gibt das BMF, Schreiben v. 18.3.2013, IV B 4 – S 1311/07/10039, BStBl 2013 I S. 404. Die von Deutschland abgeschlossenen und noch geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen werden jährlich mit Stand 31.12. im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblatts veröffentlicht. .

[ 62 ]

§ 90 Abs. 2 AO;BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 225.

[ 63 ]

§ 50d Abs. 8 EStG; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 59-82.

[ 64 ]

R 39.5 LStR; H 39.5 LStH, "Rückfallklausel". Zum Umfang der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG s. BFH, Urteil v. 1.8.2024, VI R 34/21, BStBl 2025 II S. 46.

[ 65 ]
[ 66 ]
[ 67 ]

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 223-351. Einzelheiten zur Aufteilung regelt BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.

[ 68 ]

BMF, Schreiben v. 8.10.2024, IV C 5 - S 2367/23/10001 :001, BStBl 2024 I S. 1308. Wird in einem Kalendermonat sowohl steuerfreier als auch steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen, ist die Lohnsteuer nach der sog. Tagestabelle zu ermitteln, R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR, H 39b.5 LStH, "Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland".

[ 69 ]
[ 70 ]

R 39.5 LStR; für die Freistellungsbescheinigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal § 39 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 EStG.

[ 71 ]
[ 72 ]
[ 73 ]
[ 74 ]
[ 75 ]

§§ 25 Abs. 1, 3, 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b EStDV. Dies gilt, wenn die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt(§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

[ 76 ]

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 227.

[ 77 ]

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 42-48.

[ 78 ]
[ 79 ]
[ 80 ]
[ 81 ]

§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Alt. 1 EStG. Weitere Fälle der inländischen Einkünfte von Arbeitnehmern sind in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Alt. 2, Buchst. b-e EStG geregelt.

[ 82 ]

Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[ 83 ]
[ 84 ]
[ 85 ]

Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 DBA.

[ 86 ]

§ 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".

[ 87 ]

§ 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".

[ 88 ]
[ 89 ]

§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zum zuständigen Finanzamt s. H 38.3, 41.3 LStH.

[ 90 ]

§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG; zu Besonderheiten bei Einkünfteermittlung und Veranlagung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern s. § 50 Abs. 1-2 EStG; zu Besonderheiten des Lohnsteuerabzugs s. R 39.4 LStR, H 39.4 LStH.

[ 91 ]

§§ 39e Abs. 4 Satz 2, 39 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Zum ELStAM-Verfahren s. BMF, Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5 - S 2363/19/10007 :004, BStBl 2025 I S. 64.

[ 92 ]
[ 93 ]
[ 94 ]
[ 95 ]

BMF, Schreiben v. 13.12.2024, BStBl 2025 I S. 64, Rz. 134-135.

[ 96 ]
[ 97 ]
[ 98 ]

§§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, 39a Abs. 4, 39 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Die Pflicht zur Veranlagung besteht jedoch nur, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (Pflichtveranlagungsgrenze, vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Die Pflichtveranlagungsgrenze liegt im Jahr 2025 bei 13.362 EUR.

[ 99 ]
[ 100 ]
[ 101 ]
[ 102 ]
[ 103 ]
[ 104 ]
[ 105 ]

Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA; H 39.5 LStH, "Steuerabzugsrecht trotz DBA".

[ 106 ]

Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA.

[ 107 ]
[ 108 ]
[ 109 ]

§ 50c Abs. 3 Satz 1 EStG analog; H 39.5, "Steuerabzugsrecht trotz DBA"; BMF, Schreiben v. 27.6.2022, IV B 8 - S 2301/13/10002, BStBl 2022 I S. 956.

[ 110 ]

§ 50 Abs. 2 Satz 3 EStG (Veranlagung); BMF, Schreiben v. 27.6.2022, IV B 8 - S 2301/13/10002, BStBl 2022 I S. 956 (Erstattungsantrag).

[ 111 ]

Art. 27 Abs. 2 DBA.

[ 112 ]

Art. 27 Abs. 3 DBA.

[ 113 ]

H 39.5 LStH, "Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA"; Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 EStG,

s. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

[ 114 ]

H 39.5 LStH, "Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA".

[ 115 ]

Bei Arbeitnehmern wird dies insbesondere das für den Ort der Tätigkeit zuständige Finanzamt sein (§ 19 Abs. 2 AO).

[ 116 ]

§ 25 Abs. 1, 3 EStG. Wird kein Steuerabzug vorgenommen, greift die Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 EStG nicht ein.

[ 117 ]
[ 118 ]
[ 119 ]
[ 120 ]
[ 121 ]
[ 122 ]
[ 123 ]
[ 124 ]