[ 1 ] |
Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen; vgl. § 84 Abs. 2d. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 2 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 2d: § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 3 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 2d: § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 4 ] |
Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 2c. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 5 ] |
§ 52 eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3b. Anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 6 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024. |
[ 7 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 8 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden von 2021 bis 2025. |
[ 9 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 10 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2.6.2021, BGBl 2021 S. 1259. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3g. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 11 ] |
Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 12 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 13 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3f. Anzuwenden von 2017 bis 2025. |
[ 14 ] |
Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3g. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 15 ] |
Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 16 ] |
Gestrichen durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden bis 29.06.2020. |
[ 17 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021. |
[ 18 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 19 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 20 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 21 ] |
Abs. 2 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 22 ] |
Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 23 ] |
Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 24 ] |
Abs. 2d geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 25 ] |
Abs. 3b eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 26 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 27 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 28 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 29 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 30 ] |
Abs. 3g geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Anzuwenden von 2021 bis 2025. |
[ 31 ] |
Geändert durch AbzStEntModG. Anzuwenden ab 09.06.2021. |
[ 32 ] |
Geändert durch AbzStEntModG. Anzuwenden ab 09.06.2021. |
[ 33 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 34 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 35 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020. |
[ 36 ] |
Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020. |