[ 1 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen; vgl. § 84 Abs. 2d. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 2 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 2d: § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 3 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 2d: § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 4 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 2c. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 5 ]

§ 52 eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3b. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 6 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

[ 7 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 8 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden von 2021 bis 2025.

[ 9 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 10 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2.6.2021, BGBl 2021 S. 1259. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3g. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 11 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 12 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 13 ]

Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3f. Anzuwenden von 2017 bis 2025.

[ 14 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3g. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 15 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 16 ]

Gestrichen durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden bis 29.06.2020.

[ 17 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 18 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 19 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 20 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 21 ]

Abs. 2 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 22 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 23 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 24 ]

Abs. 2d geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 25 ]

Abs. 3b eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 26 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 27 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 28 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 29 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 30 ]

Abs. 3g geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Anzuwenden von 2021 bis 2025.

[ 31 ]

Geändert durch AbzStEntModG. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 32 ]

Geändert durch AbzStEntModG. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 33 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 34 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 35 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 36 ]

Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.06.2020.