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[ 6 ]

S. § 16 Abs. 16 ArbPlSchG für die einzelnen Arten des Wehrdienstes.

[ 7 ]

Danach sind die Regelungen über den Grundwehrdienst auf den freiwilligen Wehrdienst anzuwenden; dies ergibt sich zudem aus § 58f SG.

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[ 11 ]

Art. 18 Abs. 1, Art. 45 Abs. 2 AEUV.

[ 12 ]

So gibt es beispielsweise Abkommen mit Mazedonien, Algerien, Marokko, Tunesien, Schweiz, Ukraine und Russland.

[ 13 ]

Art. 23 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland.

[ 14 ]

Art. 17 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und der Ukraine; vgl. zur Anwendung des Abkommens mit Russland EuGH, Urteil v. 12.4.2005, C-265/03 (Simuntenkov).

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[ 17 ]

Die Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gem. § 3 EFZG besteht während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht; die 6-Wochenfrist beginnt erst mit dem Tag der Entlassung aus der Wehrübung, BAG, Urteil v. 2.3.1971, 1 AZR 284/70.

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[ 21 ]

§ 1 Abs. 4 ArbPlSchG; Ausnahmen hiervon gelten für Probearbeitsverhältnisse gem. § 6 Abs. 2 ArbPlSchG.

[ 22 ]

Dieser besondere Kündigungsschutz greift auch dann, wenn das KSchG aufgrund der Wartezeit oder innerhalb eines Kleinbetriebs keine Anwendung findet.

[ 23 ]
[ 24 ]

§ 2 Abs. 2 KSchG.

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[ 28 ]

§ 2 Abs. 3 Satz 2 ArbPlSchG, mit der Maßgabe, dass der Grundwehrdienst länger als 6 Monate dauert.

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[ 35 ]

Antragsfrist: 6 Monate nach Ende des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes, § 25 Abs. 2 USG.

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[ 37 ]

BGBl 2019 I S. 1184; die Anlage wird als Verordnung in regelmäßigen Abständen angepasst.

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[ 48 ]

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

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