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Orientierungssatz

  • Von der nachholenden Anpassung ist die nachträgliche zu unterscheiden. Eine nachträgliche Anpassung liegt vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als im aktuellen – ausgehend von der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens – getroffen werden soll. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen die Verpflichtung zu nachträglichen Anpassungen.
  • Der Arbeitgeber darf wegen der wirtschaftlichen Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ablehnen, soweit die Wettbewerbsfähigkeit seines Unternehmens gefährdet würde. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.

    • Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus.
    • Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muß verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden.
  • Die handelsrechtlich vorgeschriebenen Abschreibungen tragen der durchschnittlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung und entsprechen den Anforderungen, die an die Wirtschaftsführung eines vorsichtigen, gewissenhaften Kaufmanns zu stellen sind.
  • Wertzuwächse des Unternehmens sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können.

    • Die Zuführung weiteren Kapitals durch die Gesellschafter steht im Interesse der Substanzerhaltung des Unternehmens nicht für Betriebsrentenerhöhungen zur Verfügung.
    • Die Investitionen führen zu keinen verfügbaren Wertsteigerungen des Unternehmens. Durch Investitionen entsteht zunächst lediglich eine Umschichtung bei den Vermögenswerten des Unternehmens. Die größere Leistungsfähigkeit des Unternehmens spiegelt sich in den verbesserten Jahresergebnissen wider.
  • Da § 16 BetrAVG die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anpassung von Betriebsrenten regelt, kommt eine richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr in Betracht.
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, leitenden und außertariflichen Angestellten eine günstigere Versorgung zuzusagen als den übrigen Arbeitnehmern.