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Leitsatz (redaktionell)

1. Einem Arbeitnehmer steht während der passiven Phase der Altersteilzeit kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung zu, wenn der Dienstwagen nach der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Dienstwagenregelung mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit zurück zu geben ist.

2. Es benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Arbeitgeber sich lediglich verpflichtet hat, ihm einen Pkw solange zur Verfügung zu stellen, wie das Fahrzeug für dienstliche Zwecke benötigt wird.