HI10975261

1.1 Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind grundsätzlich beitragspflichtig. [ 32 ] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese als Zuschläge oder Zulagen bezeichnet werden. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Lohnzuschläge gezahlt werden aufgrund

  • eines gesetzlichen Anspruchs,
  • eines Tarifvertrags,
  • einer Betriebsvereinbarung,
  • einer einzelvertraglichen Regelung oder
  • einer freiwilligen Zahlung.
[ 32 ]

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.