HI2809931
1 Zuordnung zu den Reisekosten bei beruflicher AuswärtstätigkeitSoweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unfallkosten steuerfrei ersetzt, die durch einen Unfall während
entstanden sind, gehören diese Kosten als zusätzliche Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. [ 11 ] Die dem Arbeitnehmer zur Beseitigung eines Unfallschadens an seinem privaten Kraftfahrzeug entstehenden Kosten, kann der Arbeitgeber allerdings nur dann steuer- und damit beitragsfrei ersetzen, wenn die Unfallkosten bei der Ausübung einer beruflichen Reisetätigkeit entstanden sind. Wesentliche Voraussetzung ist somit, dass die Unfallkosten begrifflich den Reisekosten zuzurechnen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Unfallkosten anlässlich einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind. HI2809932 1.1 Zuordnung zum beitragspflichtigen ArbeitsentgeltErstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten, die anlässlich eines Unfalls auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. zurück entstanden sind, handelt es sich grundsätzlich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, der gleichzeitig auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt. Name: LI1916619 Rz:WichtigPauschale Besteuerung der ersetzten UnfallkostenLediglich dann, wenn der Arbeitgeber die erstatteten Kosten nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal besteuert, sind die erstatteten Kosten beitragsfrei in der Sozialversicherung. [ 12 ] Unfallkosten, die dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden, wenn diese
entstehen, sind diese auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. [ 13 ] Dies gilt allerdings nicht für die Erstattung von Unfallkosten durch den Arbeitgeber, wenn diese bei einer Privatfahrt entstanden sind. In diesem Falle handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. |