HI11296458 1.2.2 PauschalierungFür Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen besteht die Möglichkeit, die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % für Beiträge bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG a. F. [ 114 ] durchzuführen. Dies setzt voraus, dass bei dem jeweiligen Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zutreffend pauschal versteuert wurde, was nur auf Versorgungszusagen vor dem 1.1.2005 zutreffen kann. Ist dies der Fall, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage und Arbeitgeberwechsel sind ohne Bedeutung. Name: LI12919107 Rz:Praxis-TippFortführung der PauschalierungDie Fortführung der Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. knüpft ausschließlich daran an, dass für den Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag für Direktversicherungen oder kapitalgedeckte Pensionskassen pauschal nach § 40b EStG in einer Fassung vor dem 1.1.2005 versteuert wurde. Ohne Bedeutung ist, ob die Pauschalierung für denselben Vertrag oder einen anderen Vertrag fortgeführt werden soll oder ob sogar der Arbeitgeber oder der Durchführungsweg gewechselt wird. Die Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme der Pauschalierung hat weitreichende Folgen für die steuerliche Beurteilung der Versorgungsleistungen. Pauschal versteuerte Beiträge gelten trotz des niedrigen Steuersatzes von 20 % als "nicht gefördert", mit der Folge, dass die darauf beruhenden Versorgungsleistungen nicht voll versteuert werden müssen. Der Nachweis der Pauschalierung kann durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung oder durch eine Bescheinigung der Versorgungseinrichtung oder des früheren Arbeitgebers erfolgen. Name: LI12919108 Rz:WichtigKeine Pauschalierung für PensionsfondsBeiträge an einen Pensionsfonds können nicht pauschal versteuert werden. Die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist nicht erst nach dem Überschreiten des steuerfreien Höchstbetrags von 7.728 EUR möglich, sondern kann wahlweise vorrangig durchgeführt werden und mindert dann das steuerfreie Volumen von 7.728 EUR. Name: LI12919109 Rz:Praxis-BeispielMinderung des steuerfreien VolumensFür Arbeitnehmer A werden jährliche Beiträge in eine Direktversicherung von 1.752 EUR seit dem Kalenderjahr 2000 geleistet, die vom Arbeitgeber stets mit 20 % pauschaliert werden. Im Kalenderjahr 2025 wird die betriebliche Altersversorgung durch eine Versicherung in einem Pensionsfonds ergänzt. Die Zuwendungen an den Pensionsfonds betragen 7.000 EUR/Jahr. Ergebnis: Die Beiträge zum Pensionsfonds bleiben bis zu 5.976 EUR steuerfrei. Auf das steuerfreie Volumen von 7.728 EUR werden die pauschalierten Beiträge zur Direktversicherung von 1.752 EUR angerechnet (7.728 EUR – 1.752 EUR). Die übersteigenden Zuwendungen von 1.024 EUR an den Pensionsfonds sind mit dem persönlichen Steuersatz nach den ELStAM lohnzuversteuern. Praxis-BeispielSteuerbefreiung oder PauschalierungEin Arbeitnehmer ist seit 2003 in einer Pensionskasse versichert. Die jährlichen Beiträge betragen 4.000 EUR. In 2017 blieben im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG Beiträge bis zu 3.048 EUR steuerfrei und 952 EUR wurden vom Arbeitgeber mit 20 % pauschaliert. In 2018 waren die Beiträge in vollem Umfang steuerfrei (steuerfreier Höchstbetrag in 2018 = 6.240 EUR). Der Arbeitnehmer wechselte zum 1.7.2019 seinen Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber schloss für ihn eine Direktversicherung (Rentenversicherung) ab. Seit 1.7.2019 werden monatliche Beiträge zur Direktversicherung von 300 EUR geleistet. Außerdem erfolgt eine Versicherung in einem Pensionsfonds, an den Zuwendungen i. H. v. 5.000 EUR jährlich fließen. Ergebnis:
Voraussetzung für PauschalierungAuch die Pauschalierung der Lohnsteuer setzt wie die Steuerbefreiungsvorschrift das Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses voraus. Bei Arbeitnehmern in Steuerklasse VI ist folglich nicht nur die Steuerbefreiung, sondern auch die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer ausgeschlossen. Die Zahlungsweise der Versorgungsleistungen ist für die Pauschalierung der Lohnsteuer dagegen unerheblich. Insbesondere ist im Unterschied zur Steuerbefreiung die Pauschalierung der Lohnsteuer auch möglich, wenn als Versorgungsleistung ausschließlich eine Einmalkapitalzahlung vereinbart wird (reine Kapitallebensversicherung).
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