HI436440_7 EntscheidungsgründeDie Revisionen beider Parteien sind nicht begründet. Die Beklagte ist berechtigt, dem Tronc die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Pflegeversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vorab zu entnehmen. Sie ist aber nicht berechtigt, dem Tronc die Schwerbehindertenabgabe vorab zu entnehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach § 7 SpielbG NW erwerben die Arbeitnehmer am Tronc kein (Mit)Eigentum und entstehen Ansprüche gegen den Spielbankbetreiber nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung. Diese berechtigt die Beklagte zwar nicht zur Entnahme der Schwerbehindertenabgabe, wohl aber zu den übrigen hier strittigen Entnahmen (I). Die Vorschrift ist wirksam (II). Weitergehende Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese schränkt das Recht der Beklagten zu den Entnahmen nicht weiter ein (III). I. Nach § 7 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 SpielbG NW erwirbt der Spielbankunternehmer Eigentum am Tronc. § 7 Abs. 1 SpielbG NW verbietet dem einzelnen Arbeitnehmer, Geschenke oder ähnliche Zuwendungen anzunehmen. Ein anderweitiger Wille des Spenders ist danach unbeachtlich. § 7 SpielbG NW regelt nicht ausdrücklich, wie die Tronceinnahmen zu verwenden sind. § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2, 3 SpielbG NW bestimmt lediglich, daß durch eine Troncverordnung eine Abgabe an eine Stiftung vorgesehen werden kann, deren Höhe so zu bemessen ist, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwands erforderlich ist. Das bedeutet: Der Spielbankunternehmer ist berechtigt, "den angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwand" dem Tronc zu entnehmen. Aus dem Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Troncsatzung ergibt sich nichts anderes. Dies hat für die Arbeitnehmer nur den Vorteil, daß der Tronc nicht um eine Abgabe an eine Stiftung geschmälert wird. 1. Zum Personalaufwand in diesem Sinne gehören grundsätzlich alle Aufwendungen für das Personal (vgl. BAG Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 76/89 - AP Nr. 1 zu § 41 BetrVG 1972). Darunter fallen sowohl die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (vgl. BAG Urteile vom 30. Juni 1966 - 5 AZR 256/65 -, - 5 AZR 385/65 AP Nr. 1, 2 zu § 611 BGB Croupier) einschließlich der Anteile zur Pflegeversicherung als auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BAG Urteil vom 1. März 1989 - 4 AZR 639/88 AP Nr. 14 zu § 611 BGB Croupier). Die Sozialversicherung dient den Interessen der Arbeitnehmer. Gleiches gilt für die gesetzliche Unfallversicherung. Daß diese auch den Arbeitgebern zugute kommen kann, ändert daran nichts. 2. Dagegen gehört die Schwerbehindertenabgabe nicht zum "Personalaufwand" im Sinne von § 7 SpielbG NW. Die Abgabe wird nach § 11 Abs. 1 SchwbG geschuldet, solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter n i c h t beschäftigen, wird also nicht für das Personal aufgewandt. § 11 SchwbG verfolgt zwei Zwecke: In erster Linie sollen die Arbeitgeber dazu angehalten werden, den vorgeschriebenen Prozentsatz der Arbeitsplätze für Schwerbehinderte zur Verfügung zu stellen - Antriebsfunktion -. In zweiter Linie soll ein Ausgleich zwischen den Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht genügen, und denen, die dies nicht tun, herbeigeführt werden - Ausgleichsfunktion - (BVerfGE 57, 139, 167). Die Antriebsfunktion würde völlig entfallen, wäre der Spielbankbetreiber berechtigt, die Schwerbehindertenabgabe dem Tronc zu entnehmen und damit im Ergebnis nur die Gesamtheit der übrigen Arbeitnehmer zu belasten. Aber auch die Ausgleichsfunktion würde beeinträchtigt. Zwar sind nach § 7 SpielbG NW auch die Personalkosten Schwerbehinderter einschließlich des höheren Urlaubsentgelts und der unter Umständen höheren Entgeltfortzahlungskosten im Krankheitsfall aus dem Tronc zu zahlen. Jedoch geht die unter Umständen geringere Produktivität schwerbehinderter Arbeitnehmer zu Lasten des Bruttospielertrags und damit zu Lasten des Spielbankbetreibers. Die Entnahme der Schwerbehindertenabgabe aus dem Tronc würde dann dazu führen, daß die Beklagte letztlich keinen Ausgleich dafür leisten müßte, daß sie keine Schwerbehinderten mit unter Umständen geringerer Produktivität beschäftigt. 3. § 7 SpielbG NW erlaubt danach zwar die Entnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, nicht aber die Entnahme der Schwerbehindertenabgabe aus dem Tronc. Soweit die Beklagte nach § 7 SpielbG NW zur Entnahme berechtigt ist, hängt der Erfolg der Klage davon ab, ob die Bestimmung wirksam ist und ob die Gesamtbetriebsvereinbarung das Recht zur Entnahme einschränkt. Soweit die Beklagte zur Entnahme nicht berechtigt ist, was hinsichtlich der Schwerbehindertenabgabe der Fall ist, ist der Tronc an die Arbeitnehmer auszuschütten und sind die Lohnabrechnungen des Klägers neu zu erstellen. Auf die Wirksamkeit des § 7 SpielbG NW und auf den Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung kommt es insoweit nicht an. Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. II. § 7 SpielbG NW ist wirksam. Die Bestimmung verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen höherrangiges Recht. 1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 31 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für das Spielbankenrecht liegt bei den Ländern (BVerfG Beschluß vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 - BVerfGE 28, 119 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier). Die genannten Vorschriften gehören nicht zum Wirtschafts- oder Arbeitsrecht, für die nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 12 GG dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der Umstand allein, daß seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitere Spielbanken errichtet worden sind, hat daran nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in dem genannten Beschluß ausgeführt, daß die Einrichtung von Spielbanken eine Einnahmequelle für die öffentliche Hand schafft. Mag dieser Gesichtspunkt bei einer großzügigeren Zulassungspraxis auch größere Bedeutung erlangt haben, so folgt daraus nicht, daß es sich bei dem Spielbankenrecht nunmehr um Wirtschafts- oder Arbeitsrecht handelt. 2. § 7 SpielbG NW ist mit Art. 14 GG vereinbar. Zwar gehören zum Eigentum i.S.v. Art. 14 GG auch Forderungen. Art. 14 GG schützt jedoch lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfG, aaO, zu B II 3 a der Gründe). Forderungen der Beschäftigten darauf, daß der Spielbankunternehmer die hier strittigen Entnahmen unterläßt, sind jedoch nicht entstanden. § 7 SpielbG NW bestimmt zulässigerweise, daß etwa entgegenstehende private Willenserklärungen der Spender rechtlich unverbindlich sind. Der Wille der Spender wird im allgemeinen dahingehen, allen Angestellten oder bestimmten Teilen der Belegschaft etwas zukommen zu lassen, nicht aber dem Spielbankunternehmer. Gelegentlich mag es auch so sein, daß die Besucher einzelnen Angestellten etwas zuwenden wollen. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob der Wille der Besucher gerade auch dahin geht, daß dem Tronc die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht entnommen werden dürfen. a) § 7 Abs. 1 SpielbG NW verbietet den einzelnen Angestellten die Annahme von Trinkgeldern. Dem Verbot widersprechende Zuwendungen wären nichtig (§ 134 BGB). § 7 Abs. 2 Unterabs. 1 SpielbG NW verpflichtet die Angestellten zur Ablieferung an den Spielbankunternehmer. Damit wird ein etwaiger Wille der Spender zunächst insoweit für unbeachtlich erklärt, als er dahingeht, einzelnen Angestellten etwas zukommen zu lassen. Das ist sachgemäß und für die meisten Spielbankbesucher einsichtig. Das Verbot der Trinkgeldannahme dient der Vorsorge für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb. Er soll Manipulationen und Unredlichkeiten des Personals zu Gunsten und zu Lasten einzelner Spieler ausschließen und das Vertrauen der Spieler in einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb stützen (BVerfG, aaO, zu B III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 7. August 1991 - 5 AZR 599/90 - NZA 1992, 308). b) § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 SpielbG NW bestimmt darüber hinaus, daß der Unternehmer "den angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwand" aus dem Tronc entnehmen und daß der Verordnungsgeber die Abführung eines Teils des Tronc-Aufkommens an eine Stiftung und damit für gemeinnützige Zwecke vorsehen darf. Damit wird ein etwaiger Wille der Spender auch insoweit für unbeachtlich erklärt, als er dahin geht, ausschließlich den Arbeitnehmern und nicht dem Arbeitgeber etwas zukommen zu lassen. Auch insoweit bestehen gegen die gesetzliche Regelung keine durchgreifenden Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 18. März 1970 (aaO) und vom 21. Juni 1988 (- 1 BvR 481/84 - n.v., den Parteien bekannt) Regelungen, nach denen auch das Spendenaufkommen für gemeinnützige Zwecke heranzuziehen ist, für wirksam gehalten. Sie enthalten eine sachgerechte Ergänzung des für die Zulassung von Spielbanken maßgeblichen Grundgedankens, das Aufkommen aus der Spielbank abzuschöpfen und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, soweit dieses Aufkommen nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit dem Unternehmer selbst oder diesem zur angemessenen Entlohnung der Beschäftigten zu belassen ist (BVerfG, aaO, zu B II 2 a, B III 1 der Gründe). Mit der Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke sollen unangemessene Bereicherungen aus dem Glücksspiel vermieden werden. Dazu das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 n.v.; BVerfGE 28, 119, 148 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier, zu B III 2 a der Gründe): "Dieser Gedanke findet seine Rechtfertigung darin, daß das Spielbankenrecht nicht dazu dient, eine grundrechtlich geschützte wirtschaftliche Betätigung zu ermöglichen, sondern vielmehr die öffentliche Aufgabe erfüllen soll, das illegale Glücksspiel einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb der Menschen staatlich überwachte und manipulationsfreie Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen. ... Dieses gesetzgeberische Ziel trägt nicht nur die Belastung des Spielbankunternehmers mit der Spielbankabgabe, sondern gestattet auch die letztlich das Spielbankpersonal treffende Troncabschöpfung." Die Tätigkeit des Klägers wird erst durch die Zulassung des Glücksspiels möglich. Sein Einkommen steht im Zusammenhang mit der Höhe des Troncs, dessen Einrichtung internationalem Spielbankgebrauch entspricht. Der Kläger "partipiziert mithin am Glücksspiel und den hierfür geltenden Besonderheiten. Dies läßt es ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen, die im Spielbankwesen geltenden Grundsätze, insbesondere den der Begrenzung von Bereicherungen aus dem Glücksspiel, auch auf das Spielbankpersonal ... anzuwenden" (BVerfG Beschluß vom 21. Juni 1988, aaO). In seinem Beschluß vom 21. Juni 1988 hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, "es widerspräche geradezu der vom Gesetzgeber angestrebten, streng reglementierten Zulassung von Spielbanken, die dem Unternehmen zustehenden Spielerträge einer 80 %igen Spielbankabgabe zu unterwerfen, jedoch den im Umfang der Spielerträge zunehmenden Tronc und damit die Personalentlohnung ungehemmt anwachsen zu lassen". Sind danach schon Bestimmungen unbedenklich, nach denen Anteile des Tronc-Aufkommens für gemeinnützige Zwecke abzuführen sind, so kann für Regelungen, die die Verwendung des Troncs auch für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Beiträge zur Unfallversicherung gestatten, nichts anderes gelten. Die genannten Beiträge kommen - anders als die für gemeinnützige Zwecke bestimmte Troncabgabe - ganz überwiegend den Arbeitnehmern selbst zugute. c) Soweit es um die Entnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geht, handelt es sich bei den im Tronc gesammelten Geldmitteln also von vornherein nicht um ein den Arbeitnehmern zustehendes Sondervermögen, das der Arbeitgeber nur treuhänderisch verwaltet, sondern um Beträge, die dem Arbeitgeber zuzuordnen sind und die dieser für Aufwendungen der im Gesetz genannten Art zu verwenden hat. 3. Aus den angeführten Gründen verstößt § 7 SpielbG NW auch nicht gegen Art. 2, 12 GG, das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. III. Da die Beklagte nach § 7 SpielbG NW zur Entnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt ist, könnte die Klage insoweit nur dann Erfolg haben, wenn andere Bestimmungen dieses Recht einschränken, den Arbeitnehmern also einen Anspruch auch auf diese Teile des Troncs geben. Das ist nicht der Fall. 1. In Frage kommt hier nur die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) vom 27. November 1989. Nach deren Ziff. I ist das GesamttroncAufkommen "ausschließlich zur Deckung der Personalaufwendungen unter Berücksichtigung der im Tarifvertrag vereinbarten Aufteilung des Troncs (Troncquotierung) für die Arbeitnehmer... zu verwenden", soweit nicht gemäß Tronc-Verordnung ein bestimmter Anteil für gemeinnützige Zwecke abzuführen ist. Zu den Personalaufwendungen zählen nach Ziff. II Nr. 2, 3, 4 GBV "insbesondere" auch die "Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer" und die "Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)". 2. Die Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung sind in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht genannt. Es handelt sich aber auch insoweit um "Personalaufwendungen" im Sinne von Ziff. I GBV. Daraus folgt, daß die Gesamtbetriebsvereinbarung die Entnahme insoweit zumindest nicht verbietet. Darüber hinaus ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung, daß die Beklagte danach zur Entnahme auch berechtigt sein soll. Das folgt zum einen aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in Ziff. II, wonach die Aufzählung der Personalaufwendungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht abschließend ist, zum anderen aus Ziff. II 7 und Ziff. IV der Gesamtbetriebsvereinbarung. Nach der erstgenannten Vorschrift bedürfen "laufende Vergütungen aus dem Tronc in Verbindung mit Suspendierungen nach einem erstinstanzlichen Urteil in einem Kündigungsrechtsstreit... der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats". Nach der zweitgenannten Vorschrift bedarf "die Einführung von bislang nicht zum Tragen kommenden Personalaufwendungen aus dem Tronc - mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich oder tariflich dem Grund nach geregelt sind oder werden und von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nicht erfaßt sind - ... der Zustimmung des Gesamtbetriebsrates oder des örtlichen Betriebsrates". Danach bedürfen solche Personalaufwendungen nicht der Zustimmung des Betriebsrates, die gesetzlich geregelt sind oder werden. Das ist bei der Pflegeversicherung der Fall. Hier gehen die Betriebsparteien davon aus, daß sie ohne weiteres aus dem Tronc entnommen werden können. Damit erweist sich auch die Revision des Klägers als unbegründet. |