HI2827771 10.3 Eintragung in der Lohnsteuer-AnmeldungDie pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und wird im Rahmen des Lohnsteuer-Anmeldungsverfahrens erfasst. Sie ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sehen dafür eine gesonderte Eintragungspflicht vor; die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ist in Zeile 20 anzugeben. Im Anschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann das Pauschalierungswahlrecht auch durch (schriftliche oder elektronische) Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausgeübt werden. Die pauschale Lohnsteuer wird in diesem Fall auf der Grundlage des Prüfungsberichts durch einen Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen den Arbeitgeber als Steuerschuldner festgesetzt. [ 72 ] Entscheidend für die nachträgliche Pauschalierungsmöglichkeit im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist, dass sich die Frage der Anwendung der Pauschalierung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer für die geprüften Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume erstmals aufgrund der Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung stellt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn im Prüfungszeitraum bislang keine pauschalierungsfähigen Sachleistungen i. S. d. §37b Abs. 2 EStG individuell versteuert worden sind. Anders verhält es sich infolge des Gebots der einheitlichen Wahlrechtsausübung, wenn der Arbeitgeber in diesen Jahren von pauschalierungsfähigen Sachleistungen an Arbeitnehmer zumindest bereits teilweise den Lohnsteuerabzug nach den ELStAM vorgenommen hat. Da die Entscheidung über die Besteuerungsform für den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden muss, bleibt insoweit für die Nachversteuerung nur noch die individuelle Lohnsteuerberechnung.
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