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Tatbestand

I. Streitig ist, ob das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit einer beruflichen Tätigkeit, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt wird, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2002) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war als Verkaufsleiter im Tankstellenbereich nichtselbständig tätig. Er betreute Tankstellen in München und Umgebung. Bei seinem in Hamburg ansässigen Arbeitgeber stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Arbeitgeber stellte ihm u.a. Computer, Drucker, Faxgerät, Kopierer, Laptop und Telefon zur Verfügung. Der Kläger nutzte das ausgebaute Dachgeschoss des von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Hauses als häusliches Arbeitszimmer. Zum Ausgleich zahlte ihm der Arbeitgeber einen monatlichen Bürokostenzuschuss in Höhe von 130 €, der lohnversteuert wurde. Der Kläger machte für das häusliche Arbeitszimmer Aufwendungen in Höhe von 2 158 € geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ mit der Begründung, dass das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers sei, lediglich Aufwendungen in Höhe von 1 250 € zum Abzug zu.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer um 528 € herabgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.