HI1565994

Lohnsteuer

HI1565995

1 Steuerbefreiung für gesetzliche Zukunftssicherung

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers führen zu einem Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragszahlung ein eigener Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung eingeräumt wird. [ 1 ] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Leistungen lediglich stillschweigend zur Kenntnis nimmt oder ihnen ausdrücklich zustimmt. Erfüllt der Arbeitgeber mit der Beitragsleistung eine sozialversicherungsrechtliche oder andere gesetzliche Verpflichtung, liegt steuerfreier Arbeitslohn vor. Ein Lohnsteuerabzug ist in diesem Fall nicht vorzunehmen. [ 2 ] Zukunftssicherungsleistungen, die vom Arbeitgeber freiwillig entrichtet werden, sind i. d. R. steuerpflichtig. [ 3 ] Abweichend davon sind die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung je nach Ausgestaltung steuerfrei. [ 4 ]

Entscheidung des Sozialversicherungsträgers maßgeblich

Für die Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist. [ 5 ] Selbst bei einer Änderung der Rechtsansicht des Versicherungsträgers hin zum Wegfall der Versicherungspflicht entfällt die Steuerfreiheit erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung. [ 6 ]

Ausländische Sozialversicherungsträger

Zu den steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen gehören auch die Arbeitgeberbeiträge, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden und somit nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Beiträge bestimmt sich nach den ausländischen gesetzlichen Vorschriften. Die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Sozialversicherung ist nicht zu beachten. [ 7 ]

Danach kann ein inländischer Arbeitgeber insbesondere Zuschüsse an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zumindest innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz steuerfrei leisten. [ 8 ] Eine freiwillige Mitgliedschaft in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ist dabei so zu behandeln, als ob eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse begründet worden wäre. Nicht steuerbegünstigt sind Zukunftssicherungsleistungen eines Arbeitgebers, die auf einem ausländischen Tarifvertrag beruhen, der nur zwischen den Parteien des Tarifvertrags besteht, sowie vom Arbeitgeber freiwillig geleistet Beiträge. [ 9 ]

HI6476549

2 Steuerpflicht für freiwillige Leistungen

Freiwillige Leistungen sowie Beiträge, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. [ 10 ]

Freiwillige Versicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. [ 11 ] Mitglieder des Vorstands einer AG sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig [ 12 ] , können sich jedoch freiwillig versichern. [ 13 ] Als freiwillig Versicherte haben sie ihre Beiträge als Versicherungsnehmer selbst zu tragen. [ 14 ] Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss scheidet somit aus.

Betriebliche Krankenversicherung/Private Pflegezusatzversicherung/Krankentagegeldversicherung

Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Krankenversicherung, für eine private Pflegezusatzversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung sind i. d. R. nicht steuerfrei. [ 15 ] Voraussetzung für das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber ist allerdings, dass die Arbeitnehmer im Leistungsfall die Versicherungsleistung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können (Auskehrung der Versicherungsleistung). Leistungen aus der Versicherung führen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht nochmals zu Arbeitslohn, wenn die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, bereits als Arbeitslohn versteuert wurden. [ 16 ] Anders verhält es sich, wenn die Beiträge nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen, weil die Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung haben. In diesem Fall muss erst im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsleistung geprüft werden, in welchem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Name: LI5647863 Rz:

Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung für Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte

In einem landwirtschaftlichen Betrieb werden Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland beschäftigt. Der Arbeitgeber schließt eine private Gruppenkrankenversicherung ab und entrichtet die Beiträge. Die monatlichen Beiträge übersteigen 50 EUR.

Ergebnis: Zunächst ist zu prüfen, ob die Beiträge den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zufließen. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen erlangen. Daran schließt sich die Frage an, ob die Beiträge dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind oder steuerfrei bleiben. Die Beiträge für die inländische Krankenversicherung bleiben steuerfrei, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist. Andernfalls ist die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze bzw. die Pauschalierung der Beiträge mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG zu prüfen. [ 17 ]

Vermeidung von Versorgungslücken bei Arbeitnehmerentsendung steuerpflichtig

Tätigt ein inländischer Arbeitgeber Zahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen zur Sicherstellung der Altersversorgung von Arbeitnehmern der ausländischen Konzernmutter, die vorübergehend im Inland beschäftigt werden, sind diese steuerpflichtig. [ 18 ] Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt nicht vor. [ 19 ]

HI12145125

3 Arbeitgeberleistungen zum Versicherungsschutz

Leistungen des Arbeitgebers für den Versicherungsschutz der Arbeitnehmer fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50 EUR. [ 20 ] Für die Anwendung der Freigrenze ist zwischen Barlohn und Sachlohn abzugrenzen:

  • Sofern der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Arbeitnehmer seines Unternehmens eine Zusatzversicherung abschließt, handelt es sich um Sachlohn und die Sachbezugsfreigrenze ist anzuwenden.
  • Leistet der Arbeitgeber dagegen lediglich einen Barzuschuss zu einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen (privaten) Zusatzversicherung, liegt (steuerpflichtiger) Barlohn vor und die Sachbezugsfreigrenze gilt nicht.

Dementsprechend ist für die lohnsteuerliche Behandlung zwischen der steuerbegünstigten Gewährung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber und der steuerpflichtigen Zahlung eines Zuschusses zur privaten Versicherung des Arbeitnehmers zu unterscheiden.

HI15407622

3.1 Gewährung von Versicherungsschutz (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer)

Bei der Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz liegt bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ein Sachbezug vor, für den die Freigrenze von 50 EUR gilt. In diesem Fall schließt der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine betriebliche Versicherung ab und leistet die Beiträge unmittelbar an das Versicherungsunternehmen. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist Bezugsberechtigter. [ 21 ]

Name: LI15455814 Rz:

Wichtig

Sachbezugsfreigrenze nur bei monatlichem Zufluss

Die als Sachbezug anzusehenden Leistungen des Arbeitgebers sind im Rahmen der Freigrenze nur steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer der Sachbezug monatlich zufließt, sodass dieser – einschließlich weiterer gewährter Sachbezüge [ 22 ] – im Monat 50 EUR nicht übersteigt.

Für den lohnsteuerlichen Zufluss ist nicht maßgebend, wann der Arbeitgeber den Beitrag an die Versicherung leistet, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz (rechtlich gesehen) gewährt. Dies bedeutet, dass die Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze [ 23 ] begünstigt sind, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsschutz auch monatlich erbringt.

Ob der Versicherungsschutz monatlich (laufend) oder jährlich (einmalig) gewährt wird, müssen Arbeitgeber im Einzelfall, z. B. anhand der Regelungen in den (allgemeinen) Versicherungsbedingungen oder des jeweiligen Versicherungsvertrags, entscheiden. Auch wenn der Arbeitgeber den Beitrag jährlich an die Versicherung leistet, kann ein monatlicher Lohnzufluss, der im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze begünstigt ist, vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz monatlich einräumt. Dementsprechend fließt Arbeitnehmern der Krankenversicherungsschutz (trotz jährlicher Zahlung des Versicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber) als laufender Arbeitslohn [ 24 ] monatlich zu, wenn

  • gemäß den Versicherungsbedingungen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber ist,
  • die Versicherung die Beiträge monatlich kalkuliert und im Versicherungsschein als monatliche Beiträge ausweist,
  • der Arbeitgeber den Beitrag nur (aus dem Grund) jährlich im Voraus leistet, um einen Rabatt auf den Gesamtversicherungsbeitrag zu erhalten und
  • der Arbeitgeber den anteiligen Versicherungsbeitrag bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück erhält.

In diesem Fall stellt die jährliche Zahlung lediglich eine Vereinbarung im Verhältnis Arbeitgeber und Versicherung dar, die jedoch (lohnsteuerlich) keinen jährlichen Zufluss des Versicherungsschutzes gegenüber den Arbeitnehmern zur Folge hat. Die (monatlichen) Leistungen des Arbeitgebers fallen daher unter die Sachbezugsfreigrenze. [ 25 ]

HI15407623

3.2 Zuschuss zum Versicherungsschutz (Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer)

Es liegt kein Sachbezug, sondern eine steuerpflichtige Geldleistung des Arbeitgebers vor, wenn bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber hierzu lediglich einen Zuschuss leistet. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer die Geldleistung für seine private Versicherung verwenden soll (zweckgebundene Geldleistung). Selbst wenn der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen den (privaten) Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, liegt Barlohn vor. [ 26 ]

Name: LI12356095 Rz:

Wichtig

Arbeitgeberleistungen zur freiwilligen Unfallversicherung

Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn gilt auch bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung, sofern der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen nicht zum Ansatz kommt. Dies bedeutet, dass es sich in den Fällen, in denen der Arbeitgeber

  • als Versicherungsnehmer für die Arbeitnehmer seines Unternehmens eine freiwillige Unfallversicherung abschließt, um Sachlohn handelt und die Sachbezugsfreigrenze anzuwenden ist;
  • lediglich einen Barzuschuss zu einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Unfallversicherung leistet, um Barlohn handelt und die Sachbezugsfreigrenze nicht anzuwenden ist.

Die Finanzverwaltung verdeutlicht im BMF-Schreiben v. 15.3.2022 [ 27 ] , dass die Sachbezugsfreigrenze für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung und bei Anwendung der Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen nicht anzuwenden ist.

HI1565996

4 Zukunftssicherungsleistungen im Einzelnen

HI1565997

4.1 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Als gesetzliche Zukunftssicherungsleistung gehört insbesondere der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitsförderung) zum steuerfreien Arbeitslohn. [ 28 ] Nach der Rechtsprechung kommt der gesetzlichen Steuerbefreiung allerdings nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Leistung des Arbeitgebers zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird nicht als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung beurteilt, sondern als eine eigene öffentliche Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen des Generationenvertrags. [ 29 ] Diese kann nach Auffassung des BFH bereits dem Grunde nach nicht dem (steuerbaren) Arbeitslohn zugeordnet werden.

Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung rechtsirrtümlich übernommen hat, sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer keine Versicherungsleistung erhalten hat. [ 30 ]

Name: LI5647865 Rz:

Wichtig

Zukunftssicherung bei Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers zugunsten seines Arbeitnehmers. Sie findet daher nur Anwendung, wenn aus der Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit [ 31 ] erzielt werden. Ein Kommanditist einer KG ist steuerlich als Mitunternehmer zu beurteilen und steht in keinem Dienstverhältnis. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Kommanditisten sind daher steuerpflichtig. [ 32 ] Die von der KG übernommenen Beiträge zur Sozialversicherung erhöhen den Gewinnanteil des Kommanditisten und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. [ 33 ]

Die Frage, ob bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern Sozialversicherungspflicht besteht, ist allein nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch den Sozialversicherungsträger zu beurteilen. Der Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers ist zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtwidrig ist. [ 34 ] GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haben maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Aufwendungen für die Zukunftssicherung von GmbH-Geschäftsführern, die zu mindestens 50 % an der GmbH beteiligt sind, rechnen daher i. d. R. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

HI1565998

4.2 Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung

Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. [ 36 ] Übernimmt der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus freiwillig auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, liegt ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von 0,6 % ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und kann daher vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden. Ab dem 2. bis zum 5. Kind werden Arbeitnehmer mit einem Abschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten pro Kind (bis zum 25. Geburtstag) entlastet. [ 37 ]

Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers tragen jeweils hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der gesetzliche Anteil des Arbeitgebers ist steuerfrei. [ 38 ] Übernimmt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Übernommene Beiträge nach einer Betriebsprüfung

Die vom Arbeitgeber im Anschluss an eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger zu übernehmenden Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterliegen nicht der Besteuerung, soweit der Arbeitgeber die übernommenen Beiträge an den Arbeitnehmer nicht weiterbelasten darf. [ 39 ] Verzichtet jedoch ein Arbeitgeber nach einer Prüfung auf sein für 3 Gehaltszahlungen bestehendes Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, liegt in Höhe der übernommenen Arbeitnehmeranteile steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. [ 40 ] Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt stets vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat. [ 41 ] Der Zufluss ist im Fall einer Nettolohnvereinbarung im Zeitpunkt der Lohnzahlung und im Fall einer "Schwarzlohnzahlung" im Zeitpunkt der Nachentrichtung der Beiträge anzunehmen.

Name: LI16464469 Rz:

Wichtig

Kein Arbeitslohn bei Summenbescheid

Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren Entgeltunterlagen zu führen. [ 42 ] Hat ein Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und kann dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid). [ 43 ]

Die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide führt nicht zu Arbeitslohn. [ 44 ] Der BFH begründet dies wie folgt:

  • Durch den Summenbescheid erhält der Arbeitnehmer keinen (sozialversicherungsrechtlichen) Vorteil.
  • Zweck des Summenbescheids ist es, Einnahmeverluste der Sozialkassen infolge einer Aufzeichnungspflichtverletzung zu vermeiden und zugleich auszuschließen, dass Arbeitgeber mittels einer Aufzeichnungspflichtverletzung Wettbewerbsvorteile erlangen könnten. Der nicht personenbezogenen Beitragsrechnung kommt dabei die Wirkung einer "Sonderabgabe" zulasten des Arbeitgebers zu. Denn ein Summenbescheid führt zwar für die beteiligten Versicherungsträger zu Einnahmen, Leistungsausgaben für den Arbeitnehmer sind hierfür i. d. R. jedoch nicht zu erbringen.
HI1565999

4.3 Freiwillige und private Kranken- und Pflegeversicherung

Besser verdienende Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, müssen sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. Gleiches gilt für die Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung bzw. für den Abschluss einer privaten Pflege-Pflichtversicherung. In allen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber. Soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, bleibt der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei. [ 46 ] Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind grundsätzlich auch dann zuschussfähig, wenn der Krankenversicherungsvertrag Leistungserweiterungen enthält. Hierfür ist entscheidend, dass die Höhe des Arbeitgeberzuschusses [ 47 ] nicht leistungsbezogen begrenzt wird. [ 48 ]

HI1566000

4.4 Berufsständische Versorgungseinrichtung

Steuerfrei geleistet werden können auch Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind. [ 49 ]

Maßgebender Versicherungsstatus

Für Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG), gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG nicht. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nach den in R 3.62 Abs. 3 LStR genannten Vorschriften befreit wurde.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann, wenn Arbeitgeberzuschüsse wegen der unterschiedlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und einem berufsständischen Versorgungswerk weiterhin zu zahlen sind. Außerdem bleiben entsprechende Zuschüsse steuerfrei, wenn durch den gleichzeitigen Bezug einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung dort Versicherungsfreiheit eintritt. [ 50 ] Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert ist, jedoch als Vorstandsmitglied einer AG kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist. [ 51 ]

HI7319990

4.5 Befreiende Lebensversicherung

Rentenversicherungspflicht besteht für alle Arbeitnehmer grundsätzlich erst seit 1968. Vor diesem Zeitpunkt bestand eine bestimmte Versicherungspflichtgrenze. Danach waren besser verdienende Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtig. Die Altersvorsorge wurde von diesen Arbeitnehmern durch eigene Maßnahmen aufgebaut, z. B. durch den Abschluss einer Lebensversicherung. Dieser Personenkreis konnte sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und die eigene Altersvorsorge (sog. "Befreiende Lebensversicherung") fortführen, wenn aufgrund einer Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze wieder Versicherungspflicht bestand. Arbeitnehmer, die noch heute in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, können von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur eigenen Altersvorsorge erhalten. Die Zuschüsse werden den gesetzlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellt und sind deshalb steuerfrei. [ 52 ]

Umfang der Steuerbefreiung

Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss ist in der Höhe möglich, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Steuerfreiheit ist jedoch stets auf die Hälfte der tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Für Arbeitnehmer, die unter die knappschaftliche Rentenversicherung fallen, ist der Betrag steuerfrei, der als Arbeitgeberanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre, höchstens jedoch 2/3 der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers. Werden Zuschüsse nach Wegfall der Lohnfortzahlung (z. B. im Krankheitsfall oder bei unbezahltem Urlaub) weiter gewährt, sind sie steuerpflichtig.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Versicherungsträger oder an den Arbeitnehmer auszahlen. Zahlt der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer aus, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsträgers bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die Bescheinigung ist als Unterlage zum Lohnkonto zu nehmen.

Maßgebender Versicherungsstatus

Für Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG), gilt diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen, und erst nachträglich kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei wurde. Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung ist der gegenwärtige Versicherungsstatus des Arbeitnehmers maßgebend. [ 53 ]

HI6476551

4.6 Weitere gesetzliche Zukunftssicherungsleistungen

Steuerfrei bleiben auch

  • Beiträge des Arbeitgebers, die aufgrund einer Verpflichtung nach einer Rechtsverordnung geleistet werden [ 54 ]
  • pauschale Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung [ 55 ] und zur Rentenversicherung [ 56 ] bei geringfügig Beschäftigten. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt ist oder auf die Versicherungspflicht verzichtet. Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung zählt jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.
HI11348001

4.7 Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung des Arbeitgebers

Bei einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung leistet der Arbeitgeber Beiträge zu einer von ihm abgeschlossenen Gruppenversicherung und die begünstigten Arbeitnehmer erhalten im Versicherungsfall (teilweise oder vollumfängliche Berufsunfähigkeit) eine entsprechende Versicherungsleistung. Für die steuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge ist zu unterscheiden, ob dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragszahlung ein eigener Rechtsanspruch auf Auskehrung der späteren Versicherungsleistung eingeräumt wird oder nur der Arbeitgeber die Leistung gegenüber der Versicherung geltend machen kann.

Erwirbt der Arbeitnehmer gegen die Versicherung einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Leistungen, führen bereits die laufenden Beiträge des Arbeitgebers zu Arbeitslohn. Die Beiträge des Arbeitgebers unterliegen i. d. R. dem individuellen Lohnsteuerabzug. Insbesondere eine Lohnsteuerpauschalierung der Beiträge mit 20 % [ 58 ] ist nicht zulässig, da keine "Unfallversicherung" im Sinne der Vorschrift vorliegt. Sofern die Beiträge des Arbeitgebers einen Sachbezug darstellen [ 59 ] , ist die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze bzw. die Pauschalierung der Beiträge mit 30 % [ 60 ] zu prüfen. Die späteren Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer führen nicht nochmals zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese im Zeitpunkt der Beitragsleistung bereits lohnversteuert hat.

Hat nur der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung einen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen, führen die Beiträge des Arbeitgebers zur Berufsunfähigkeitsversicherung im Zeitpunkt der Zahlung nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ein Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt der Beitragsleistung scheidet somit aus. In diesem Fall stellen jedoch die späteren Versicherungsleistungen Arbeitslohn dar. Sie sind bei Auszahlung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern, wobei bei mehrjährigen Prämienzahlungen ggf. eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung in Betracht kommt [ 62 ] . Zahlt die Versicherung die Leistungen unmittelbar an den Arbeitnehmer, liegt eine sog. Lohnzahlung durch Dritte vor, bei der der Arbeitgeber i. d. R. ebenfalls zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.

HI11348002

5 Abgrenzung zur betrieblichen Altersversorgung

Zuwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) sind von den gesetzlichen Zukunftssicherungsleistungen zu unterscheiden. Der steuerfreie Aufbau der Basisversorgung, also insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, erfolgt über § 3 Nr. 62 EStG, während der Aufbau einer Zusatzversorgung über § 3 Nr. 56 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG gefördert wird. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG gilt nicht im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Die Freistellung der Beiträge erfolgt in diesem Fall nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG.

Name: LI5647868 Rz:

Wichtig

Rangfolge der Steuerbefreiungen beachten

Im Einzelfall – insbesondere bei Versorgung in einer Pensionskasse – können beide Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Arbeitgeberbeiträge erfüllt sein:

  1. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG (Basisversorgung) und
  2. die Steuerfreiheit nach § 3 Nrn. 56 und 63 EStG (Betriebliche Altersversorgung).

Vorrangig gelten in diesem Fall die für die betriebliche Altersversorgung geltenden Vorschriften. [ 63 ] Im Unterschied zu § 3 Nr. 62 EStG sind die Steuerbefreiungen nach § 3 Nrn. 56 und 63 EStG nur begrenzt steuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG ist allerdings auch insoweit ausgeschlossen, als die Höchstbeträge nach § 3 Nrn. 56 und 63 EStG bereits voll ausgeschöpft sind.

[ 1 ]

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV.

[ 2 ]

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

[ 3 ]

S. Abschn. 2 i. V. m. Abschn. 3 zur Anwendung der 50-EUR-Freigrenze.

[ 4 ]

S. Abschn. 5.

[ 5 ]

BFH, Urteil v. 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl 2003 II S. 34; BFH, Urteil v. 21.1.2010, VI R 52/08, BStBl 2010 II S. 703.

[ 6 ]

BFH, Beschluss v. 30.4.2002, VI B 237/01, BFH/NV 2002 S. 1029.

[ 7 ]

BMF, Schreiben v. 27.7.2016, IV C 3 - S 2255/07/10005 :004/IV C 5 - S 2333/13/10003, BStBl 2016 I S. 759.

[ 8 ]

Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung eines Zuschusses beruht in diesen Fällen auf § 257 Abs. 1 SGB V i. V. m. Art. 5b der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH v. 12.1.2011, I R 49/10, BStBl 2011 II S. 446, ist nicht allgemein anzuwenden,

BMF, Schreiben v. 30.1.2014, IV C 5 – S 2333/13/10004, BStBl 2014 I S. 210.

[ 9 ]

S. Abschn. 2.

[ 10 ]

BFH, Urteil v. 18.5.2004, VI R 11/01, BStBl 2004 II S. 1014; BFH, Urteil v. 22.7.2008, VI R 56/05, BStBl 2008 II S. 894.

[ 11 ]

BFH, Urteil v. 24.9.2013, VI R 6/11, BStBl 2014 II S. 124. Im Urteilsfall wurden die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage angerechnet. Der BFH sah in den geleisteten Zuschüssen trotz Anrechnung auf die betriebliche Altersversorgung auch keine Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und behandelte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

[ 12 ]

§ 1 Satz 4 SGB VI.

[ 13 ]

§ 7 Abs. 1 SGB VI.

[ 14 ]

§ 171 SGB VI.

[ 15 ]

S. Abschn. 3 zur Anwendung der 50-EUR-Freigrenze.

[ 16 ]

BFH, Beschluss v. 6.10.2010, VI R 15/08, BFH/NV 2011 S. 39.

[ 17 ]

S. Abschn. 3,

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

[ 18 ]

BFH, Urteil v. 28.5.2009, VI R 27/06, BStBl 2009 II S. 857.

[ 19 ]

Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. v. Art. 39 EG, Niederlassungsfreiheit i. S. v. Art. 43 EG und Dienstleistungsfreiheit i. S. v. Art. 49 EG.

[ 20 ]

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

[ 21 ]

BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, Rz. 6.

[ 22 ]

R 8.1 Abs. 3 Satz 2 LStR.

[ 23 ]

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

[ 24 ]

§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG.

[ 25 ]

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.10.2022, 10 K 262/22.

[ 26 ]

BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, Rz. 18.

[ 27 ]

BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, Rz. 29.

[ 28 ]

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

[ 29 ]

BFH, Urteil v. 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl 2003 II S. 34.

[ 30 ]

BFH, Urteil v. 27.3.1992, VI R 35/89, BStBl 1992 II S. 663.

[ 31 ]

§ 19 EStG.

[ 32 ]

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

[ 33 ]

BFH, Urteil v. 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl 2003 II S. 34.

[ 34 ]

BFH, Urteil v. 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl 2003 II S. 34.

[ 35 ]
[ 36 ]

BFH, Urteil v. 16.1.2007, IX R 69/04, BStBl 2007 II S. 579.

[ 37 ]

§ 55 Abs. 3 SGB XI.

[ 38 ]

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

[ 39 ]

§ 28g Satz 3 SGB IV,

BFH, Urteil v. 29.10.1993, VI R 4/87, BStBl 1994 II S. 194.

[ 40 ]

§ 28g Satz 3 SGB IV.

[ 41 ]

BFH, Urteil v. 13.9.2007, VI R 54/03, BStBl 2008 II S. 58.

[ 42 ]

§ 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

[ 43 ]

§ 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV.

[ 44 ]

BFH, Urteil v. 15.6.2023, VI R 27/20, BStBl 2023 II S. 1066.

[ 45 ]
[ 46 ]

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

[ 47 ]

§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

[ 48 ]

R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 LStR.

[ 49 ]

§ 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG,

[ 50 ]

§ 172 SGB IV.

[ 51 ]

BFH, Beschluss v. 20.5.2010, VI B 111/09, BFH/NV 2010 S. 1445.

[ 52 ]

§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG.

[ 53 ]

BFH, Urteil v. 10.10.2002, VI R 95/99, BStBl 2002 II S. 886.

[ 54 ]

Z. B. übernommene Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SvEV oder erstattete Krankenversicherungsbeiträge nach § 9 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften der Länder.

[ 55 ]

5 % bzw. 13 % des Arbeitsentgelts nach § 249b SGB V

[ 56 ]

5 % bzw. 15 % des Arbeitsentgelts nach § 168 Abs. 1 Nrn. 1b oder 1c, § 172 Abs. 3 oder 3a, § 276a Abs. 1 SGB VI.

[ 57 ]
[ 58 ]

§ 40b Abs. 3 EStG.

[ 59 ]

BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242.

[ 60 ]

§ 37b Abs. 2 EStG.

[ 61 ]
[ 62 ]

§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG.

[ 63 ]

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.