HI13002732_6 EntscheidungsgründeI. Die Klage ist teilweise begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.1.2018 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte die Anerkennung von Werbungskosten i.H.v. 160,– EUR für Taxifahrten zur Besichtigung von Wohnungen und von 2,95 EUR für Arbeitsmittel sowie die Anerkennung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3, 4 EStG i.H.v. 139,– EUR versagt hat. Im Übrigen ist der Einkommensteuerbescheid 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. 1. Die vom Kläger nachgewiesenen Aufwendungen i.H.v. 160,– EUR Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, §§ 9, 19 EStG. a) Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Beschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500). Dazu können auch Umzugskosten gehören. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2001 VI R 175/99, BStBl II 2001, 585 m.w.N., BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 25/10, BStBl II 2013, 699). Dem Umzug des Klägers von O. nach L. lag eine berufliche Veranlassung zugrunde, weil dieser anlässlich der beruflichen Veränderung durch den Antritt einer neuen nichtselbständigen Tätigkeit in L. zum 27.1.2014 erfolgt ist. b) Die geltend gemachten Taxifahrten waren durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 25/10, BStBl II 2013, 699). Das öffentliche Umzugskostenrecht, das vom Beklagten unter Berufung auf R 9.9 Abs. 2 LStR herangezogen wird, kann dabei Leitlinie sein (vgl. FG Köln-Urteil vom 22. Juli 1986, II K 63/86), ist aber weder den Werbungskostenabzug begründend (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 25/10, BStBl II 2013, 699) noch beschränkend. Die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden (R 9.9 Abs. 2 LStR; vgl. BFH VI R 36/89 v. 15.11.91, BStBl II 92, 492, m.?w.?N.). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen (vgl. Thürmer in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG, Rn. 700 [Umzugskosten]). Der Kläger hat die Entstehung der Aufwendungen im Verwaltungsverfahren durch Vorlage der entsprechenden Quittungen nachgewiesen. Der Kläger war bis Mitte Januar 2014 bei einem anderen Arbeitgeber in B. beschäftigt gewesen und hat zum 27.1.2014 kurzfristig die neue Tätigkeit in C. angetreten. Es ist nachvollziehbar, dass er durch die Aufnahme der neuen Tätigkeit als Bereichsleiter Finanzmanagement beruflich stark eingebunden war. Es ist deshalb angesichts der Zeitersparnis und der fehlenden Ortskenntnisse glaubhaft und nachvollziehbar, dass er im Zeitraum 28.1.2014 bis 8.3.2014 bislang noch nicht anerkannte 12 Fahrten für Wohnungsbesichtigungen mit dem Taxi zurückgelegt hat. 2. Des Weiteren sind – wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.2018 eingeräumt hat – Aufwendungen i.H.v. 2,95 EUR für die Anschaffung von Ohropax als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn diese dienten nach der plausiblen Schilderung des Klägers im konkreten Einzelfall ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend seiner Erwerbstätigkeit, weil er diese Ohrstöpsel während seiner Tätigkeit im Büro des Arbeitgebers benötigte, um die während der gleichzeitig stattfindenden Baumaßnahmen auftretenden Geräusche zu dämpfen. 3. Nicht als Werbungskosten abziehbar sind hingegen die Aufwendungen lt. Rechnung vom 18.3.2014 der Firma Elektro X. in A.. Mit dieser Rechnung hat genannte Firma (Elektro-)”Geräte getestet, ausgebaut und abtransportiert”. a) Aufwendungen in Bezug auf eine Mietwohnung sind grundsätzlich nicht beruflich, sondern durch das private Bedürfnis des Wohnen veranlasst und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig, § 9 Abs. 1 EStG. b) Die geltend gemachten Aufwendungen stellen aber auch keinen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden beruflich bedingten Mehraufwand dar. Denn die Aufgabe der Mietwohnung in A. beruhte zwar auf beruflicher Veranlassung, weil der Kläger eine Tätigkeit in C. zum 27.1.2014 aufgenommen hat. Die Entscheidung, die der Rechnung zugrunde liegenden Elektrogeräte nicht in C. verwenden zu wollen, sondern diese von einem Unternehmen entsorgen zu lassen, beruht wiederum auf dem der privaten Lebenshaltung zuzurechnenden Entschluss über die konkrete Einrichtung der eigenen Wohnung. Die Veranlassung der Kosten ist damit sowohl in der privaten Lebenshaltung des Klägers zu sehen als auch in dem berufsbedingten Umzug. Der Abzug ist insoweit ausgeschlossen, denn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge greifen derart ineinander, dass eine Trennung nicht möglich wäre. Es fehlt insoweit an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2012 X B 153/11BFH/NV 2012, 1956). 4. Diese Aufwendungen sind jedoch nach § 35a Abs. 3, 4 EStG teilweise als Handwerkerleistungen steuerlich zu berücksichtigen. a) Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 1.200 EUR, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Nach § 35a Abs. 4 EStG kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nach § 35a Abs. 5 EStG nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. b) Bei den lt. Rechnung vom 18.3.2014 ausgeführten Arbeiten der Firma Elektro X, handelt es – auch – sich um Leistungen, die zu den Leistungen eines Elektronikers gehören, namentlich das Testen von Geräten sowie der fachgerechte Ausbau der Geräte, während der Abtransport der Geräte keine fachspezifische Handwerksleistung darstellt. c) Diese Leistungen sind zum Teil im Haushalt des Klägers erbracht worden. Das Testen der Geräte und der fachgerechte Ausbau erfolgten in der früheren Wohnung des Klägers in A.. Diese Wohnung stellte, obwohl er im März 2014 nach C. gezogen ist, jedenfalls am 17.3.2014 noch einen Haushalt des Klägers dar. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Es kommt entscheidend darauf an, dass die erbrachten Handwerkerleistungen im weitesten Sinn durch ein Wirtschaften im Haushalt veranlasst sind. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen lediglich vorübergehend nicht genutzt wird oder die begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19. Mai 2010 12 K 2497/09, juris). Die Maßnahmen stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug, da sie am 17.3.2014 durchgeführt wurden, während der Umzug ebenfalls im März 2014 stattfand. d) Die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung liegen vor, insbesondere hat der Kläger eine Rechnung des Handwerkers erhalten. Die Arbeitskosten betragen 278,– EUR (=233,70 EUR zzgl. Umsatzsteuer). Da die Arbeitsleistung nur teilweise im Haushalt des Klägers erfolgte, war eine Schätzung des Anteils vorzunehmen. Das Gericht schätzt wegen des hohen Interesses des Klägers an der Entsorgung der Geräte den außerhalb des Haushalts erbrachten Anteil auf 50 %, so dass insgesamt weitere Arbeitskosten i.H.v. 139,– EUR bei den Aufwendungen für Handwerkerleistungen anzuerkennen waren. 5. Zutreffend hat der Beklagte die Berücksichtigung der infolge des Unfalls vom 1.10.2014 entstandenen Aufwendungen i.H.v. 24,37 EUR für Medizin, i.H.v. 183,50 EUR für Taxifahrten zur Uniklinik, zum Orthopäden und zur Physiotherapie sowie für Beschädigung des während des Unfalls getragenen Anzugs bzw. für die Anschaffung eines neuen Anzugs i.H.v. 835,95 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. a) Die Aufwendungen für die Anschaffung des Anzuges i.H.v. 835,95 EUR stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, denn sie sind nicht durch den Beruf des Klägers veranlasst. Von den Werbungskosten abzugrenzen sind die Kosten der allgemeinen Lebensführung eines Arbeitnehmers. Die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, wie Essen, Trinken, Kleidung, Wohnung usw., stehen zwar auch insofern in Beziehung zum Beruf, als der Steuerpflichtige ohne solche Aufwendungen seinen Beruf nicht ausüben kann. Das Gesetz will aber die typischen Kosten der Lebenshaltung, wie auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu entnehmen ist, nicht wie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt wissen, sondern betrachtet sie als Ausgaben zur Verwendung des erzielten Einkommens, die allenfalls als Sonderausgaben nach § 10 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG die Höhe der Einkommensteuer beeinflussen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, juris m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht. Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG „typische Berufskleidung”; BFH-Beschluss vom 13. November 2013 VI B 40/13, juris, m.w.N.). Die Aufwendungen für den vom Kläger angeschafften Anzug stellen derartige Aufwendungen für bürgerliche Kleidung dar und sind als solche nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. b) Die AfaA infolge der Beschädigung des während des Unfalls getragenen Anzugs, die Aufwendungen für Medizin sowie für Fahrten zu Ärzten und zur Physiotherapie, die durch den auf dem Weg zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erlittenen Unfall verursacht waren, sind als außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen „sämtliche Aufwendungen” abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem dem jeder Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung. So sollten durch die Abgeltung „sämtlicher Aufwendungen” insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung außergewöhnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten) vermieden werden (BTDrs. 14/4242, S. 6; BTDrs. 14/4435, S. 9). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche Aufwendungen” abgegolten werden (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 29/13, BStBl II 2014, 849 m.w.N.). Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, für den Fall außergewöhnlicher Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Ausnahmeregelung zu treffen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 29/13, BStBl II 2014, 849 m.w.N.). Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen außergewöhnlichen Kosten wie Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturaufwendungen eines PKW (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 29/13), sondern auch Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mit-)verursacht wurden. Die Regelung umfasst ohne Einschränkung alle Aufwendungen, unabhängig von ihrer Höhe. Entscheidend ist der Veranlassungszusammenhang, nämlich dass die Kosten „durch” die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte veranlasst sind (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2016 1 K 2078/15, juris). Die Behandlung des Klägers wurde nach dessen nachvollziehbaren Vorbringen aufgrund des Unfalls vom 1.10.2014 auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erforderlich. Diese unfallbedingten Behandlungskosten können steuerrechtlich nicht losgelöst von der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und deren Abgeltungswirkung (§ 9 Abs. 2 EStG) gewürdigt werden (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2016 1 K 2078/15, juris). Diese Wertung stimmt überein mit der grundsätzlichen Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder Gesundheitskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Aufwendungen, die ein berufstätiger Steuerpflichtiger für seine Gesundheit macht, können gleichzeitig den privaten und beruflichen Lebensbereich des Steuerpflichtigen betreffen. Sie können deshalb nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie – ganz oder teilweise – klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind (BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, juris m.w.N.). Ein solcher Zusammenhang wird für Kosten zur Abwendung von Krankheiten oder zur Wiederherstellung der Gesundheit angenommen, wenn wie bei sog. typischen Berufskrankheiten nach den gesicherten Erfahrungen der Medizin die Entstehung der Krankheit wesentlich durch den Beruf mit bedingt ist. Die Rechtsprechung des BFH erkennt darüber hinaus Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, wenn im einzelnen Fall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, juris m.w.N.). Da es sich bei der Erkrankung offenkundig nicht um eine Berufskrankheit handelt, sondern um die Folgen eines auf dem Arbeitsweg erlittenen Unfalls, besteht nicht der erforderliche offenkundige Zusammenhang der Erkrankung des Klägers mit seiner Berufstätigkeit. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. |