HI1120380_7 TatbestandDie Parteien streiten über die Berechnung des Aufstockungsbetrages im Rahmen ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die am 26. Mai 1943 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 1992 bei der Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages sowie des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst Anwendung. Die Klägerin führte im Januar 1999 Gespräche mit der Beklagten über die Möglichkeit von Altersteilzeit. Sie wurde darauf hingewiesen, dass dies nur ab 1. März eines Kalenderjahres möglich sei. Am 27. Januar 1999 beantragte die Klägerin die Rücksendung der Lohnsteuerkarte wegen eines beabsichtigten Wechsels der Steuerklasse. Bis zu diesem Zeitpunkt führte die Beklagte die Lohnsteuern gemäß der von der Klägerin eingereichten Lohnsteuerkarte auf der Basis der Lohnsteuerklasse V ab. Ihr berufstätiger Ehemann hatte die Lohnsteuerklasse III gewählt. Nach Übersendung der Lohnsteuerkarte durch die Beklagte reichte die Klägerin am 17. Februar 1999 die mit Wirkung zum 1. März 1999 auf die Lohnsteuerklasse III geänderte Lohnsteuerkarte zurück. Ihr Ehemann wechselte in die Steuerklasse V. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Altersteilzeit ab dem 1. März 1999 beantragt hatte, vereinbarten die Parteien am 17. Februar/23. Februar 1999 die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. In Ziff. 2 ATZ-Vertrag heißt es hierzu: “Die Altersteilzeit wird im Blockmodell geleistet. In der Zeit vom 1. März 1999 bis 31. August 2001 erfolgt die Beschäftigung mit der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft (Regelstundenmaß zur Zeit 27 Wochenstunden). Der Ausgleich erfolgt vom 1. September 2001 bis 29. Februar 2004. … Für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit gewährt. Außerdem werden die Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt.” Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) idF vom 15. März 1999 ist bestimmt: “§ 5 Aufstockungsleistungen … (2) Der Aufstockungsbetrag muß so hoch sein, daß der Arbeitnehmer 83 des Nettobetrages des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als Vollzeitarbeitsentgelt ist anzusetzen, das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte; … (3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. …” In der Fassung des TV ATZ vom 30. Juni 2000 heißt es in § 5: “(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …” Für die Monate März bis Mai 1999 berechnete die Beklagte die Aufstockungsleistung mit 808,96 DM. Dabei legte sie 83 vH desjenigen Nettoentgelts zugrunde, wie es sich aus der gewählten Steuerklasse III errechnet. In den Folgemonaten berechnete sie die Aufstockungsleistung auf der Basis der ursprünglichen Lohnsteuerklasse V der Klägerin und zahlte nur noch einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 562,63 DM. Mit ihrer am 7. Oktober 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages stets die Steuerklasse III zugrunde zu legen. Ihr Steuerklassenwechsel von der Steuerklasse V in die Steuerklasse III mit Wirkung von März 1999 sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Ehemann, mit dem sie gemeinsam veranlagt sei, habe seit März 1998 ein geringeres Einkommen als sie. Er habe im Jahr 1998 66.166,92 DM zu versteuernde Einkünfte erzielt. Sie selbst in Höhe von 68.495,30 DM. Im Monat Februar 1999 habe ihr Ehemann ein Monatseinkommen von 5.151,51 DM gehabt, sie selbst in Höhe von 5.168,95 DM. Bei Lohnsteuerklasse V für sie und III für den Ehemann müßten sie gemeinsam 2.417,16 DM Lohnsteuer monatlich zahlen; bei Lohnsteuerklasse III für sie und V für ihren Ehemann nur 2.176,62 DM. Die Änderung der Lohnsteuerklasse sei daher sinnvoll und keineswegs rechtsmissbräuchlich gewesen. Mit Klageerweiterung vom 22. Januar 2000 hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, sie habe Anspruch auf eine den Vollzeitkräften zustehende Altersentlassungsstunde auch während der Altersteilzeit. Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Wechsel der Steuerklasse sei rechtsmissbräuchlich und müsse von ihr bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt werden. Die Änderung der Lohnsteuerklasse sei im März 1999 nicht sinnvoll gewesen. Die Klägerin habe ein weit geringeres Einkommen als ihr Ehemann bezogen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision allein ihren Anspruch auf Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistungen. |