HI10389908

2.4 Arbeitslosenversicherung

Zur Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Vorruhestandsgeldbezieher sind aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

Für die Zeit, für die ein Arbeitsloser Vorruhestandsgeld bezieht, das mindestens 65 % des Bemessungsentgelts entspricht, ruht das Arbeitslosengeld. [ 15 ] Bei dem Betrag i. H. v. 65 % des Bemessungsentgelts handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat. Es muss konkret in den letzten 6 Monaten erzielt worden sein und darf die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten haben. [ 16 ]

[ 15 ]

§ 142 Abs. 4 SGB III.

[ 16 ]

§ 3 Abs. 2 VRG.