HI10389908 2.4 ArbeitslosenversicherungZur Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Vorruhestandsgeldbezieher sind aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Für die Zeit, für die ein Arbeitsloser Vorruhestandsgeld bezieht, das mindestens 65 % des Bemessungsentgelts entspricht, ruht das Arbeitslosengeld. [ 15 ] Bei dem Betrag i. H. v. 65 % des Bemessungsentgelts handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat. Es muss konkret in den letzten 6 Monaten erzielt worden sein und darf die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten haben. [ 16 ] |