HI61758_5 TatbestandDie Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger ist mit einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. als ...arbeiter tätig; er leidet seit Jahren an der Bechterew'schen Krankheit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte Aufwendungen von insgesamt 4 577,70 DM als außergewöhnliche Belastung wie folgt geltend: 1. Arzneimittel 372,20 DM 2. Kilometerpauschale für Behinderte (3 000 km) 1 080,-- DM 3. Aufwendungen für eine Badekur in ... (CSSR) Kur mit Vollpension, Visum und Gebühren 1 850,50 DM Kurmittel 969,-- DM Fahrtkosten 850 km x 0,36 DM 306,-- DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur die Aufwendungen für Arzneimittel und Kurmittel sowie die geltend gemachte Kilometerpauschale (insgesamt 2 422 DM) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an. Nach Abzug der zumutbaren Belastung verblieb danach eine Steuerermäßigung von 994 DM. Die Kosten für die Kur einschließlich der Fahrtkosten wurden nicht zum Abzug zugelassen, weil dem Antrag kein amtsärztliches Attest beigefügt war. Nachdem der Kläger Einspruch erhoben hatte, legte er ein amtsärztliches Attest vom 9.Februar 1984 vor, wonach bei ihm regelmäßige Kurbehandlungen erforderlich sind, so auch eine vierwöchige Kur im April und Mai 1984. In dem Zeugnis heißt es weiter: "Da die Krankheit des Herrn X schon jahrelang besteht, erscheint es nachvollziehbar, daß die Kuren im Januar/Februar 1982, April sowie September/Oktober 1983 in .../CSSR notwendig waren." Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA ließ das nachträglich erstellte amtsärztliche Attest nicht als ausreichenden Nachweis für die Zwangsläufigkeit des Kuraufenthalts gelten. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. In seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 505 veröffentlichten Entscheidung führte das FG aus, die Aufwendungen für die Kur hingen mit der Körperbehinderung des Klägers zusammen und seien daher durch den Pauschbetrag nach § 33b EStG abgegolten. Aus diesem Grunde könne die Frage dahinstehen, ob die Notwendigkeit der Heilbehandlung im Streitfall durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis habe nachgewiesen werden müssen. Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision, mit der die Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1982 zu ändern. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. |