HI2744470
SozialversicherungHI2760171
1 KalendermonatSozialversicherungsrechtlich einerseits sowie arbeits- als auch steuerrechtlich andererseits müssen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht immer übereinstimmen. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist ein wichtiger Faktor für die Beitragsberechnung. Sozialversicherungsrechtlich ist grundsätzlich der Kalendermonat als Beitragsperiode anzusehen. [ 11 ] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Kalendertagen angesetzt. HI14210250
2 Abrechnungszeitraum ist nicht KalendermonatDas Arbeitsentgelt ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Name: LI3769245 Rz:Praxis-BeispielBerücksichtigung der BeitragsbemessungsgrenzeName: LI1866389 Rz:
Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 16.12.2024 bis 15.1.2025), dann ist dieser Zeitraum in 2 Abrechnungszeiträume aufzuteilen. In diesen Zeiträumen sind die jeweils maßgebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (16.12. bis 31.12.2024 und 1.1. bis 15.1.2025) zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich während eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert. Name: LI3769246 Rz:Praxis-BeispielÄnderung Beitragssatz/-bemessungsgrenzenName: LI1866391 Rz:
HI14210251 3 Zuordnung von EinmalzahlungDie Zuordnung zum richtigen Entgeltabrechnungszeitraum ist z. B. entscheidend für die Höhe der Beitragspflicht von Einmalzahlungen. Einmalzahlungen sind einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, bei
|