HI2744470

Sozialversicherung

HI2760171

1 Kalendermonat

Sozialversicherungsrechtlich einerseits sowie arbeits- als auch steuerrechtlich andererseits müssen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht immer übereinstimmen. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist ein wichtiger Faktor für die Beitragsberechnung.

Sozialversicherungsrechtlich ist grundsätzlich der Kalendermonat als Beitragsperiode anzusehen. [ 11 ] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Kalendertagen angesetzt.

HI14210250

2 Abrechnungszeitraum ist nicht Kalendermonat

Das Arbeitsentgelt ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.

Name: LI3769245 Rz:

Praxis-Beispiel

Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze

Name: LI1866389 Rz:
Abrechnungszeitraum Januar 2025
Arbeitsentgelt 8.100,00 EUR
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus 5.512,50 EUR
Beiträge zur allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 8.050,00 EUR

Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 16.12.2024 bis 15.1.2025), dann ist dieser Zeitraum in 2 Abrechnungszeiträume aufzuteilen. In diesen Zeiträumen sind die jeweils maßgebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (16.12. bis 31.12.2024 und 1.1. bis 15.1.2025) zu berücksichtigen.

Dies gilt gleichermaßen, wenn sich während eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert.

Name: LI3769246 Rz:

Praxis-Beispiel

Änderung Beitragssatz/-bemessungsgrenzen

Name: LI1866391 Rz:
Abrechnungszeitraum 16.12.2024 bis 15.1.2025
Arbeitsentgelt 8.100,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenzen 16.12. bis 31.12.2023
Kranken-/Pflegeversicherung
(62.100 EUR × 15 : 360)
2.587,50 EUR
Renten-/Arbeitslosenversicherung
(90.600 EUR × 15 : 360)
3.775,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenzen 1.1. bis 15.1.2025
Kranken-/Pflegeversicherung
(66.150 EUR × 15 : 360)
2.756,25 EUR
Renten-/Arbeitslosenversicherung
(96.600 EUR × 15 : 360)
4.025,00 EUR
HI14210251

3 Zuordnung von Einmalzahlung

Die Zuordnung zum richtigen Entgeltabrechnungszeitraum ist z. B. entscheidend für die Höhe der Beitragspflicht von Einmalzahlungen.

Einmalzahlungen sind einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, bei

  • bestehendem Beschäftigungsverhältnis

    • dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung,
  • beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis

    • dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres,
  • Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. und Überschreiten der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat

    • dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres. Sonderregelung existiert nach § 23a Abs. 4 SGB IV.