HI1658614_2 Leitsatz (amtlich)1. Auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig iS der §§ 441 ff RVO sein, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze nicht im voraus vereinbart sind, sondern von Fall zu Fall - entsprechend einem nicht voraussehbaren Arbeitsbedarf - erfolgen (Abgrenzung zu BSG Urteil 1982-04-28 12 RK 1/80 = SozR 2200 § 168 Nr 6). 2. Auch bei Arbeitnehmern, die sonst nicht unständig beschäftigt sind, kann die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung berufsmäßig unständig sein, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig der Einsatz unständiger Arbeitskräfte typisch ist (zB im Speditionsgewerbe zum Ausgleich von Auftragsspitzen) und nicht von vornherein feststeht, daß es sich um eine einmalige "Zwischenbeschäftigung" handelt (Abgrenzung zu RVA Urteil 1937-04-28 GE 5116 = AN 1937 IV 265). |