HI1541119_2

Leitsatz (redaktionell)

  • Wird das Urlaubsgeld als eine über das Urlaubsentgelt i.S.v. §§ 1, 11 BUrlG hinausgehende akzessorische Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt, mit der urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen und ist es deshalb als Teil der Urlaubsvergütung ausgestaltet, so ist es nur zu zahlen, wenn tatsächlich Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht. In diesem Fall ist das Urlaubsgeld auch insolvenzgeldrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit es für die Zeit der Urlaubstage in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre.
  • Wird das zusätzliche Urlaubsgeld dagegen urlaubsunabhängig gezahlt, ist es wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (z.B. Weihnachtsgeld etc.) nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt.