HI12975613_6 TatbestandZwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auf eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen streitig. Die klagende GmbH betreibt ein Busunternehmen mit speziell für einen 24-stündigen Aufenthalt ausgestatteten Reisebussen. Sie beschäftigte eigene Fahrer und zog regelmäßig ergänzend weitere Fahrer (sog Tourbegleiter) heran, die sie als selbstständig behandelte und nicht zur Sozialversicherung anmeldete. Auch der Beigeladene zu 1. war mit Unterbrechungen in der Zeit vom 17.10.2006 bis zum 18.11.2009 wiederholt als Tourbegleiter für die Klägerin tätig. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 forderte die Beklagte von der Klägerin insgesamt 54 303,03 Euro Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen von 14 480,50 Euro für die Tätigkeit von sechs Tourbegleitern nach, davon entfiel auf den Beigeladenen zu 1. ein Betrag von 19 737,21 Euro einschließlich 7432 Euro Säumniszuschläge (Bescheid vom 23.5.2011, Widerspruchsbescheid vom 2.4.2012). Das SG hat die Verfahren hinsichtlich vier Fahrer abgetrennt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.6.2014). Im Berufungsverfahren hat das LSG das Verfahren bezüglich eines weiteren Tourbegleiters abgetrennt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ihre Forderung gegen den Beigeladenen zu 1. auf 16 643,53 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 4419 Euro reduziert. Sodann hat das LSG das Urteil des SG geändert, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der auf den Beigeladenen zu 1. entfallenden Säumniszuschläge aufgehoben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die Beitragsnachforderung sei wegen der abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin nicht zu beanstanden. Allerdings sei die für die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Vergangenheit erforderliche vorsätzliche Unkenntnis des Geschäftsführers der Klägerin von der Beitragszahlungspflicht nicht feststellbar. Der Verschuldensmaßstab bestimme sich nicht nach § 276 BGB. Da sowohl § 25 Abs 2 SGB IV als auch § 14 Abs 2 SGB IV nach der Rechtsprechung des BSG mindestens bedingten Vorsatz erforderten, gelte dieser Maßstab auch für § 24 Abs 2 SGB IV (Urteil vom 30.8.2017). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 24 Abs 2 SGB IV. Diese Vorschrift definiere nicht selbst den Verschuldensmaßstab, so dass nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5)§ 276 BGB heranzuziehen sei, der für ein Verschulden bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichen lasse. Dem ständen die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26.1.2005 (B 12 KR 3/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 7) und vom 9.11.2011 (B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr 13) nicht entgegen. Nur diese Auslegung entspreche dem Zweck des § 24 SGB IV, der nicht sanktionieren, sondern Druck auf säumige Beitragszahler ausüben solle, einen standardisierten Mindestschadensausgleich enthalte und Zinscharakter habe. Es bestehe eine Parallele zu § 28r SGB IV, in dessen Anwendungsbereich die Einzugsstelle Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten habe. Die Klägerin habe kein Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. eingeleitet und damit fahrlässig gehandelt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2017 aufzuheben, soweit der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2012 und des Änderungsbescheids vom 30. August 2017 aufgehoben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24. Juni 2014 hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. insgesamt zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. |