HI12014842_6 TatbestandRz. 1I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Durch einen "Mitarbeiteraushang" vom... informierte sie ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Hierzu werde in ihrem Haus ein Termin mit einem Berater der Versicherungsgesellschaft stattfinden. Außerdem wies sie ihre Mitarbeiter in dem Aushang darauf hin, dass ihnen kein Geldwertanspruch gegenüber der Klägerin entstehe, falls sie sich gegen die Inanspruchnahme dieser Leistung entschieden. Rz. 2Einige Mitarbeiter nahmen das Angebot der Klägerin an und schlossen in eigenem Namen mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatlich einen Zuschuss von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt. Die ausgezahlten Zuschüsse betrugen zwischen... € und... € monatlich und blieben --mit einer Ausnahme, bei der der von dem Mitarbeiter monatlich zu zahlende Versicherungsbeitrag um jeweils... € überschritten wurde-- hinter den von den Mitarbeitern zu zahlenden Versicherungsbeiträgen zurück. Rz. 3Die Klägerin berücksichtigte die Zahlungen in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen für die Monate Januar 2014 bis Juli 2015 (Streitzeitraum) nicht. Rz. 4Nachdem die Klägerin den Sachverhalt gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) angezeigt hatte, setzte dieser mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheiden vom 3. September 2015 die Lohnsteuer sowie die sonstigen Lohnabzugsbeträge für die Monate Januar 2014 bis einschließlich Juli 2015 abweichend fest. Rz. 5Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der im Anschluss erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgericht (EFG) 2017, 1254 veröffentlichten Gründen statt. Rz. 6Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Rz. 7Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Rz. 8Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. |