Die Rentenversicherungspflicht ist auch bei folgenden Personenkreis ausgeschlossen, wenn der Aufwand dafür regelmäßig 30 Stunden
wöchentlich übersteigt:
Ableistung eines Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes,
freiwilliger Wehrdienst,
Tätigkeit der Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer.