HI10884343

1.1 Keine Erwerbsmäßigkeit der Pflegeperson

Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind Personen in der Zeit,

  • in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI mit mindestens Pflegerad 2,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche,
  • in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
  • wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung hat. [ 1 ]

Dieser Personenkreis wird als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bezeichnet.

Abgrenzung zur erwerbsmäßigen Pflege

Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Erfasst werden alle Formen der professionellen Pflege.

[ 1 ]

§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.