HI10884343 1.1 Keine Erwerbsmäßigkeit der PflegepersonVersicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind Personen in der Zeit,
Dieser Personenkreis wird als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bezeichnet. Abgrenzung zur erwerbsmäßigen PflegeDie Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Erfasst werden alle Formen der professionellen Pflege.
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