HI441801_5 TatbestandDie Parteien streiten darüber, ob der Klägerin noch aus dem Jahre 1990 ein Urlaubsanspruch in Höhe von 29 Arbeitstagen zusteht. Die 1941 geborene Klägerin ist in dem von der Beklagten betriebenen Allgemeinen Krankenhaus H seit dem 1. August 1989 als vollbeschäftigte Krankenschwester angestellt. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte gehören den Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes an. Nach einem im Januar 1990 erlittenen Herzinfarkt fehlte die Klägerin lange Zeit wegen Arbeitsunfähigkeit, zuletzt durchgehend vom 14. Juni 1990 bis 30. April 1991. Mit Schreiben vom 2. Mai 1991 teilte ihr behandelnder Arzt der Krankenkasse und nachrichtlich dem medizinischen Dienst der Beklagten mit, daß die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig sei, sich jedoch in der Lage fühle, einen Arbeitsversuch mit wöchentlich 20 Stunden zu unternehmen. Es sei zu erwarten, daß die Klägerin nach 6 bis 12 Monaten wieder voll in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden könne. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Mai 1991 folgende Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ab: "1. Der Arbeitnehmer ist infolge Krankheit oder Un- fall an der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht verhindert und somit arbeitsun- fähig. 2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen einer gesetzli- chen Rehabilitations-Maßnahme vom 1.5.1991 bis 31.10.1991 mit einer durchschnittlichen wöchent- lichen Arbeitszeit von der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten beschäftigt. 3. Für die Dauer der berufsfördernden Rehabilitati- ons-Maßnahme erhält er Bezüge nach § 34 BAT. 4. Im übrigen wird der Arbeitsvertrag vom 1.8.1989 durch diese Nebenabrede nicht berührt. Nach Weg- fall der Nebenabrede wird der Arbeitsvertrag wie- der voll wirksam. Die Klägerin war bis zum 30. November 1991 entsprechend der Nebenabrede tätig. Während dieser Zeit wiederholte sie mit Schreiben vom 12. Juni und 24. Juni 1991 den erstmals am 19. März 1991 gestellten Antrag auf Nachgewährung des Tarifurlaubs aus dem Urlaubsjahr 1990. Als die Beklagte bei der Ablehnung des Urlaubs blieb und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht Hamburg mit Beschluß vom 2. Oktober 1991 - 3 Ga 14/91 - zurückgewiesen wurde, hat die Klägerin am 18. Oktober 1991 die hier anhängige Feststellungsklage erhoben. Die Klägerin wird seit dem 1. Dezember 1991 wieder vollzeitig im Schichtbetrieb als Krankenschwester beschäftigt. Sie hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, daß sie aus dem Jahre 1990 noch einen Urlaubsanspruch in Höhe von 29 Arbeitstagen hat. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin weiter hilfsweise beantragt, festzustellen, daß sie aus dem Jahre 1990 noch einen Urlaubsanspruch von 18 Werktagen hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Sachanträge. Die Revisionsbeklagte bittet um Zurückweisung der Revision. |