HI1780087_6 TatbestandDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf Gründe in der Person des Klägers (lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit) gestützten ordentlichen Kündigung. Der 1971 geborene Kläger trat 1989 in die Dienste der Beklagten und war seit 1993 als Fachhandwerker/Schlosser beschäftigt. Er ist seit dem 7. Januar 2002 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor waren seit 1998 folgende Krankheitszeiten und Lohnfortzahlungskosten zu verzeichnen:
Der Kläger war in der Fachklinik F… in einer Rehabilitationskur. Am 24. Juli 2002 wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Der Entlassungsbericht kam ua. zu dem Ergebnis, der Kläger traue sich die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu und könne sie auf Grund eines Wirbelsäulenleidens nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich ausüben. Am 30. Januar 2003 erteilte Herr Dr. med. S…, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin eine fachorthopädische Bescheinigung, die ua. wie folgt lautet: “Auch durch eine Heilbehandlung unter stationären Bedingungen konnte das Beschwerdebild nicht soweit gebessert werden, dass die Arbeitsfähigkeit für die bisherige berufliche Tätigkeit wiederhergestellt werden konnte. Auf Grund der derzeitigen Befunde und des langen Verlaufes sind auf Dauer nur noch leichte Arbeiten mit wechselnder Tätigkeit zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne häufiges Bücken und Tragen von schweren Gegenständen zumutbar. Andernfalls ist bei Wiederaufnahme der Arbeit mit kurzfristiger Beschwerdezunahme und damit wieder begründeter Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.” Die Beklagte befindet sich in einem Umstrukturierungsprozess. Mit den Betriebsräten wurde ein Interessenausgleich unter dem 25. Februar 2003 abgeschlossen, der in § 4 die Einrichtung einer Fachgruppe Sonderaufgaben regelt. In dieser Fachgruppe wurden Mitarbeiter aufgefangen, deren Arbeitplätze auf Grund der Umstrukturierung unmittelbar oder mittelbar entfallen waren und die auf keinen adäquaten Positionen eingesetzt werden konnten. Die Fachgruppe arbeitet im Rahmen des Teams “übergreifende Serviceleistungen” im Bereich technischer Service. Sie sollte ua. für das Nacharbeiten von noch offenen Punkten aus der Zertifizierung, für Urlaubsvertretungen und die Vertretung von Langzeitkranken zuständig sein. In § 4 Abs. 3 des Interessenausgleichs wird festgehalten, dass die Fachgruppe spätestens mit Beendigung des Interessenausgleichs aufgelöst wird. Nach § 7 gilt der Interessenausgleich mindestens bis zum 31. Dezember 2007. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 2003 mit, der Kläger sei ab 12. Juni 2003 nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er könne zwar auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr arbeiten, wohl aber im Rahmen der in der ärztlichen Bescheinigung vom 30. Januar 2003 beschriebenen Möglichkeiten. Bereits im Februar 2003 hatte sich der Kläger auf mehrere innerbetriebliche Stellenausschreibungen als Fachgruppenleiter für die Bereiche Gas, Wasser und Wärme beworben, wurde jedoch nach einem Auswahlverfahren (“Assessment-Center”) ua. wegen nach Auffassung der Beklagten fehlender Führungsbefähigung nicht berücksichtigt. Die betreffenden Stellen sind höher dotiert als die des Klägers. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 28. Juni 2003 zum 31. Dezember 2003. Der Kläger hält die ausgesprochene Kündigung für sozialwidrig. Bezüglich seines Gesundheitszustandes könne keine negative Prognose gestellt werden. Die Beklagte könne ihn in vielen Bereichen weiterbeschäftigen. Zu Unrecht habe die Beklagte seine Bewerbungen nicht berücksichtigt. Schon seit Sommer 2002 habe die Beklagte sich um eine leidensgerechte Beschäftigung bemühen müssen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2003 sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zur Auflösung kommt, sondern über den 31. Dezember 2003 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den ärztlichen Bescheinigungen könne nur entnommen werden, dass der Kläger dauerhaft die von ihm geschuldete Arbeitsleistung als Fachhandwerker bzw. Schlosser nicht erbringen könne. Für die Beklagte habe keine Möglichkeit bestanden, den Kläger auf einen anderen freien Arbeitsplatz umzusetzen, für den er geeignet sei und auf dem keine betrieblichen Beeinträchtigungen mehr zu erwarten seien. Der Kläger könne nicht der Fachgruppe Sonderaufgaben zugeordnet werden. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht auf einer der neu geschaffenen Fachgruppenleiterstellen beschäftigen können. Die im Assessment-Auswahlverfahren ausgewählten Mitarbeiter seien von ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht mit dem Kläger vergleichbar gewesen. Dem Kläger mangele es an den erforderlichen Führungsqualitäten. Frühere Umsetzungsversuche seien gescheitert. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage. |