HI1683337_2 Leitsatz (amtlich)1. Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB 10 haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (Abgrenzung von BSG vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33; Abgrenzung von BSG vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R = BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20). 2. Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluss stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, dass er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichteten Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war (Weiterführung von BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14). |