HI1037270§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung
von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1.
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in der Berufsausbildung,
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2.
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als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
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3.
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mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
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4.
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in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
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(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.
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für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
b)
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auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
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c)
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in Einrichtungen der Jugendhilfe,
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d)
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in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
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erbracht werden,
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2.
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für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
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