HI853455 Art. 1 Ziel der Richtlinie(1) 1Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. 2Sie legt spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest. (2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich - unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie - in vollem Umfang Anwendung. (3) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 90/219/EWG des Rates [ 7 ] und die Richtlinie 90/220/EWG des Rates [ 8 ] unberührt.
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