HI8152230_2

Orientierungssatz

Für die Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabgeltung gilt nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes das Referenzprinzip. Findet für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung Anwendung (hier: TV Mindestlohn für pädagogisches Personal), ist diese jedenfalls dann für die Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabgeltung maßgeblich, wenn die Mindestlohnregelung – wie hier – keine abweichenden Regelungen iSv. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG enthält. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Anspruch auf ein Urlaubsentgelt und eine Urlaubsabgeltung in Höhe der Mindeststundenvergütung nach dem TV Mindestlohn bereits unmittelbar aus diesem Tarifvertrag ergibt.