HI797186_7 TatbestandDie klagende Rundfunkanstalt fordert Honorarzahlungen zurück, die ihr Rechtsvorgänger SWF an den Beklagten über dessen tarifliche Gehaltsansprüche hinaus geleistet hat. Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte eine Abfindung gemäß dem Manteltarifvertrag. Der Beklagte war beim SWF vom 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1995 als Reporter und redaktioneller Mitarbeiter tätig. Er war in diesem Zeitraum Mitglied der IG Medien. Der Beschäftigung lagen mehrere befristete Rahmenvereinbarungen zugrunde, die durch nachträglich erstellte, auf bestimmte Dienstleistungen bezogene Honorarverträge ausgefüllt wurden. Der SWF wendete den von ihm mit der IG Medien abgeschlossenen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen an. Danach zahlte er an den Beklagten im Vertragszeitraum insgesamt 538.740,02 DM an Honoraren und führte Beiträge zum Versorgungswerk der Presse in Höhe von 21.805,97 DM ab. Ferner hatte der SWF mit der IG Medien mehrere Tarifverträge für Arbeitnehmer abgeschlossen, ua. den Manteltarifvertrag vom 9. Juni 1976 (MTV) einschließlich einer Vergütungsordnung sowie Gehaltstarifverträge. Mit Urteil vom 22. April 1998 (– 5 AZR 342/97 – BAGE 88, 263) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, daß zwischen dem SWF und dem Beklagten vom 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1995 Arbeitsverhältnisse bestanden und das letzte Arbeitsverhältnis auf Grund wirksamer Befristung mit Ablauf des 31. März 1995 endete. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 19. November 1998 erstmals Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte machte seinerseits mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 einen Abfindungsanspruch nach Rn. 249 MTV geltend, wobei er eine geschuldete Grundvergütung für den Vertragszeitraum in Höhe von 370.704,75 DM zugrunde legte. Zuvor hatte der Justitiar der Klägerin am 10. August 1998 gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten telefonisch erklärt, die Klägerin werde sich nicht auf Verjährung und Ausschlußfristen berufen. Mit der im Februar 1999 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung überzahlter Honorare. Der Beklagte sei für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1992 in die VergGr. IX/c, bis zum 30. Juni 1994 in die VergGr. IX/d und bis zum 31. März 1995 in die VergGr. X/d einzugruppieren. Mehrarbeit habe er nicht geleistet. Seine tariflichen Gehaltsansprüche einschließlich 13. Gehalt, Urlaubsgeld, freiwilliger Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung betrügen für den gesamten Vertragszeitraum insgesamt 412.838,49 DM. Die Differenz zu den geleisteten Zahlungen stehe ihr, der Klägerin, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Honorarverträge seien bereits wegen Verletzung des manteltariflichen Schriftformerfordernisses nichtig. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verfallen. Die Ausschlußfristen des MTV seien bei rückwirkender Statusfeststellung nicht anwendbar. Ihre Anwendung würde die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen unzumutbar erschweren, weil dann vorsorglich gegenüber jedem freien Mitarbeiter etwaige Rückforderungsansprüche geltend zu machen seien. Zur Widerklage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte könne nicht einerseits die für die freie Mitarbeit bezahlten Honorare behalten, andererseits aber den Anspruch auf Abfindung wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfolgen; er verhalte sich insoweit treuwidrig. Für den Fall, daß das Gericht die Widerklage als begründet, aber die Klage wegen des Ablaufs der Ausschlußfrist oder wegen Verjährung als unbegründet ansehe, werde die Aufrechnung mit den klageweise verfolgten Ansprüchen erklärt. Zudem errechne sich der Abfindungsanspruch nur aus einer Grundvergütung von 350.778,50 DM. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 147.707,50 DM zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 31. Dezember 1998 zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an ihn 18.535,24 DM brutto = netto zzgl. 6 % Zinsen seit dem 15. April 1995 zu zahlen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die geleisteten Zahlungen hätten ihren Rechtsgrund in den jeweiligen Honorarvereinbarungen. Eine rückwirkende Anpassung des Vertragsverhältnisses nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei wegen seines schutzwürdigen Vertrauens auf die vereinbarten Grundlagen der Tätigkeit unzulässig. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig. Der SWF habe auf Grund seiner Machtstellung durchweg die Vertragsbedingungen bestimmt und den Abschluß von Dienstverträgen anstelle von Arbeitsverträgen verlangt. Er habe die Rechtslage kennen müssen und damit auch das Risiko einer etwaigen Überzahlung zu tragen. Eine solche liege im übrigen nicht vor. Der SWF habe sogar 32.530,41 DM zu wenig gezahlt, wenn man eine zutreffende Eingruppierung unter Berücksichtigung der vorangegangenen vierjährigen Tätigkeit bei den Südschwäbischen Nachrichten vornehme und die erworbenen Überstundenvergütungen, Feiertagszuschläge und Sonntagszuschläge in Höhe von zusammen 111.380,33 DM einbeziehe; zur Rückforderung der an das Versorgungswerk der Presse abgeführten Beiträge sei die Klägerin nicht berechtigt. Der Beklagte hat sich ferner auf einen Wegfall der Bereicherung, auf Verjährung und auf einen Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlußfristen berufen. Die Widerklage hat der Beklagte auf Rn. 249 MTV gestützt. Er sei mehr als zwölf Monate zusammenhängend beschäftigt gewesen. Die maßgebliche Grundvergütung habe 370.704,75 DM betragen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 17.258,93 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit einer Maßgabe zum Zinsanspruch zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. |