HI12501728§ 232 Pensionskassen
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden
Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
1.
|
das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
|
2.
|
Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise
wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,
|
3.
|
Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen
Bestattungskosten vereinbart werden kann, und
|
4.
|
der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung
erbringt.
|
(2) 1Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. 2Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.