HI1564959Art. 73 [Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
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die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
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2.
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die Staatsangehörigkeit im Bunde;
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3.
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die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
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4.
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das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
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5.
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die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den
Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
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5a.
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den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
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6a.
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den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die
Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung
dieser Schienenwege;
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7.
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das Postwesen und die Telekommunikation;
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8.
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die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen;
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9.
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den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
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9a.
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die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende
Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme
ersucht;
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10.
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die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
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in der Kriminalpolizei,
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b)
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zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes
(Verfassungsschutz) und
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c)
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zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
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sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
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11.
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die Statistik für Bundeszwecke;
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12.
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das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
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13.
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die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
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14.
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die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken
dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die
Beseitigung radioaktiver Stoffe.
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(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.