HI673028_5 TatbestandI. Streitig ist, ob die Zahlung einer Entlassungsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt ist. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1974 als Chemiker in der Forschungsabteilung des Unternehmens seines Arbeitgebers beschäftigt. Unter dem 30. September 1996 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1997. Dieser Vertrag sollte eine ansonsten aus dringenden betrieblichen Gründen bedingte Kündigung vermeiden. Nach Ziff. 3 des Vertrags sollte der Arbeitgeber als Ausgleich einen Betrag von 500 000 DM zahlen; 36 000 DM sollten steuerfrei belassen und 464 000 DM dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Abfindungssumme war zum 1. Dezember 1996 fällig und wurde auch ausgezahlt. Nach Ziff. 4 übernahm der Arbeitgeber für den Kläger die Kosten einer sog. Outplacement-Beratung bis zu einem Kostenaufwand von max. 50 000 DM incl. Mehrwertsteuer. Durch Schreiben vom 30. September 1996 und 2. Oktober 1996 wurde weiter vereinbart: "Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die gemäß Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Abfindung für den Fall, dass (der Kläger) die Outplacement-Beratung nicht in Anspruch nehmen will und wird, um 50.000 DM erhöht wird. Sollte die Inanspruchnahme des Outplacement nicht bis zum 1.12.1996 fallen können, wird dieser Erhöhungsbetrag zum letzten des der entsprechenden Nachricht unseres Mandanten folgenden übernächsten Monats erfolgen." In einem Schreiben des Arbeitgebers vom 10. September 1997 wird nochmals ausgeführt, dass der Kläger vom 1. Dezember 1996 frei über die 50 000 DM Outplacement-Beratungskosten verfügen könne bzw. dass er einen Anspruch auf den nicht verbrauchten Teil habe, den er sich jederzeit frei auszahlen lassen oder für eine weitere Outplacement-Beratung verwenden könne. Mit Schreiben vom 18. März 1999 bestätigte der Arbeitgeber, dass er im Jahr 1997 für mehrere Veranstaltungen (Selbstmanagement, MS-Excel 5.0 etc.) Kosten in Höhe von insgesamt 8 750,04 DM übernommen habe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) behandelte im Einspruchsverfahren einen Betrag von 36 000 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG als steuerfrei. Hinsichtlich des Restbetrags von 464 000 DM komme eine Steuerermäßigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht in Betracht, da sich die Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt habe. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 498 veröffentlicht. Mit der Revision machen die Kläger geltend: 1. Die Rechtsprechung könne sich nicht auf den Wortlaut und den Sinn der gesetzlichen Vorschriften berufen. 2. Bei dem Betrag für die Outplacement-Beratung handele es sich nicht um Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen. Abfindung und Kostenersatz seien nicht einheitlich zu beurteilen. 3. Da der Kläger den Restbetrag nicht in Anspruch genommen habe, sei die Vereinbarung nach wie vor in der ursprünglich getroffenen Form, also als Anspruch auf Ersatz von Kosten für Outplacement-Beratung, wirksam. Es könne nicht angehen, dass die Begünstigung für die gesamte Entschädigung versagt werde, weil der Kläger im Jahr 1997 8 750 DM in Anspruch genommen habe. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung dergestalt zu ändern, dass die Abfindungszahlung in Höhe von 464 000 DM dem ermäßigten Steuersatz i.S. des § 34 EStG unterworfen wird. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die gesamten 50 000 DM seien im Jahr 1997 zugeflossen, weil der Erhöhungsbetrag nach der Zusatzvereinbarung vom 30. September 1996 dem Kläger bereits ab dem 28. Februar 1997 in der Form einer Forderung gegen den Arbeitgeber wirtschaftlich zur Verfügung gestanden habe. Bereits mit Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97 (BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch nur geringfügige Überschreitungen zu beachten seien. |