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2 Sonstige flexible ArbeitszeitregelungenSonstige flexible Arbeitszeitregelungen [ 29 ] verfolgen nicht das Ziel der (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung eines eigens dafür angesparten Arbeitsentgelts. Vielmehr erfolgt bei diesen Arbeitszeitregelungen bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich im Arbeitszeitkonto. Sie verfolgen meist das Ziel, eine produktionsbedingte Verstetigung der Arbeitszeit – möglicherweise auch über einen längeren Zeitraum – zu ermöglichen. Nur ausnahmsweise werden Zeitguthaben zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt abgegolten. Diese sonstigen Arbeitszeitregelungen werden nicht von den besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für flexible Arbeitszeitregelungen erfasst. Insbesondere gelten für sie nicht die speziellen Bestimmungen z. B. über Aufzeichnungspflichten, Wertguthabenanlage und Insolvenzsicherung. Dabei ist unerheblich, ob die Zeitguthaben 250 Stunden überschreiten. Die besonderen Regelungen für flexible Arbeitszeitregelungen können allenfalls freiwillig und zusätzlich vereinbart werden. Grundsätzlich sind Überstundenvergütungen laufendes Arbeitsentgelt und beitragspflichtig im Erzielungsmonat. Soweit entsprechende Zeitguthaben nicht mehr abgebaut werden können, ist deren entgeltliche Abgeltung im Rahmen eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts beitragspflichtig. HI15462324
2.1 Ausgleich durch FreistellungBei Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der vertraglich geschuldeten (Kern-) Arbeitszeit im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung stellt sich in Zeiten der vollständigen Verringerung der Arbeitszeit (Freistellung) unter Fortzahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts die Frage, ob von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auszugehen ist. Mit Einführung der Regelungen über Wertguthabenvereinbarungen, wurde dies zunächst nur für einen Monat bejaht. Seit dem 1.1.2012 besteht eine Beschäftigung auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während einer bis zu 3-monatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. [ 30 ] Bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. [ 31 ] Der Beitragspflicht unterliegt ausschließlich das, unabhängig von der im Rahmen einer geringeren oder höheren Arbeitszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, vertraglich geschuldete verstetigte Arbeitsentgelt. HI15462325
2.2 Ausgleich durch AuszahlungEs gilt für die Arbeitsentgelte aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung das Zuflussprinzip. Sofern Zeitguthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden, erfolgt dessen Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. [ 32 ] Name: LI15233865 Rz:AchtungBesonderheit bei beendetem oder ruhenden BeschäftigungsverhältnissenMit Wirkung vom 1.1.2023 wurde folgende Regelung in das Gesetz aufgenommen: Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a SGB IV mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. [ 33 ] Praxis-BeispielAuszahlung von Arbeitszeitguthaben nach BeschäftigungsendeEine Arbeitnehmerin ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1.11.2022 befindet sich die Arbeitnehmerin in Elternzeit. Die Elternzeit endet am 30.4.2025. Zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitnehmerin auch das Beschäftigungsverhältnis gekündigt. Im Juni 2025 erfolgt die Auszahlung einer Urlaubsabgeltung i. H. v. 2.500 EUR und eines Entgeltguthabens aus einem Arbeitszeitguthaben i. H. v. 3.500 EUR. Ergebnis: Die Urlaubsabgeltung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Sie wird nach dem Ende des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gezahlt. Da im laufenden Kalenderjahr kein Entgeltabrechnungszeitraum mit SV-Tagen vorhanden ist, verbleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei. Das Entgeltguthaben aus dem Arbeitszeitguthaben wird ebenfalls als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. Die Zuordnung der ausgezahlten 3.500 EUR erfolgt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zum Oktober 2022. Sie wird dort im Rahmen der noch nicht verbeitragten SV-Luft des Jahres 2022 beitragspflichtig. Der verbeitragte Betrag ist als Sondermeldung mit Abgabegrund "54" und dem Zeitraum 1.10.2022 bis 31.10.2022 zu melden. HI15462326 2.3 Arbeitszeitguthaben außerhalb flexibler ArbeitszeitregelungenTeilweise werden Überstundenvergütungen außerhalb von flexiblen Arbeitszeitregelungen nicht im nächsten oder übernächsten Monat ausgezahlt, sondern ebenfalls angespart. Werden solche angesammelten Überstunden ohne Inanspruchnahme einer Freistellung ausgezahlt, muss grundsätzlich eine Rückrechnung erfolgen. Bei einer Rückrechnung wird nicht beanstandet, wenn die angesammelten Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres ausgezahlt werden und die Auszahlung aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird. Dabei ist dann die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen. Dadurch wird eine abrechnungstechnisch aufwendige Rückrechnung vermieden. Name: LI7765998 Rz:WichtigAbweichende Regelung für UmlagebeiträgeDie Behandlung der Auszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nicht automatisch zur Beitragsfreiheit im Hinblick auf die Beiträge zur Umlage U1 oder U2, obwohl dort einmalig gezahltes Arbeitsentgelt von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt – ungeachtet der Vereinfachungsregel – weiter bestehen. Rückwirkend ausgezahlte Überstunden sind bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 grundsätzlich in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden. Ist der beitragspflichtige Anteil der Nachzahlung jedoch dadurch gemindert oder auf 0 reduziert, weil bereits eine Einmalzahlung für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung zu berücksichtigen war, gilt eine abweichende Regelung. Die Umlagen sind dann aus der Nachzahlung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile aus einer von der Rentenversicherung abweichenden Bemessungsgrundlage zu berechnen. [ 34 ] |