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Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig ist.

Die Beigeladene zu 1) unterlag in der streitigen Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984 der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 165 Abs 1 Nr 1, § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO- iVm § 381 Abs 1, § 1385 Abs 4 Buchst a RVO). Die Beiträge sind von den Klägern als den Arbeitgebern der Beigeladenen zu 1) zu entrichten (§ 393 Abs 1, § 396, § 1396 Abs 1 RVO). Eine gemäß § 1396 Abs 2 RVO mögliche, hiervon abweichende Bestimmung ist nicht getroffen worden.

Die Versicherungs- und Beitragspflicht entfiel nicht gemäß § 168, § 1228 Abs 1 Nr 4 RVO wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung (§ 8 SGB 4). Allerdings überschritt die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei den Klägern weder nach der Dauer der Arbeitszeit noch nach der Höhe des Arbeitsentgelts die in § 8 Abs 1 SGB 4 festgelegten Grenzen der Geringfügigkeit. Nach § 8 Abs 2 SGB 4 kommt es jedoch - anders als in § 169 Nr 6 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) - nicht allein auf die einzelne Beschäftigung an; vielmehr sind Arbeitszeit und Entgelt mehrerer geringfügiger Beschäftigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, zusammenzurechnen. Die somit gebotene Zusammenrechnung der Entgelte aus der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei den Klägern und ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) ergibt, daß die Summe der Entgelte in der streitigen Zeit (1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984) die in § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 festgelegte Entgeltgrenze (bis 31. Dezember 1984 390,-- DM) überschritten hatte. Da Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 nur eintreten kann, wenn weder die zeitlichen Grenzen noch die Entgeltgrenzen überschritten werden, hat die Beklagte zu Recht die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) von dem Zeitpunkt an festgestellt, von dem an sie neben der Tätigkeit bei den Klägern eine weitere Beschäftigung ausübte und ihre aus beiden Beschäftigungen erzielten Verdienste 390,-- DM im Monat überstiegen.

Die Beklagte hat ihren Berechnungen auch zutreffend für die gesamte streitige Zeit eine Entgeltgrenze von monatlich DM 390,-- zugrunde gelegt. Für Dezember 1980 war diese Grenze im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 idF von Art 4 § 1 Nr 6 des 21. Rentenanpassungsgesetzes -21. RAG- vom 25. Juli 1978, BGBl I 1089). Ab 1. Januar 1981 betrug die Entgeltgrenze ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB 4 (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 idF nach Art 2 § 9 Nr 1 Buchst a 21. RAG). Die monatliche Bezugsgröße lag im Jahre 1981 bei 2.340,-- DM (Bekanntmachung vom 21. August 1980, BAnz Nr 167). Ein Sechstel davon sind 390,-- DM. Vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1984 lag die Entgeltgrenze - wie schon früher - bei dem festen Betrag von 390,-- DM (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 idF von Art 3 Buchst a des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1497, und ebenso idF Art II § 16 Nr 2 des SGB 10 - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten - vom 4. November 1982, BGBl I 1450).

Die für die Zeit ab 1. Dezember 1980 geforderten Beiträge waren auch noch nicht verjährt. Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger verjähren gemäß §25 SGB 4 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Da die Beiträge für Dezember 1980 erst im Januar 1981 fällig wurden (§ 23 SGB 4 iVm der Satzung der Beklagten) verjährten auch diese, ebenso wie die Beiträge für das in den Monaten Januar bis November 1981 erzielte Arbeitsentgelt, erst am 31. Dezember 1985. Die Verjährung ist durch den angefochtenen Beitragsbescheid unterbrochen worden (§ 52 Abs 1 SGB 10; s dazu Schwerdtfeger, SGB-SozVers-GesKomm § 25 SGB 4 Anm 14).

Die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 1) sowie die Pflicht der Kläger, die Beiträge für die Beigeladene zu 1) an die Beklagte zu zahlen, sind auch nicht dadurch entfallen, daß die Beigeladene zu 1) die Kläger nicht über die Aufnahme der weiteren Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) informiert hat. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beitragsansprüche gemäß § 22 SGB 4 kraft Gesetzes entstehen, sobald ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht, daß der Arbeitgeber über die Tatsachen informiert ist, die die Beitragspflicht begründen.

Daraus folgt allerdings, daß der Arbeitgeber uU für bis zu fünf Jahren Beiträge nachzahlen muß und sogar - wegen § 381 Abs 1 Satz 2 und § 1385 Abs 4 Buchst a RVO oder wegen der Begrenzung des Rückgriffsrechts in den §§ 394, 395, 1397 RVO - für diese Zeit auch noch den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zu tragen hat, selbst wenn ihn an der Verzögerung der Beitragszahlung kein Verschulden trifft. Diese gesetzliche Regelung kann zu gewissen Härten führen. Sie verstößt aber dennoch nicht gegen das Grundgesetz (Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1987 - 12 RK 13/85 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die sich für den Arbeitgeber ergebenden Belastungen sind Folgen der verfassungsrechtlich zulässigen Indienstnahme des Arbeitgebers für den Beitragseinzug im Rahmen der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber wird, soweit sich aus der Mehrfachbeschäftigung geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer Beitragspflichten ergeben, nicht unangemessen belastet. Es werden auch keine unzumutbaren Risiken auf ihn abgewälzt. Wer Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt, muß regelmäßig damit rechnen, daß diese Arbeitnehmer früher oder später daneben weitere Beschäftigungen annehmen. Er muß deshalb alle erforderlichen und zulässigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß er hierüber rechtzeitig informiert wird. Allerdings setzt das Datenschutzrecht einer Befragung der Arbeitnehmer Grenzen. Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß die Frage nach Namen und Anschrift des anderen Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit und der Höhe des Verdienstes nicht zulässig ist und bei der Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung jedenfalls sicherzustellen ist, daß sie nur beantwortet werden muß, wenn die Mehrfachbeschäftigung einen Einfluß auf die Versicherungs- und Beitragspflicht hat (BSGE 57, 253, 257 ff). Durch diese Überlegungen ist indes die Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung nicht ausgeschlossen. Die Kenntnis vom Bestehen weiterer Beschäftigungsverhältnisse, durch die Beitragspflicht aus allen Beschäftigungsverhältnissen ausgelöst wird, unterscheidet sich in ihrer Bedeutung für den Arbeitgeber wesentlich von der Kenntnis der Einzelheiten und auch von den Fällen, in denen die Mehrfachbeschäftigung lediglich wegen der Beitragsbemessungsgrenze (§ 180 Abs 1 Satz 3, § 165 Abs 1 Nr 2, § 1385 Abs 2 RVO) Bedeutung für die Höhe der Versicherungsbeiträge oder wegen der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 165 Abs 1 Nr 2 RVO) für den Wegfall der Versicherungspflicht hat. Das Bestehen von Beitragspflicht zur Sozialversicherung wirkt sich in jedem Fall unmittelbar auf den Umfang der Lohnnebenkosten und damit auch auf den Umfang der vom Arbeitgeber zu erbringenden Gegenleistung aus. Es geht für ihn darum, ob er neben dem Arbeitsentgelt auch Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zu tragen hat. Besteht Versicherungspflicht, so ist er jedenfalls mit den Arbeitgeberanteilen der Beiträge - im Rahmen von § 381 Abs 1 Satz 2 und § 1385 Abs 4 Buchst a RVO sogar mit dem gesamten Beitrag - zusätzlich belastet. Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß der Arbeitgeber wegen verspäteter Feststellung der Versicherungspflicht in weiteren Fällen zusätzlich zu dem Arbeitgeberanteil den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zu tragen hat (§§ 394, 395, 1397 RVO). Demgegenüber ist es für ihn bedeutungslos, wie hoch der Verdienst in einer anderen geringfügigen Beschäftigung ist, wenn dies - was regelmäßig der Fall ist - auf den von ihm zu entrichtenden Beitrag keinen Einfluß hat (BSGE 57, 253, 256). Auswirkungen auf die Beitragspflicht des Arbeitgebers ergeben sich aus der Höhe des Verdienstes nur, wenn die Arbeitsentgelte aus beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (bzw Heimarbeitsverhältnissen oder zusätzlicher selbständiger Erwerbstätigkeit) zusammen 1/10 der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten (§ 381 Abs 1 Satz 2 und § 1385 Abs 4 Buchst a RVO). Diese relativ geringfügige zusätzliche Belastung kann der Arbeitgeber aber einkalkulieren, sobald er von dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung erfährt und eine alsbaldige Prüfung durch die Krankenkasse veranlassen. Sein Interesse überwiegt insoweit nicht das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers. In allen anderen Fällen, in denen die Mehrfachbeschäftigung Bedeutung erlangt (Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze), geht es allenfalls um eine Verringerung der Beitragsleistung, die regelmäßig auch nachträglich verwirklicht werden kann. Wegen der dargelegten engen Beziehung zwischen der Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung, die Versicherungspflicht begründet, und dem jeweiligen Arbeitsverhältnis greifen die Bedenken des erkennenden Senats, die an dem Fehlen einer ausreichenden Regelung der Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des Beitragseinzugs und dem Fehlen eines bereichsspezifischen Datenschutzes im Verhältnis von Arbeitnehmer zu indienstgenommenem Arbeitgeber einsetzen (BSGE 57, 253, 257 f), nicht durch. Im Vordergrund steht die Klärung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. In diesem Rahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidend, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Kenntnis vom Bestehen einer Versicherungspflicht gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an Geheimhaltung überwiegt (vgl hierzu BAG AP Nr 2 zu § 1 AZO; BAG AP Nr 2 und Nr 25 zu § 123 BGB). Das ist hier der Fall, soweit der Arbeitgeber seine Frage auf die Fälle beschränkt, in denen durch die Zweitbeschäftigung oder -tätigkeit Versicherungspflicht begründet wird. Für die Speicherung von Daten ist in § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Regelung geschaffen worden (s dazu BAG 22. Oktober 1986 - 5 AZR 660/85 - MDR 87, 698). Inwieweit diese Regelung den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat (BVerfGE 65, 1), kann dahinstehen; ebenso kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Indienstnahme sozialrechtlich verpflichtet ist, nach einer die Versicherungspflicht begründenden weiteren Beschäftigung, Heimarbeit oder der Art nach versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zu fragen (zu den Bedenken s BSGE 57, 253, 257 unten), weil für die zu treffende Entscheidung allein bedeutsam ist, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, nach der Mehrfachbeschäftigung zu fragen.

Der Arbeitgeber kann sich also vor Irrtümern über die Versicherungspflicht dadurch schützen, daß er den Arbeitnehmer bei der Einstellung fragt, ob dieser eine weitere Beschäftigung, Heimarbeit oder ihrer Art nach versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausübt, aus der ein Entgelt erzielt wird, das zusammen mit dem Entgelt aus der neuen Beschäftigung die Entgeltgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 (im streitigen Zeitraum 390,-- DM) oder ein Sechstel seines Gesamteinkommens übersteigt oder ob die beabsichtigte neue Beschäftigung und die bereits ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten ihn zusammen 15 Stunden oder mehr in Anspruch nehmen. Außerdem kann der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen von dem Arbeitnehmer erneut eine entsprechende Erklärung fordern. Soweit er Anlaß hat, den Angaben eines Arbeitnehmers zu mißtrauen und zur Sicherheit eine genaue Ermittlung für geboten hält, kann der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle beantragen, Ermittlungen einzuleiten und über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Die Einzugsstelle hat dabei ua die Möglichkeit, den Arbeitnehmer selbst zu befragen, Auskünfte einzuholen und Zeugen zu vernehmen oder gerichtlich vernehmen zu lassen (§§ 21 ff SGB 10). Entscheidet die Einzugsstelle, daß keine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht, kann dieser Bescheid rückwirkend nur noch im Rahmen der §§ 45, 48 SGB 10 aufgehoben werden. Im übrigen stehen dem Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG Schadensersatzansprüche zu, soweit der Arbeitnehmer ihn sittenwidrig getäuscht hat (BAG AP Nr 1 zu §§ 393, 395 RVO; BAG 23. März 1983 - 5 AZR 582/80 -). Diese Voraussetzungen liegen zwar regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitnehmer es lediglich versäumt, den Arbeitgeber von sich aus zu informieren; denn das würde dem Grundgedanken der §§ 394, 395, 1397 RVO zuwiderlaufen. Jedoch können sie uU vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf eine klar, umfassend und unter Beachtung der oben dargelegten Grenzen gestellte zulässige Frage eine von ihm ausgeübte Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit bewußt verschweigt.

Es ist zwar nicht zu verkennen, daß durch die dargelegten Anforderungen der Arbeitgeber geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer uU stärker belastet wird als bei sonstigen Arbeitnehmern. Dies ist aber zumutbar, weil die Beschäftigung solcher Arbeitnehmer wegen der damit verbundenen Beitragsfreiheit dem Arbeitgeber regelmäßig auch einen Vorteil bringt, der verbreitet sogar gezielt ausgenutzt wird.

Im übrigen hält sich diese Belastung auch deshalb in zumutbaren Grenzen, weil der Arbeitgeber allenfalls das Bestehen einer weiteren Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermitteln hat. Die weiteren Ermittlungen zur Person des anderen Arbeitgebers oder Auftraggebers, zur Dauer der dortigen Beschäftigung und zur Höhe des dort verdienten Entgelts, obliegen hingegen der Einzugsstelle, weil solche Ermittlungen dem Arbeitgeber aus Geheimnis- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet sind (s BSGE 57, 253, 257 ff). Der Arbeitgeber hat deshalb nur, sobald er erfährt, daß einer der von ihm geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer mehrfachbeschäftigt ist, diesen Umstand der Einzugsstelle zu melden.

Entgegen der Auffassung der Kläger entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung auch nicht dadurch, daß die Beigeladene zu 1) bisher nichts von ihrem Versicherungsschutz wußte und deshalb davon auch keinen Gebrauch machen konnte. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1980 (BSGE 51, 89, 97) ausgeführt, es widerspreche der Wechselbeziehung von Beitragspflicht und Leistungsansprüchen und dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Krankenkasse für einen Zeitraum Beiträge beanspruche, in dem der Versicherte nichts von der Versicherung wußte. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf die Krankenversicherung. Außerdem betrifft sie die Beitragserhebung bei einem Versicherten, dessen Versicherung nicht durch die Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen begründet wird und der die Beiträge selbst zahlen muß (s dazu auch BSGE 39, 235; BSG SozR 2200 § 313 Nr 8; BSGE 57, 179). Für die Versicherung aus einem Beschäftigungsverhältnis stehen hingegen das Solidaritätsprinzip und die Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Sozialversicherung im Vordergrund. Jeder, der auf dem Arbeitsmarkt Geld verdient, hat solidarisch zur Finanzierung der Sozialversicherung beizutragen (vgl zB BSG SozR 2200 § 169 Nr 6 S 10 unten). Jeder indienstgenommene Arbeitgeber hat im Interesse der Sicherung vollständigen Beitragseinzugs das Risiko einer Beitragsnachzahlung zu tragen.

Für die von den Klägern außerdem geltend gemachte Verwirkung des Beitragsanspruchs fehlt ebenfalls die Grundlage. Ein Verhalten der Beklagten, das bei den Klägern den Eindruck erwecken konnte, daß Beiträge nicht mehr erhoben werden, ist nicht erkennbar.

Die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.