HI599794_6 TatbestandDie Parteien streiten darüber, ob der beklagte Konkursverwalter Eintragungen auf Lohnnachweiskarten berichtigen muß, die er nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 mit Ablauf des Kalenderjahres 1996 und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1997 vorzunehmen hatte. Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer im Münchener Baubetrieb der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Nach Eröffnung des Sequestrationsverfahrens teilte ihm die Geschäftsleitung nach Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat am 28. Juni 1996 mit: „… stellen wir Sie hiermit mit Wirkung vom 01.07.1996 unwiderruflich von Ihrer Arbeitspflicht frei, weil für Sie eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr vorhanden ist und die Zahlung Ihres Gehaltes aus der Sequestrationskasse/Konkursmasse derzeit nicht möglich ist. Mit der Vorlage dieser Freistellungserklärung können Sie nach persönlicher Vorsprache bei dem für Sie zuständigen Arbeitsamt sofort Arbeitslosengeld beziehen. Die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Ihrem Gehalt bis zum Auslauf Ihrer Kündigungsfrist (Ihr Arbeitsverhältnis wird aller Voraussicht nach im Juli 1996 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden) wird aller Voraussicht nach später aus der Konkursmasse ausgeglichen werden. Dies wird allerdings geraume Zeit in Anspruch nehmen. Diese Freistellung erfolgt unter Verrechnung auf offene und noch auflaufende Urlaubsansprüche und sonstige Freizeitansprüche. …” Der Kläger blieb nach Erhalt des Schreibens der Arbeit fern, ohne abweichende Urlaubswünsche zu äußern. Am 1. Juli 1996 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Der Kläger meldete sich beim Arbeitsamt arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Im Laufe des Juli 1996 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 1997. Der Beklagte zahlte dem Kläger für die Dauer der Freistellung die tarifliche Vergütung, soweit der Anspruch nicht wegen der Gewährung von Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen war. Er bescheinigte auf den Lohnnachweiskarten für die Zeit der Freistellung 240 Beschäftigungstage, den für diese Zeit geschuldeten Bruttolohn und die mit dem Prozentsatz von 14,82 vom Bruttolohn errechnete Urlaubsvergütung. Dem Kläger händigte er die Teile C der Lohnnachweiskarten 1996 und 1997 aus. Dort hat er für 180 Beschäftigungstage vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 in die dritte Zeile der Spalte 6 (Anspruch auf Urlaubsvergütung aus Bruttolohn und Ausgleichsbeträgen) eingetragen: „DM 4.598,93” und in die dritte Zeile der Spalte 7 (davon gewährt/verwirklicht) unter die Rubrik Urlaubsvergütung: „DM 5.869,34” sowie in die Rubrik Jahresurlaubstage: „18 Jahresurlaubstage, 3 Zusatzurlaubstage”. Für 60 Beschäftigungstage vom 1. Januar bis 28. Februar 1997 hat er in die erste Zeile der Spalte 6 (Anspruch auf Urlaubsvergütung 1997 aus Bruttolohn und Ausgleichsbeträgen) eingetragen: „DM 1.626,34” und in die erste Zeile der Spalte 7 (davon gewährt/verwirklicht) in die Rubrik Urlaubsvergütung: „DM 756,89” sowie in die Rubrik Urlaubstage: „1 Jahresurlaubstag”. Mit der am 16. Februar 1998 erhobenen Klage hat der Kläger die Berichtigung dieser Eintragungen verlangt, weil ihm von dem Beklagten weder wirksam Urlaub gewährt noch Urlaubsvergütung gezahlt worden sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger ausschließlich die Klage auf Berichtigung der Lohnnachweiskarten. |