HI14153183 4.1.4 Kurzfristige Betreuung von KindernAufwendungen für die kurzfristige Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. [ 19 ] Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs wurde zuletzt aufgrund der Pandemie unterstellt, wenn der Arbeitnehmer zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeiten musste oder die Regelbetreuung der Kinder infolge angeordneter Schließungen von Schulen und Betreuungseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) ausfiel. Eine Begünstigung nach § 3 Nr. 33 EStG scheidet insoweit jedoch aus, da der eigene Haushalt des Arbeitnehmers keine einem Kindergarten vergleichbare Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern ist.
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