LI1097876 ZusammenfassungName: LI1097877 Rz:BegriffIn beiderseitigem Einverständnis kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag sofort oder unter Einhaltung einer Frist (oftmals der Kündigungsfrist) beendet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform muss in jedem Fall beachtet werden. Im Unterschied zu einer bloßen Ausgleichsquittung oder einem nach Ausspruch einer Kündigung geschlossenen "Abwicklungsvertrag" beenden der Aufhebungsvertrag und auch der nach einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht geschlossene Prozessvergleich das Arbeitsverhältnis unmittelbar. Gesetze, Vorschriften und RechtsprechungArbeitsrecht: Die wichtigsten Regelungen zum Aufhebungsvertrag finden sich in den §§ 126, 145–157 und 623 BGB. |