LI1097876

Zusammenfassung

Name: LI1097877 Rz:

Begriff

In beiderseitigem Einverständnis kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag sofort oder unter Einhaltung einer Frist (oftmals der Kündigungsfrist) beendet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform muss in jedem Fall beachtet werden.

Im Unterschied zu einer bloßen Ausgleichsquittung oder einem nach Ausspruch einer Kündigung geschlossenen "Abwicklungsvertrag" beenden der Aufhebungsvertrag und auch der nach einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht geschlossene Prozessvergleich das Arbeitsverhältnis unmittelbar.

Name: LI1097878 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Regelungen zum Aufhebungsvertrag finden sich in den §§ 126, 145–157 und 623 BGB.